§ 9 Hämatopoetische Stammzellen aus dem peripheren Blut und andere Blutbestandteile
Stand: 10.06.2019
Die für die Separation von hämatopoetischen Stammzellen aus dem peripheren Blut und von anderen Blutbestandteilen erforderliche Vorbehandlung der spendenden Personen ist nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft durchzuführen. § 8 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 9 TFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LSG NRW, 07.11.2024 – L 16 KR 632/22 KH
- BSG, 28.05.2026 – B 1 KR 4/25 RKrankenhausvergütung - vollstationäre Stammzelltransplantation - ambulante Nachsorge - Einordnung als nachstationäre Behandlung - analoge Anwendung der Drei-Monats-Frist für Organübertragungen auf Stammzelltransplantationen - Abgeltung der Nachsorgeleistungen durch die Fallpauschale - kein gesonderter Vergütungsanspruch für ambulante Behandlung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.07.2017 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I 2757)
BGBl. 2017 I S. 2757
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21.11.2016 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I 2623)
BGBl. 2016 I S. 2623
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