Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 100 Kurzarbeitergeld bei Arbeitskämpfen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
Nach Gewicht
- BSG, 17.11.2005 – B 11a AL 23/05 RZitiert von 15
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.11.2011 – L 25 AS 1250/11 ER
- BSG, 25.03.2003 – B 7 AL 8/02 RZitiert von 2
- LSG Berlin-Brandenburg, 07.05.2012 – L 18 AL 135/12 B PKH
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.02.2011 – L 18 AL 310/09
- LSG Baden-Württemberg, 29.10.2010 – L 12 AS 1110/09
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 22.06.2017 – L 9 SO 474/12Zitiert von 6
- BSG, 12.11.2015 – B 14 AS 34/14 R(Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte - Leistungen zur Teilhabe im Arbeitsleben gem § 33 SGB 9 oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes - Ein-Euro-Job gem § 16d SGB 2)Zitiert von 8
- BSG, 04.06.2013 – B 11 AL 8/12 RFörderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben - Erstattungsanspruch des Integrationsamts gegen Bundesagentur für Arbeit - Kosten für Gebärdensprachdolmetscher - duale Ausbildung - Berufsschulunterricht - besondere Leistungen - sonstige Hilfen - keine vorrangige schulrechtliche LeistungsverpflichtungZitiert von 8
28 Entscheidungen zu § 100 SGB III →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 100 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/100#abs-1 (1) § 160 über das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Arbeitskämpfen gilt entsprechend für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, deren Arbeitsausfall Folge eines inländischen Arbeitskampfes ist, an dem sie nicht beteiligt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/100#abs-2 (2) Macht der Arbeitgeber geltend, der Arbeitsausfall sei die Folge eines Arbeitskampfes, so hat er dies darzulegen und glaubhaft zu machen. Der Erklärung ist eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Der Arbeitgeber hat der Betriebsvertretung die für die Stellungnahme erforderlichen Angaben zu machen. Bei der Feststellung des Sachverhalts kann die Agentur für Arbeit insbesondere auch Feststellungen im Betrieb treffen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/100#abs-3 (3) Stellt die Agentur für Arbeit fest, dass ein Arbeitsausfall entgegen der Erklärung des Arbeitgebers nicht Folge eines Arbeitskampfes ist, und liegen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld allein deshalb nicht vor, weil der Arbeitsausfall vermeidbar ist, wird das Kurzarbeitergeld insoweit geleistet, als die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Arbeitsentgelt (Arbeitsentgelt im Sinne des § 115 des Zehnten Buches) tatsächlich nicht erhält. Bei der Feststellung nach Satz 1 hat die Agentur für Arbeit auch die wirtschaftliche Vertretbarkeit einer Fortführung der Arbeit zu berücksichtigen. Hat der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer oder an einen Dritten gezahlt, hat die Empfängerin oder der Empfänger des Kurzarbeitergeldes dieses insoweit zu erstatten.