Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 98 Persönliche Voraussetzungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/98?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/98?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die persönlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/98?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die persönlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/98?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die persönlichen Voraussetzungen sind auch nicht erfüllt, wenn und solange Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vermittlung nicht in der von der Agentur für Arbeit verlangten und gebotenen Weise mitwirken. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind, sind in die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit einzubeziehen. Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit angebotene zumutbare Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten, ohne für dieses Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, sind die Vorschriften über die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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16.07.2015 Ausfertigung
§ 98 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I 1211)
BGBl. 2015 I S. 1211
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21.07.2012 Ausfertigung
§ 98 aufgehoben durch Artikel 1c des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I 1601)
BGBl. 2012 I S. 1601
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