Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 341 Beitragssatz und Beitragsbemessung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 50
Nach Gewicht
- BVerfG, 02.08.2010 – 1 BvR 2393/08, 1 BvR 2580/08, 1 BvR 2606/08Nichtannahmebeschluss: Mangels unmittelbarer Betroffenheit unzulässige Verfassungsbeschwerde von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gegen Vorschrift des § 46 Abs 4 SGB 2 F: 2007-12-22 über Eingliederungsbeitrag - Zudem Subsidiarität gegenüber Geltendmachung vor den SozialgerichtenZitiert von 11
- BVerfG, 22.05.2018 – 1 BvR 1728/12, 1 BvR 1756/12Transferzahlungen der Bundesagentur für Arbeit an den Bundeshaushalt in den Jahren 2005 und 2008 mit dem Gebot der Belastungsgleichheit bzgl Sozialabgaben (hier: Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung) vereinbar - Rechtfertigung des Aussteuerungsbetrags gem § 46 Abs 4 SGB II (juris: SGB 2) idF vom 30.07.2004 für das Jahr 2005 aufgrund des Systemswechsels im Bereich der Arbeitsförderung - fehlende Beitragssatzrelevanz des Eingliederungsbeitrags gem § 46 Abs 4 SGB 2 idf vom 22.12.2007 für das Jahr 2008Zitiert von 10
- LSG Baden-Württemberg, 30.06.2017 – L 8 AL 242/16Zitiert von 5
- LSG Bayern, 16.02.2023 – L 10 AL 133/22
- LSG Hessen, 19.02.2016 – L 7 AL 100/14Zitiert von 2
- SG Darmstadt, 19.01.2011 – S 10 KR 253/09
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 27.01.2025 – L 20 AL 154/21
- BSG, 24.09.2024 – B 11 AL 5/23 RArbeitsförderung - Arbeitslosengeldanspruch - Bemessung des Arbeitslosengelds - Bemessungszeitraum - rückwirkende Abrechnung einer Provisionszahlung während des KrankengeldbezugsZitiert von 3
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 24.07.2024 – L 2 AL 5/21Zitiert von 4
50 Entscheidungen zu § 341 SGB III →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 341 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/341#abs-1 (1) Die Beiträge werden nach einem Prozentsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/341#abs-2 (2) Der Beitragssatz beträgt 2,6 Prozent.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/341#abs-3 (3) Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen, die bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden. Für die Berechnung der Beiträge ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen, soweit dieses Buch nichts anderes bestimmt. Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Beitragsbemessungsgrenze für den Kalendertag zu berücksichtigen. Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/341#abs-4 (4) Beitragsbemessungsgrenze ist die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung.