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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2007, S. 3245

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BGBl. 2007, Seite 3245 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3245
                                 Sechstes Gesetz
      zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und

anderer Gesetze
                                             Vom 22. Dezember 2007

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1

                      Änderung
        des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 4
des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I
S. 3024), wird wie folgt geändert:

1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a) Die Angabe zum Fünften Abschnitt des Zehnten
        Kapitels wird wie folgt gefasst:

                      „Fünfter Abschnitt
               Rücklage und Versorgungsfonds
       § 366     Bildung und Anlage der Rücklage

       § 366a Versorgungsfonds“.

     b) Nach der Angabe zu § 434q wird folgende An-
        gabe eingefügt:

       „§ 434r Sechstes Gesetz zur Änderung des
               Dritten Buches Sozialgesetzbuch und
               anderer Gesetze“.
2.   In § 341 Abs. 2 wird die Angabe „4,2“ durch die
     Angabe „3,3“ ersetzt.

3.   § 345a wird wie folgt geändert:
     a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
     b) Absatz 2 wird aufgehoben.

4.   § 347 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 8 wird nach dem Wort „Leistungsträ-
        gern“ das Komma durch einen Punkt ersetzt.
     b) Nummer 9 wird aufgehoben.

4a. In § 349 Abs. 2 werden die Wörter „für Personen,

    die als Erziehende versicherungspflichtig sind,“ ge-

    strichen.

5.   Die Überschrift zum Fünften Abschnitt des Zehnten
     Kapitels wird wie folgt gefasst:
                     „Fünfter Abschnitt

             Rücklage und Versorgungsfonds“.

6.   Nach § 366 wird folgender § 366a eingefügt:
                          „§ 366a

                     Versorgungsfonds
        (1) Zur Finanzierung der Versorgungsausgaben
     (Versorgungsaufwendungen und Beihilfen) für

1. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungs-
   empfänger,
2. Beamtinnen und Beamte und

3. Beschäftigte, denen eine Anwartschaft auf Ver-
   sorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften
   oder Grundsätzen gewährleistet wird,
wird ein Sondervermögen der Bundesagentur unter
dem Namen „Versorgungsfonds der Bundesagen-
tur für Arbeit“ errichtet. Dies gilt nicht für Personen
im Beamtenverhältnis auf Widerruf.

  (2) Das Sondervermögen „Versorgungsfonds der
Bundesagentur für Arbeit“ wird gebildet aus
1. einer einmaligen Zuweisung der Bundesagentur,

2. der Entnahme der von der Bundesagentur in die
   Versorgungsrücklage des Bundes und in den
   Versorgungsfonds des Bundes nach dem Ver-
   sorgungsrücklagegesetz eingezahlten Mittel ein-
   schließlich der Zinsen,

3. aus regelmäßigen Zuweisungen der Bundes-
   agentur,

4. den sich nach § 14a Abs. 2 bis 3 des Bundes-
   besoldungsgesetzes ergebenden Beträgen und

5. den Erträgen des Versorgungsfonds.
   (3) Die einmalige Zuweisung nach Absatz 2 Nr. 1
dient der Finanzierung der Versorgungsansprüche
aller Versorgungsempfängerinnen und Versor-
gungsempfänger der Bundesagentur zum Zeit-
punkt der Errichtung des Versorgungsfonds der
Bundesagentur für Arbeit und beträgt 2,5 Milliarden
Euro. Sie wird aus der Rücklage der Bundesagen-
tur nach § 366 dem Versorgungsfonds zum Zeit-
punkt seiner Errichtung zugeführt.
   (4) Die regelmäßigen Zuweisungen nach Ab-
satz 2 Nr. 3 dienen dazu, die Versorgungsanwart-
schaften des in Absatz 1 Nr. 2 und 3 genannten

Personenkreises der Bundesagentur abzudecken.

Die Höhe der monatlich für jede Person abzufüh-

renden Zuweisung bestimmt sich nach Prozentsät-
zen der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
oder Entgeltzahlungen auf der Grundlage versiche-
rungsmathematischer Berechnungen und ist regel-
mäßig zu überprüfen. Die Höhe und das Verfahren

der Zuweisungen sowie das Verfahren der Über-
prüfung legt das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales unter Beachtung der Liquidität des Son-
dervermögens durch Rechtsverordnung im Einver-
nehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
fest. Unter Berücksichtigung der Abflüsse ist die
Zahlungsfähigkeit des Sondervermögens jederzeit
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     sicherzustellen. Das Bundesministerium für Arbeit
     und Soziales kann die Befugnis nach Satz 3 im Ein-
     vernehmen mit dem Bundesministerium der Finan-
     zen durch Rechtsverordnung auf den Vorstand der
     Bundesagentur übertragen. Für Beamtinnen und
     Beamte, die nach § 387 Abs. 3 bis 6 beurlaubt sind
     oder denen die Zeit ihrer Beurlaubung als ruhe-
     gehaltfähig anerkannt worden ist, sind regelmäßige
     Zuweisungen auf der Grundlage der ihnen ohne die
     Beurlaubung jeweils zustehenden ruhegehaltfähi-
     gen Dienstbezüge zu leisten.

        (5) Der Versorgungsfonds ist ein nicht rechtsfä-
     higes Sondervermögen der Bundesagentur. Die
     Bundesagentur hat den Versorgungsfonds getrennt
     von ihrem sonstigen Vermögen zu verwalten. Sie

     hat einen jährlichen Wirtschaftsplan zu erstellen,

     der der Genehmigung durch die Bundesregierung

     bedarf. Für jedes Rechnungsjahr ist auf der Grund-

     lage des Wirtschaftsplanes eine Jahresrechnung

     aufzustellen, in der der Bestand des Versorgungs-

     fonds, die Einnahmen und Ausgaben sowie die For-

     derungen und Verbindlichkeiten nachzuweisen

     sind. Die Jahresrechnung ist dem Bundesministe-

     rium für Arbeit und Soziales zum Ende des zweiten

     Monats eines Haushaltsjahres vorzulegen.

         (6) Die Verwaltung der Mittel des Versorgungs-
     fonds der Bundesagentur wird der Deutschen Bun-
     desbank übertragen. Die Mittel des Versorgungs-
     fonds sind einschließlich der Erträge entsprechend
     der für den Versorgungsfonds des Bundes nach
     dem Versorgungsrücklagegesetz geltenden Grund-
     sätze und Richtlinien auf der Grundlage einer von
     der Bundesagentur jährlich aufzustellenden lang-
     fristigen Planung der Nettozuweisungen und Ab-
     flüsse zu verwalten und anzulegen. Über die Termi-
     nierung der Anlage der einmaligen Zuweisung nach
     Absatz 2 Nr. 1 schließen die Bundesagentur und
     die Deutsche Bundesbank eine Vereinbarung.
        (7) Mit Errichtung des Versorgungsfonds werden
     alle Versorgungsausgaben der Bundesagentur aus
     diesem geleistet.“
7.   Nach § 434q wird folgender § 434r eingefügt:

                          „§ 434r

                     Sechstes Gesetz
            zur Änderung des Dritten Buches
          Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
        (1) Durch Bundesgesetz wird die Dauer des An-
     spruchs auf Arbeitslosengeld nach § 127 Abs. 2 für
     Arbeitnehmer nach Versicherungspflichtverhältnis-
     sen mit einer Dauer von insgesamt mindestens
     30 Monaten und nach Vollendung des 50. Lebens-
     jahres auf 15 Monate, nach Versicherungspflicht-
     verhältnissen mit einer Dauer von insgesamt min-
     destens 36 Monaten und nach Vollendung des
     55. Lebensjahres auf 18 Monate und nach Versi-

     cherungspflichtverhältnissen mit einer Dauer von
     insgesamt mindestens 48 Monaten und nach Voll-
     endung des 58. Lebensjahres auf 24 Monate ver-
     längert. Die für die Anspruchsdauer maßgebliche
     Rahmenfrist wird auf fünf Jahre verlängert.
        (2) Mit dem Bundesgesetz wird die Möglichkeit
     eines Eingliederungsgutscheins für Anspruchs-
     berechtigte nach Absatz 1 geschaffen. Jeder der

    Anspruchsberechtigten bekommt einen Eingliede-
    rungsgutschein, entweder verbunden mit einem
    konkreten Arbeitsangebot oder mit dem Auftrag,
    sich um dessen Einlösung zu bemühen.“

                       Artikel 2
                    Änderung
       des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

   § 46 Abs. 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
– Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954,
2955), das zuletzt durch das Gesetz vom 21. Dezember
2007 (BGBl. I S. 3141) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:

   „(4) Die Bundesagentur leistet an den Bund einen

Eingliederungsbeitrag in Höhe der Hälfte der jährlichen,

vom Bund zu tragenden Aufwendungen für Leistungen

zur Eingliederung in Arbeit und Verwaltungskosten

nach Absatz 1 Satz 5 und § 6b Abs. 2. Jeweils zum

15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November

leistet die Bundesagentur an den Bund Abschlagszah-

lungen in Höhe von einem Achtel des im Bundeshaus-

haltsplan veranschlagten Betrags für Leistungen zur

Eingliederung in Arbeit und Verwaltungskosten nach

Absatz 1 Satz 5 und § 6b Abs. 2. Bis zum 30. Januar
des Folgejahres sind die geleisteten Abschlagszahlun-
gen den hälftigen tatsächlichen Aufwendungen des
Bundes für Eingliederungsleistungen und Verwaltungs-
kosten des Vorjahres gegenüberzustellen. Ein zu hoch
gezahlter Eingliederungsbeitrag ist mit der Zahlung zum
15. Februar des Folgejahres zu verrechnen, ein zu ge-
ring gezahlter Eingliederungsbeitrag ist mit der Zahlung
zum 15. Februar des Folgejahres zusätzlich an den
Bund abzuführen. Ist der Haushaltsplan des Bundes
noch nicht in Kraft getreten, sind die Abschlagszahlun-
gen nach Satz 2 auf der Grundlage des Haushaltsplans
des Vorjahres zu bemessen.“

                       Artikel 3
                    Änderung
      des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
  In § 224a Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der

Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002,
(BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024)
geändert worden ist, wird die Angabe „Abs. 1“ gestri-
chen.

                       Artikel 4
                    Änderung
         des Versorgungsrücklagegesetzes
   Das Versorgungsrücklagegesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. März 2007 (BGBl. I S. 482)
wird wie folgt geändert:

1. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:

                           „§ 7b
                 Entnahme von Mitteln
           durch die Bundesagentur für Arbeit
     Die von der Bundesagentur für Arbeit in das Son-
   dervermögen eingezahlten Mittel werden in voller
   Höhe einschließlich der Zinsen entnommen und
   dem nach § 366a des Dritten Buches Sozialgesetz-
BGBl. 2007, Seite 3247 — Originalseite als Abbildung
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  buch gebildeten Versorgungsfonds der Bundes-
  agentur für Arbeit zugeführt.“
2. Nach § 17 wird folgender § 18 angefügt:
                         „§ 18

                Entnahme von Mitteln

          durch die Bundesagentur für Arbeit
    Die von der Bundesagentur für Arbeit in das Son-
  dervermögen „Versorgungsfonds des Bundes“ ein-
  gezahlten Mittel werden in voller Höhe einschließlich
  der Zinsen entnommen und dem nach § 366a des

   Dritten Buches Sozialgesetzbuch gebildeten Versor-
   gungsfonds der Bundesagentur für Arbeit zuge-
   führt.“

                      Artikel 5

                    Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft,
soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes geregelt ist.
  (2) Artikel 1 Nr. 3 und 4 sowie Artikel 3 treten mit
Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                 Berlin, den 22. Dezember 2007
                                           Der Bundespräsident
                                               Horst Köhler
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l a M e r k e l
                                           Der Bundesminister
                                         für Arbeit und
Soziales
                                               Olaf Scholz

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2007 I S. 3245. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 13d93a66c94fb9f5….