Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 185 Vergabespezifisches Mindestentgelt für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 35
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 29.10.2012 – L 9 AL 196/10Zitiert von 1
- BSG, 11.03.2014 – B 11 AL 21/12 RBemessung des Insolvenzgeldes - Begrenzung des Bruttoarbeitsentgelts auf monatliche Beitragsbemessungsgrenze - verfassungs- und europarechtskonforme AuslegungZitiert von 3
- BSG, 01.07.2010 – B 11 AL 6/09 RBemessung des Insolvenzgeldes - Abtretung der Insolvenzgeldansprüche an Insolvenzverwalter - Begrenzung des Bruttoarbeitsentgeltes auf monatliche Beitragsbemessungsgrenze - Übergangsvorschrift - KostenpflichtigkeitZitiert von 14
- BSG, 05.12.2006 – B 11a AL 19/05 RZitiert von 4
- LSG NRW, 26.01.2009 – L 19 AL 67/07
- SG Darmstadt, 17.08.2010 – S 1 AL 104/08
Zuletzt entschieden
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 03.07.2018 – L 2 AL 40/13
- LAG Hamm, 24.01.2018 – 2 Sa 605/17Krankengeldzuschuss - Berechnung des Nettoverdienstes - Eigenbeiträge zur freiwilligen Krankenversicherung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- BAG, 27.07.2017 – 6 AZR 801/16Altersteilzeit - Insolvenzgeld - DifferenzvergütungZitiert von 26
35 Entscheidungen zu § 185 SGB III →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 185 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/185#abs-1 (1) Träger haben bei der Ausführung eines öffentlichen Auftrags über Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach diesem Buch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern das Mindestentgelt zu zahlen, das durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nach Absatz 2 verbindlich vorgegeben wird. Setzt der Träger Leiharbeitnehmerinnen oder Leiharbeitnehmer ein, so hat der Verleiher zumindest das Mindestentgelt nach Satz 1 zu zahlen. Die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts nach der jeweils geltenden Verordnung nach § 7 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder diesem Buch bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/185#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen:
Hierbei übernimmt die Rechtsverordnung die Vorgaben aus der jeweils geltenden Verordnung nach § 7 Absatz 1 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes in der Branche der Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder diesem Buch nach § 4 Absatz 1 Nummer 8 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/185#abs-3 (3) Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und der Vergabeverordnung sind anzuwenden.