Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 154 Berechnung und Leistung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
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Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 25.05.2022 – L 3 AL 670/21
- LSG Baden-Württemberg, 29.07.2020 – L 3 AL 109/20Zitiert von 3
- LSG Thüringen, 31.08.2016 – L 10 AL 766/15Zitiert von 1
- BSG, 29.11.2022 – B 11 AL 12/21 RArbeitslosengeldanspruch - Auszahlungsanspruch - Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers für die Grundsicherung für Arbeitsuchende gegenüber der BA - Aufzahlungsfall - Berechnung der Erstattungsforderung - monatsweise GegenüberstellungZitiert von 4
- LSG Baden-Württemberg, 20.01.2021 – L 3 AL 1926/20Zitiert von 1
- LSG Hessen, 18.09.2020 – L 7 AL 80/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- SG Landshut, 15.12.2025 – S 16 AL 83/24
- LSG Sachsen-Anhalt, 21.02.2025 – L 2 AL 37/24
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 24.07.2024 – L 2 AL 5/21Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 154 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Arbeitslosengeld wird für Kalendertage berechnet und geleistet. Ist es für einen vollen Kalendermonat zu zahlen, ist dieser mit 30 Tagen anzusetzen.