Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 342 Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter
Stand: 10.06.2019
Beitragspflichtige Einnahme ist bei Personen, die beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt, bei Personen, die zur Berufsausbildung beschäftigt sind, jedoch mindestens ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Prozent der Bezugsgröße.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 23.04.2024 – B 12 BA 3/22 RSozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Aufwendungen einer Arbeitgeberin für eine betriebliche Jubiläumsfeier bei nachträglicher Pauschalbesteuerung - Arbeitsentgelt - Beitragspflicht - erforderliche Gleichzeitigkeit von Entgeltabrechnung und pauschaler Besteuerung nicht mehr gegeben nach Ablauf der Frist für Übermittlung der LohnsteuerbescheinigungZitiert von 7
- BSG, 26.05.2004 – B 12 KR 2/03 RSozialversicherungsrecht: Zugehörigkeit von tarifvertraglichem Instrumentengeld für Orchestermusiker zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- LSG Baden-Württemberg, 19.07.2022 – L 9 R 2663/20Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 19.07.2022 – L 9 BA 4231/18
- LSG Baden-Württemberg, 16.06.2020 – L 11 BA 2873/19Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 30.06.2017 – L 8 AL 242/16Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BSG, 13.11.2025 – B 12 BA 8/24 RBeitragsbemessung in der Sozialversicherung - Zugrundelegung des arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitsentgelts - Entstehungsprinzip - nicht erfüllter Anspruch auf Mindestlohn durch Überlassung eines Firmenwagens
- BSG, 13.11.2025 – B 12 BA 6/23 RSozialversicherungsbeiträge: Keine Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohnanspruchs durch Gewährung von Sachleistungen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- LSG Baden-Württemberg, 06.08.2025 – L 2 BA 941/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 342 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.