Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 2467
BGBl. 2012 I S. 2467 · 30.722 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Neuordnung der Altersversorgung
der Bezirksschornsteinfegermeister und zur Änderung
anderer Gesetze
Vom 5. Dezember 2012
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes
Das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz vom 26. No-
vember 2008 (BGBl. I S. 2242), das durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht zu den Teilen 2 und 3 wird wie
folgt gefasst:
„Teil 2
Versorgung der
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
Kapitel 1
Organisation
§ 27 Schließung der Zusatzversorgung
§ 28 Träger der Zusatzversorgung; Verordnungsermächti-
gung
§ 29 Geschäftsführung
§ 30 Aufsicht
Kapitel 2
Allgemeine Verfahrens-
und Anspruchsregelungen; Finanzierung
§ 31 Versorgungsverfahren
§ 32 Verpfändung, Übertragung und Aufrechnung von Ver-
sorgungsansprüchen
§ 33 Übergang von Schadenersatzansprüchen
§ 34 Verjährung
§ 35 Rechtsweg
§ 36 Mittel zur Durchführung der Zusatzversorgung
Kapitel 3
Versorgungsleistungen
§ 37 Ruhegeld
§ 38 Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit
§ 39 Witwen- und Witwergeld
§ 40 Waisengeld
§ 41 Interne Teilung beim Versorgungsausgleich
Teil 3
Übergangsregelungen
§ 42 Übergangsregelung für Bezirksschornsteinfegermeister
§ 43 Kehr- und Überprüfungsordnungen der Länder
§ 44 Weitere Anwendung von Vorschriften“.

2. Teil 2 wird wie folgt gefasst:
„Teil 2
Versorgung der
bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger
Kapitel 1
Organisation
§ 27
Schließung der Zusatzversorgung
(1) Die Zusatzversorgung der bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfeger (Zusatzversorgung) wird
geschlossen; ab dem 1. Januar 2013 werden keine
Anwartschaften mehr erworben und keine Beiträge
mehr erhoben.
(2) Die am 31. Dezember 2012 festgestellten Ver-
sorgungsleistungen Ruhegeld, Witwen- und Witwer-
geld, Waisengeld sowie Leistungen aus dem Härte-
fonds werden weitergezahlt.
(3) Die zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anwart-
schaften von bestellten und ehemaligen Bezirks-
schornsteinfegermeistern oder bevollmächtigten
Bezirksschornsteinfegern (Versorgungsberechtigte)
auf Ruhegeld bleiben nach Maßgabe des § 37 erhal-
ten. Für nach dem 31. Dezember 2012 eintretende
Versorgungsfälle werden Ruhegeld bei Berufsunfä-
higkeit, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld
nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 geleistet.
(4) Die Leistungen und Anwartschaften nach den
Absätzen 2 und 3 werden zum 1. Juli eines jeden
Jahres um den Prozentsatz verändert, um den sich
der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Renten-
versicherung verändert. In den Jahren ab 2013 er-
folgt keine Veränderung der Leistungen und Anwart-
schaften, die höher ist als die Hälfte des Prozent-
satzes nach Satz 1. Satz 2 gilt so lange, bis die Höhe
der Leistungen und Anwartschaften 5,2 Prozent un-
ter dem Wert liegt, der sich bei einer Veränderung
nach Satz 1 ergeben hätte.
§ 28
Träger der Zusatz-
versorgung; Verordnungsermächtigung
(1) Die bisherige Versorgungsanstalt der deut-
schen Bezirksschornsteinfegermeister wird zur Ver-
sorgungsanstalt der bevollmächtigten Bezirks-
schornsteinfeger (Versorgungsanstalt). Sie ist eine
bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffent-
lichen Rechts mit Sitz in München und Trägerin der
Zusatzversorgung.
(2) Durch Rechtsverordnung kann das Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-
nologie und dem Bundesministerium der Finanzen
ohne Zustimmung des Bundesrates die Trägerschaft
und die Geschäftsführung einer anderen Stelle zu-
weisen.
§ 29
Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung der Versorgungsanstalt
obliegt der Bayerischen Versorgungskammer. Sie
vertritt die Versorgungsanstalt gerichtlich und außer-
gerichtlich.
(2) Die Geschäftsführung verwaltet die Versor-
gungsanstalt, soweit durch Gesetz nichts anderes
bestimmt ist. Zu den Verwaltungsaufgaben der Ge-
schäftsführung gehören insbesondere
1. die Feststellung und Zahlung der Leistungen,
2. die Führung und der jährliche Abschluss der
Rechnungs- und Kassenbücher,
3. die Aufstellung des Wirtschaftsplans,
4. die Erstellung des Geschäftsberichts; dieser
muss die Jahresrechnung der Versorgungsan-
stalt, eine Darstellung der Entwicklung der Ver-
sorgungsanstalt im abgelaufenen Geschäftsjahr
sowie eine Modellrechnung zur Entwicklung der
Einnahmen, der Ausgaben, des Vermögens sowie
der erforderlichen Zuschüsse des Bundes enthal-
ten; der Geschäftsbericht ist bis zum 1. Juli eines
jeden Jahres der Aufsichtsbehörde, dem Bundes-
ministerium für Arbeit und Soziales, dem Bundes-
ministerium für Wirtschaft und Technologie sowie
dem Bundesministerium der Finanzen zuzuleiten,
5. die Anlage und Verwaltung des Vermögens; § 54
des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist entspre-
chend anzuwenden; vor dem Erwerb, der Ver-
äußerung oder der Belastung von Grundstücken
sowie vor der Vergabe von Darlehen, die 500 000
Euro übersteigen, ist die Zustimmung der Auf-
sichtsbehörde einzuholen,
6. die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder eines
vereidigten Buchprüfers zur Prüfung des Ge-
schäftsberichts einschließlich der ordnungsmäßi-
gen Buchführung, der Angemessenheit der Ver-
waltungskostenzuordnung zum Geschäftsbereich
und der Bewertung der Kapitalanlagen; der Prü-
fungsbericht ist der Aufsichtsbehörde bis zum
1. Juli des auf das Geschäftsjahr folgenden Jah-
res vorzulegen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 30
Aufsicht
Die Rechts- und Fachaufsicht über die Versor-
gungsanstalt führt das Bundesversicherungsamt.
§ 88 Absatz 1 und 2, § 89 Absatz 1 und § 94 Absatz 2
Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind
entsprechend anzuwenden.
Kapitel 2
Allgemeine Verfahrens-
und Anspruchsregelungen; Finanzierung
§ 31
Versorgungsverfahren
(1) Die Versorgungsempfänger und Versorgungs-
berechtigten sind verpflichtet, der Versorgungsan-
stalt auf Verlangen unverzüglich alle Tatsachen mit-
zuteilen, die für die Feststellung ihrer Rechte und
Pflichten aus der Zusatzversorgung erforderlich
sind. Den Eintritt des Versorgungsfalles hat die an-
spruchsberechtigte Person der Versorgungsanstalt
unverzüglich anzuzeigen. Mit der Anzeige sind die

für den Nachweis und die Feststellung des Versor-
gungsanspruchs erforderlichen Unterlagen einzu-
reichen. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen
ruht, solange ein Versorgungsberechtigter seinen
Mitteilungs- oder Mitwirkungspflichten nicht nach-
kommt.
(2) Die Versorgungsanstalt erteilt der anspruchs-
berechtigten Person über den Versorgungsanspruch
einen Bescheid. Die Versorgungsleistungen werden
monatlich im Voraus überwiesen. Der Anspruch endet
mit Ablauf des Sterbemonats.
(3) § 118 Absatz 4 sowie die §§ 148 und 210 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in ihrer jeweils
geltenden Fassung sind entsprechend anzuwenden.
(4) Versorgungsberechtigte, die aufgrund der
Schließung der Zusatzversorgung weniger als fünf
Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet ha-
ben, können für die fehlende Zeit Beiträge an die
Versorgungsanstalt nachzahlen. Die Höhe der Bei-
träge beträgt für jeden fehlenden Monat 605 Euro,
im Beitrittsgebiet 532 Euro. Die Nachzahlung muss
bis zum 30. Juni 2013 erfolgen. Durch die Nachzah-
lung werden Anwartschaften auf Ruhegeld, Witwen-
und Witwergeld sowie Waisengeld erworben.
§ 32
Verpfändung, Übertragung
und Aufrechnung von Versorgungsansprüchen
(1) Versorgungsansprüche können nicht verpfän-
det und nur zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsan-
sprüche auf Dritte übertragen werden.
(2) Die Versorgungsanstalt kann ihre Forderungen
gegen Ansprüche von Versorgungsempfängern auf-
rechnen.
§ 33
Übergang von Schadenersatzansprüchen
Wird ein Versorgungsberechtigter oder ein Versor-
gungsempfänger körperlich verletzt oder getötet, so
geht ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der
der verletzten Person oder den Hinterbliebenen der
getöteten Person infolge der Körperverletzung oder
Tötung gegen einen Dritten zusteht, in der Höhe auf
die Versorgungsanstalt über, in der sie infolge der
Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung
einer Zusatzversorgung verpflichtet ist. Der Über-
gang ist ausgeschlossen, soweit der Schadener-
satzanspruch nach anderen gesetzlichen Bestim-
mungen auf Träger der Sozialversicherung übergeht.
Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nach-
teil der verletzten Person oder der Hinterbliebenen
der getöteten Person geltend gemacht werden.
§ 34
Verjährung
Ansprüche gegen die Versorgungsanstalt nach
diesem Gesetz sowie Ansprüche der Versorgungs-
anstalt auf Beiträge, Zinsen und sonstige Nebenkos-
ten verjähren in vier Jahren. Die Verjährungsfrist be-
ginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem
die Zahlung verlangt werden kann.
§ 35
Rechtsweg
Für alle Streitigkeiten, die Angelegenheiten der
Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirks-
schornsteinfeger durch die Versorgungsanstalt be-
treffen, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
§ 36
Mittel zur Durchführung der Zusatzversorgung
(1) Die Mittel zur Durchführung der Zusatzversor-
gung werden aufgebracht aus
1. Erträgen des Vermögens der Versorgungsanstalt,
2. der wirtschaftlichen Verwertung des Vermögens
der Versorgungsanstalt einschließlich des Reser-
vefonds und
3. anderen Einnahmen der Versorgungsanstalt.
(2) Soweit diese Mittel nicht ausreichen, um die
Zusatzversorgung durchzuführen, leistet der Bund
einen jährlichen Zuschuss an die Versorgungsanstalt
in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den
nach Absatz 1 aufgebrachten Mitteln und den Aus-
gaben eines Kalenderjahres. Der Zuschuss des Bun-
des wird in bedarfsgerechten Raten zugewiesen.
Kapitel 3
Versorgungsleistungen
§ 37
Ruhegeld
(1) Die erworbenen Anwartschaften der Versor-
gungsberechtigten auf Ruhegeld werden zum Stich-
tag 31. Dezember 2012 auf Grundlage der Absätze 3
bis 7 berechnet und in Euro ausgewiesen. Die Ver-
sorgungsanstalt erteilt den Versorgungsberechtigten
über die erworbenen Anwartschaften einen Be-
scheid.
(2) Ruhegeld erhalten auf Antrag Versorgungsbe-
rechtigte, die die Regelaltersgrenze in der gesetz-
lichen Rentenversicherung erreicht und mindestens
fünf Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet
haben. Der vorzeitige Bezug des Ruhegeldes ist
nach Vollendung des 62. Lebensjahres mit einem
Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat der vor-
zeitigen Inanspruchnahme möglich. Der Abschlag
entfällt, wenn eine Altersrente für besonders lang-
jährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenver-
sicherung bezogen wird.
(3) Für die Bemessung der bis zum 31. Dezember
2012 erworbenen Anwartschaft auf Ruhegeld ist die
Dauer der mit Beiträgen zur Zusatzversorgung be-
legten Zeit maßgebend. Weist ein Versorgungsbe-
rechtigter, der am 1. Januar 2013 bestellt war, nach,
dass er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, zu
einem späteren Zeitpunkt als zwölf Jahre nach dem
Datum seines Rangstichtages als Bezirksschorn-
steinfegermeister bestellt worden ist, so ist ihm
diese Verspätung auf die Dauer seiner Beitragszah-
lung anzurechnen.
(4) Für Versorgungsberechtigte, deren Bestellung
wegen Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung vor
dem 1. Januar 2013 erloschen ist, beträgt der Jah-
resbetrag der Anwartschaft für jedes begonnene, mit

Beiträgen belegte Jahr 1,5 Prozent des Jahres-
höchstbetrages. Für die übrigen Versorgungsbe-
rechtigten beträgt der Jahresbetrag der Anwart-
schaft für die ersten 20 mit Beiträgen belegten Jahre
jeweils 3,5 Prozent, danach bis zur Erreichung des
Jahreshöchstbetrages für jedes weitere begonnene,
mit Beiträgen belegte Jahr 3 Prozent des Jahres-
höchstbetrages.
(5) Der Jahreshöchstbetrag beträgt 81 Prozent
des jährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines Be-
schäftigten des Bundes in der Entgeltgruppe 8 Stu-
fe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in
der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ohne
leistungsorientierte Bezahlungskomponenten, Jah-
ressonderzahlungen und Einmalzahlungen. Als Jah-
reshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt,
wenn der Jahreshöchstbetrag nach Satz 1 mit dem
Verhältnis aus dem am 31. Dezember 2012 gelten-
den Rentenwert (Ost) und dem dann geltenden Ren-
tenwert der gesetzlichen Rentenversicherung ver-
vielfältigt wird.
(6) Der Monatsbetrag der Anwartschaft ist um
den Zahlbetrag einer Versichertenrente wegen Alters
zu kürzen, die dem Anspruchsberechtigten in der
gesetzlichen Rentenversicherung am 1. Januar 2013
zustünde; auf freiwilligen Beiträgen beruhende Ren-
tenteile, Rentenerhöhungen und Rentenminderun-
gen auf Grund des Versorgungsausgleichs, die Ein-
kommensanrechnung auf Erziehungsrenten sowie
das Rentensplitting unter Ehegatten und Lebens-
partnern nach dem Sechsten Buch Sozialgesetz-
buch bleiben unberücksichtigt. Hat der Versor-
gungsberechtigte während der Zeit seiner Bestel-
lung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversi-
cherung nicht gezahlt, ist die Anwartschaft ferner
um den Zahlbetrag einer Versichertenrente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen, der sich
ergibt, wenn die nach Satz 3 zu ermittelnden Ent-
geltpunkte für jeden Kalendermonat, in dem der Ver-
sorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestel-
lung zur gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbei-
träge nicht gezahlt hat, mit dem aktuellen Renten-
wert vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte werden
ermittelt, indem die für Versorgungsberechtigte in
der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebende
jährliche Beitragsbemessungsgrundlage durch das
Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum Sechsten
Buch Sozialgesetzbuch für dasselbe Kalenderjahr
geteilt wird. Eine Kürzung der Anwartschaft hat in-
soweit zu unterbleiben, als 1,5 Prozent des Jahres-
höchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte Jahr,
höchstens jedoch für 30 Jahre, unterschritten wer-
den, und soweit es sich um Kinderzulagen oder Kin-
derzuschüsse handelt.
(7) Für Versorgungsberechtigte im Beitrittsgebiet
ist § 56a Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes in
der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ent-
sprechend anzuwenden.
§ 38
Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit
(1) Ein Versorgungsberechtigter erhält auf Antrag
Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, wenn
1. er vor Vollendung der Regelaltersgrenze in der
gesetzlichen Rentenversicherung berufsunfähig
geworden ist,
2. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Wartezeit
von fünf Jahren erfüllt wurde,
3. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufs-
unfähigkeit drei Jahre Beiträge an die Versor-
gungsanstalt gezahlt wurden und
4. die Bestellung auf Grund des § 12 aufgehoben
worden ist.
Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden auf Versor-
gungsberechtigte, die vor dem 1. Januar 1973 ge-
boren worden sind, nicht von ihrem Befreiungsrecht
in der gesetzlichen Rentenversicherung Gebrauch
gemacht haben und nicht später als zwei Jahre nach
Aufhebung der Bestellung berufsunfähig geworden
sind. Der Anspruch besteht ab dem Beginn des
Monats, der auf den Eintritt des Versorgungsfalles
folgt. Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats,
in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 entfallen
sind oder der Versorgungsberechtigte verstorben ist.
Die Höhe des Anspruchs ergibt sich aus den Ab-
sätzen 5 und 6.
(2) Berufsunfähig ist ein Versorgungsberechtigter,
der infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen
oder von Schwäche seiner körperlichen oder geisti-
gen Kräfte außerstande ist, eine Erwerbstätigkeit als
bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger auszuüben.
(3) Solange Berufsunfähigkeit nur als vorüberge-
hend festgestellt ist, besteht nach Eintritt des Ver-
sorgungsfalles kein Anspruch für die Dauer von vier
Monaten nach Eintritt der Berufsunfähigkeit. Geht
die vorübergehende in dauernde Berufsunfähigkeit
über, so wird das Ruhegeld vom Eintritt des Versor-
gungsfalles an nachgezahlt. Absatz 1 Satz 3 ist ent-
sprechend anzuwenden.
(4) Die Berufsunfähigkeit ist durch ein amtsärzt-
liches Gutachten oder durch die Vorlage eines Be-
scheids der gesetzlichen Rentenversicherung über
eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei
Berufsunfähigkeit nach § 240 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch nachzuweisen. Der Amtsarzt wird
von der Versorgungsanstalt benannt und ist von sei-
ner ärztlichen Schweigepflicht gegenüber der Ver-
sorgungsanstalt zu entbinden. Die Sätze 1 und 2
gelten auch für die Zeit des Rentenbezugs, wenn
die Vorlage weiterer Nachweise für die Feststellung
des weiteren Vorliegens der Berufsunfähigkeit erfor-
derlich ist. Die zur Feststellung der Berufsunfähigkeit
erhobenen Daten können von der Versorgungsan-
stalt gespeichert werden.
(5) Das Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit beträgt
mindestens 50 Prozent des Jahreshöchstbetrages
nach § 37 Absatz 5, der entsprechend § 27 Absatz 4
angepasst wird. Im Übrigen ist für die Berechnung
§ 37 Absatz 3, 4 und 7 entsprechend anzuwenden.
(6) Der Monatsbetrag des Ruhegeldes bei Berufs-
unfähigkeit ist zu kürzen um den Zahlbetrag
1. einer Versichertenrente wegen verminderter Er-
werbsfähigkeit oder wegen Alters, die dem An-
spruchsberechtigten in der gesetzlichen Renten-
versicherung zusteht, oder

2. einer Verletztenrente auf Grund eines Arbeitsun-
falls im Sinne der gesetzlichen Unfallversiche-
rung, der zum Versorgungsfall geführt hat.
Im Übrigen ist § 37 Absatz 6 entsprechend anzu-
wenden.
§ 39
Witwen- und Witwergeld
(1) Ehegatten von verstorbenen Versorgungs-
empfängern nach § 37 oder § 38 erhalten Witwen-
oder Witwergeld in Höhe von 55 Prozent des Ruhe-
geldes oder des Ruhegeldes bei Berufsunfähigkeit.
Ehegatten von verstorbenen Versorgungsberechtig-
ten erhalten Witwen- oder Witwergeld in Höhe von
jährlich 0,82 Prozent des entsprechend § 27 Absatz 4
angepassten Jahreshöchstbetrages für jedes mit
Beiträgen belegte Jahr, mindestens jedoch 17,3 Pro-
zent des Jahreshöchstbetrages; § 37 Absatz 7 und
§ 38 Absatz 1 Nummer 2 sind entsprechend anzu-
wenden.
(2) Der Anspruch besteht nicht, wenn die Ehe
nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn,
dass nach den besonderen Umständen des Falles
die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der
alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war,
einen Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld zu be-
gründen. Der Anspruch entsteht mit Beginn des Mo-
nats, der dem Sterbemonat folgt. Der Anspruch en-
det mit dem Tag der Wiederverheiratung des über-
lebenden Ehegatten oder mit Ablauf des Monats, in
dem die Witwe oder der Witwer verstorben ist.
(3) Das Witwen- oder Witwergeld nach Absatz 1
Satz 1 beträgt 60 Prozent des Ruhegeldes, wenn die
Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und
mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962
geboren ist. Das Witwen- oder Witwergeld gemäß
Absatz 1 Satz 2 beträgt in diesen Fällen 0,89 Prozent
des entsprechend § 27 Absatz 4 angepassten Jah-
reshöchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte
Jahr, mindestens jedoch 18,9 Prozent des Jahres-
höchstbetrages; § 37 Absatz 7 und § 38 Absatz 1
Nummer 2 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Lebenspartner
entsprechend.
§ 40
Waisengeld
(1) Die Kinder von verstorbenen Versorgungsbe-
rechtigten oder verstorbenen Versorgungsempfän-
gern nach § 37 oder § 38 erhalten Waisengeld. Ein
Anspruch auf Waisengeld besteht nicht, wenn die
Waise erst nach Erreichung der Regelaltersgrenze
in der gesetzlichen Rentenversicherung als Kind an-
genommen worden ist.
(2) Das Waisengeld beträgt bei Halbwaisen von
Versorgungsempfängern 20 Prozent, bei Vollwaisen
40 Prozent des Ruhegeldes oder des Ruhegeldes
bei Berufsunfähigkeit. Das Waisengeld beträgt bei
Halbwaisen von Versorgungsberechtigten jährlich
0,3 Prozent des entsprechend § 27 Absatz 4 ange-
passten Jahreshöchstbetrages für jedes mit Beiträ-
gen belegte Jahr, mindestens jedoch 6,3 Prozent
des Jahreshöchstbetrages, bei Vollwaisen das Dop-
pelte; § 37 Absatz 7 und § 38 Absatz 1 Nummer 2
sind entsprechend anzuwenden.
(3) Der Anspruch auf Waisengeld entsteht mit Be-
ginn des Monats, der dem Sterbemonat folgt, für
nachgeborene Waisen mit dem ersten Tag des Ge-
burtsmonats.
(4) Für das Erlöschen des Anspruchs auf Waisen-
geld ist § 48 Absatz 4 und 5 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe entsprechend
anzuwenden, dass an die Stelle des 27. Lebensjah-
res das 25. Lebensjahr tritt.
§ 41
Interne Teilung beim Versorgungsausgleich
(1) Der Ausgleich von Anrechten der Versor-
gungsanstalt erfolgt in Form der internen Teilung
nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes
sowie nach dieser Vorschrift.
(2) Anrechte aus Zeiten im Beitrittsgebiet nach
§ 56a des Schornsteinfegergesetzes in der am
31. Dezember 2012 geltenden Fassung sind geson-
dert intern zu teilen.
(3) Mit dem Tod der ausgleichsberechtigten Per-
son geht der Anspruch auf die Hinterbliebenen über.
Als Hinterbliebene gelten die nach den §§ 46 und 48
Absatz 1 bis 3 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch Leistungsberechtigten unter den dort für den
Leistungsanspruch im Einzelnen bestimmten Vor-
aussetzungen; die Erfüllung der allgemeinen Warte-
zeit ist unbeachtlich. Ein Anspruch auf Waisengeld
besteht nicht, wenn die Waise erst als Kind ange-
nommen wurde, nachdem die ausgleichsberechtigte
Person die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen
Rentenversicherung erreicht hatte.
(4) Zahlungen aus dem übertragenen Anrecht
werden von Beginn des Kalendermonats an geleis-
tet, in dem die ausgleichsberechtigte Person An-
spruch auf Leistungen wegen Alters oder wegen
Dienst- oder Erwerbsunfähigkeit aus einem gesetz-
lichen Alterssicherungssystem hat oder, wenn sie
einem solchen System nicht angehört, in der gesetz-
lichen Rentenversicherung gehabt hätte. Zahlungen
an Hinterbliebene werden von Beginn des Kalender-
monats an geleistet, der dem Sterbemonat der aus-
gleichsberechtigten Person folgt.
(5) Der Anspruch ist schriftlich geltend zu ma-
chen. Die allgemeinen Anspruchsregelungen und
§ 37 Absatz 5 gelten entsprechend.
(6) Der Anspruch der ausgleichsberechtigten Per-
son endet mit Ablauf des Monats, in dem sie verstor-
ben ist. Für Hinterbliebene gelten die §§ 39 und 40
entsprechend.“
3. § 48 wird § 42.
4. Die §§ 49 bis 51 werden aufgehoben.
5. Die §§ 52 und 53 werden die §§ 43 und 44.
Artikel 2
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,

3384), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter
„ , ausgenommen bevollmächtigte Bezirksschorn-
steinfeger oder Bezirksschornsteinfegermeister“ ge-
strichen.
2. Dem § 76 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Ist nach der Entscheidung des Familiengerichts der
Kapitalbetrag zu verzinsen, tritt an die Stelle der in
den Sätzen 2 und 3 genannten Umrechnungszeit-
punkte der Zeitpunkt, bis zu dem nach der Entschei-
dung des Familiengerichts Zinsen zu berechnen
sind.“
3. Dem § 187 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Ist eine Verzinsung der Beiträge vereinbart worden,
tritt an die Stelle der in den Sätzen 1 bis 3 genannten
Zeitpunkte der Zeitpunkt, bis zu dem Zinsen zu be-
rechnen sind.“
Artikel 3
Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche-
rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das
zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 22. Dezem-
ber 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 16e Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Bundes-
agentur“ durch die Wörter „Agentur für Arbeit“ er-
setzt.
2. In § 46 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „entfallenen“
durch das Wort „entfallenden“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2447) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 130
wie folgt gefasst:
„§ 130 (weggefallen)“.
2. In § 37 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Ausbil-
dungsstellensuche“ durch das Wort „Ausbildungs-
suche“ ersetzt.
3. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
4. In § 111 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort
„unvermeidbaren“ durch die Wörter „nicht vermeid-
baren“ ersetzt.
5. § 130 wird aufgehoben.
6. In § 135 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „2013“
durch die Angabe „2016“ ersetzt.
7. In § 149 Nummer 1 werden die Wörter „§ 32 Ab-
satz 1, 4 und 5“ durch die Wörter „§ 32 Absatz 1, 3
bis 5“ ersetzt.
8. In § 159 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird nach dem
Wort „gegeben“ das Wort „oder“ durch das Wort
„und“ ersetzt.
9. Nach § 177 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz
eingefügt:
„Mit der Akkreditierung als fachkundige Stelle ist
keine Beleihung verbunden.“
10. § 331 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „es“ durch das Wort
„sie“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „desjenigen“ durch die
Wörter „der Person“, werden nach dem Wort
„beruht,“ die Wörter „der die“ durch die Wörter
„die die“ und wird jeweils das Wort „ihm“ durch
das Wort „ihr“ ersetzt.
11. § 397 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Soweit für die Erbringung oder die Erstattung
von Leistungen nach diesem Buch erforderlich, darf
die Bundesagentur Angaben zu Personen, die Leis-
tungen nach diesem Buch beantragt haben, bezie-
hen oder innerhalb der letzten neun Monate bezo-
gen haben, regelmäßig automatisiert mit den folgen-
den nach § 36 Absatz 3 der Datenerfassungs- und
Übermittlungsverordnung von der Datenstelle der
Träger der Rentenversicherung übermittelten Daten
abgleichen:
1. Versicherungsnummer (§ 28a Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 des Vierten Buches),
2. Betriebsnummer des Arbeitgebers (§ 28a Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 6 des Vierten Buches),
3. zuständige Einzugsstelle (§ 28a Absatz 3 Satz 1
Nummer 8 des Vierten Buches),
4. Beschäftigungsbeginn (§ 28a Absatz 3 Satz 2
Nummer 1 Buchstabe b des Vierten Buches),
5. Beschäftigungszeitraum (§ 28a Absatz 3 Satz 2
Nummer 2 Buchstabe d des Vierten Buches),
6. Personengruppenschlüssel, Beitragsgruppen-
schlüssel und Abgabegründe für die Meldungen
(§ 28b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Vierten
Buches),
7. Stornokennzeichen (§ 14 Absatz 1 der Daten-
erfassungs- und Übermittlungsverordnung).
Satz 1 gilt auch für geringfügig Beschäftigte. Bei
Beschäftigten, für die Meldungen im Rahmen des
Haushaltsscheckverfahrens (§ 28a Absatz 7 des
Vierten Buches) erstattet werden, dürfen die nach
§ 28a Absatz 8 Nummer 1, 2 und 4 Buchstabe a
und d des Vierten Buches übermittelten Daten
abgeglichen werden. Die abzugleichenden Daten
dürfen von der Bundesagentur, bezogen auf ein-
zelne Beschäftigungsverhältnisse, zusammenge-
führt werden. Dabei können die nach § 36 Absatz 3
der Datenerfassungs- und Übermittlungsverordnung
übermittelten Daten, insbesondere auch das in der
Rentenversicherung oder nach dem Recht der
Arbeitsförderung beitragspflichtige Arbeitsentgelt
in Euro (§ 28a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buch-
stabe b des Vierten Buches) genutzt werden.“

Artikel 5
Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes
In § 51 Absatz 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Septem-
ber 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1577) ge-
ändert worden ist, werden nach dem Wort „Streitigkei-
ten“ die Wörter „in Angelegenheiten der Zulassung von
Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen
nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialge-
setzbuch und“ eingefügt.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Dezember 2012
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
für Arbeit und
Soziales
Ursula von der Leyen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 2467. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes deea0e8eaf5db20b….