Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 81a Auflösung bei Insolvenz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 17.07.2008 – IX ZB 225/07Zitiert von 2
- BGH, 19.04.2007 – IX ZR 59/06Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Vereinbarung eines Heimfallrechts für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- BSG, 20.05.2020 – B 13 R 23/18 RErfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erforderlichen 45-jährigen Wartezeit - Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn infolge der Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in einer Transfergesellschaft durch Fristablauf - vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers - Schließung des einzigen Standorts des ursprünglichen Beschäftigungsunternehmens nach Verschmelzung auf ein anderes Unternehmen mit weiteren Standorten - Verfassungsmäßigkeit der Regelungen in § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Teils 2 und 3 SGB 6Zitiert von 13
- BSG, 28.06.2018 – B 5 R 25/17 R(Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erforderlichen 45-jährigen Wartezeit - Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nach Kündigung infolge einer Standortschließung - Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Buchst a SGB 6)Zitiert von 22
- BSG, 17.08.2017 – B 5 R 16/16 RZitiert von 11
- BSG, 17.08.2017 – B 5 R 8/16 R(Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erforderlichen 45-jährigen Wartezeit - Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nach Kündigung infolge der Insolvenzabwendungsbemühungen des Arbeitgebers - insolvenzbedingter Arbeitslosengeldbezug - Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Buchst a SGB 6 - formgerechte Revisionsbegründung)Zitiert von 21
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 81a GenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Genossenschaft wird aufgelöst
1.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
2.
durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.