Gesetze / Genossenschaftsgesetz
GenG§ 81a Auflösung bei Insolvenz
Stand: 10.06.2019
Die Genossenschaft wird aufgelöst
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 81a GenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 17.07.2008 – IX ZB 225/07Zitiert von 2
- BGH, 19.04.2007 – IX ZR 59/06Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Vereinbarung eines Heimfallrechts für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- BSG, 20.05.2020 – B 13 R 23/18 RErfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erforderlichen 45-jährigen Wartezeit - Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn infolge der Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses in einer Transfergesellschaft durch Fristablauf - vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers - Schließung des einzigen Standorts des ursprünglichen Beschäftigungsunternehmens nach Verschmelzung auf ein anderes Unternehmen mit weiteren Standorten - Verfassungsmäßigkeit der Regelungen in § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Teils 2 und 3 SGB 6Zitiert von 13
- BSG, 28.06.2018 – B 5 R 25/17 R(Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erforderlichen 45-jährigen Wartezeit - Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nach Kündigung infolge einer Standortschließung - Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Buchst a SGB 6)Zitiert von 23
- BSG, 17.08.2017 – B 5 R 16/16 RZitiert von 12
- BSG, 17.08.2017 – B 5 R 8/16 R(Erfüllung der für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erforderlichen 45-jährigen Wartezeit - Bezug von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn nach Kündigung infolge der Insolvenzabwendungsbemühungen des Arbeitgebers - insolvenzbedingter Arbeitslosengeldbezug - Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 51 Abs 3a S 1 Nr 3 Buchst a SGB 6 - formgerechte Revisionsbegründung)Zitiert von 22
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 81a GenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 81a geändert durch Artikel 77 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.