Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 161 Erlöschen des Anspruchs
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 22.01.2020 – L 3 AL 2225/19Zitiert von 1
- LSG NRW, 04.05.2023 – L 9 AL 28/22
- LSG Hessen, 18.11.2016 – L 7 AL 87/15Zitiert von 1
- BSG, 27.06.2019 – B 11 AL 17/18 RArbeitslosengeldanspruch - Sperrzeitzeitdauer - wiederholtes versicherungswidriges Verhalten - Feststellung der vorausgegangenen Sperrzeit durch VerwaltungsaktZitiert von 4
- BSG, 25.05.2022 – B 11 AL 8/21 RArbeitslosengeldanspruch - Mindestbemessungsentgelt - Stammrecht auf Arbeitslosengeld in den letzten 2 Jahren vor Anspruchsentstehung - Beendigung des Leistungsbezuges wegen Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit - Bezug eines Gründungszuschusses - Erforderlichkeit der Arbeitslosigkeit zumindest für einen TagZitiert von 5
- SG GieBen, 08.07.2015 – S 14 AL 13/15
Zuletzt entschieden
- BSG, 05.03.2026 – B 11 AL 1/25 R(Arbeitsförderung - Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Beginn der Rahmenfrist - Arbeitslosmeldung - Erlöschen der Wirkung - Ausübung des Bestimmungsrechts nach § 137 Abs 2 SGB 3 - kein Erfordernis einer weiteren Arbeitslosmeldung)
- LSG Berlin-Brandenburg, 24.01.2024 – L 18 AL 65/22
- LSG NRW, 28.09.2023 – L 9 AL 112/23 B ER
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 161 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/161#abs-1 (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt
1.
mit der Entstehung eines neuen Anspruchs,
2.
wenn die oder der Arbeitslose Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen gegeben hat, über den Eintritt der Sperrzeiten schriftliche Bescheide erhalten hat und auf die Rechtsfolgen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 21 Wochen hingewiesen worden ist; dabei werden auch Sperrzeiten berücksichtigt, die in einem Zeitraum von zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruchs eingetreten sind und nicht bereits zum Erlöschen eines Anspruchs geführt haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/161#abs-2 (2) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn nach seiner Entstehung vier Jahre verstrichen sind.