Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 159 Ruhen bei Sperrzeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/159?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn
Die Person, die sich versicherungswidrig verhalten hat, hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese Tatsachen in ihrer Sphäre oder in ihrem Verantwortungsbereich liegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/159?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 bis 7 einander nach.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/159?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/159?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme beträgt
Im Fall der Arbeitsablehnung oder der Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach der Meldung zur frühzeitigen Arbeitsuche (§ 38 Absatz 1) im Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs gilt Satz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/159?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/159?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.
Änderungsverlauf
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 159 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1029)
BGBl. 2019 I S. 1029
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 159 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2467)
BGBl. 2012 I S. 2467
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10.12.2001 Ausfertigung
§ 159 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I 3443)
BGBl. 2001 I S. 3443
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