Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 72 Sofortzuschlag
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/72?asof=2023-01-01#abs-1 (1) Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die Anspruch auf Bürgergeld haben, dem ein Regelbedarf nach den Regelbedarfsstufen 3, 4, 5 oder 6 zu Grunde liegt, haben zusätzlich Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro. Satz 1 gilt auch für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die
Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat Juli 2022 erbracht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/72?asof=2023-01-01#abs-2 (2) Wird die Entscheidung über die Bewilligung von Bürgergeld oder der Bildungs- und Teilhabeleistung rückwirkend geändert oder fällt sie rückwirkend weg, erfolgt keine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung und keine Rückforderung des Sofortzuschlages. Dies gilt auch, wenn sich aufgrund einer abschließenden Entscheidung nach § 41a Absatz 3 kein Anspruch auf Bürgergeld oder eine Bildungs- und Teilhabeleistung ergibt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%202/72?asof=2023-01-01#abs-3 (3) § 42 Absatz 4 gilt auch für den Anspruch auf den Sofortzuschlag.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 72 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 449)
BGBl. 2024 I Nr. 449
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 72 geändert durch Artikels 13 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328)
BGBl. 2022 I S. 2328
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23.05.2022 Ausfertigung
§ 72 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I 760)
BGBl. 2022 I S. 760
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 72 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1824)
BGBl. 2016 I S. 1824
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20.12.2011 Ausfertigung
§ 72 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I 2854)
BGBl. 2011 I S. 2854
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.