Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 90 Einzusetzendes Vermögen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/90?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/90?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/90?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 90 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328)
BGBl. 2022 I S. 2328
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 90 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1387)
BGBl. 2021 I S. 1387
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14.12.2019 Ausfertigung
§ 90 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I 2789)
BGBl. 2019 I S. 2789
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17.08.2017 Ausfertigung
§ 90 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I 3214)
BGBl. 2017 I S. 3214
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 90 neu gefasst durch Artikel 13 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3234)
BGBl. 2016 I S. 3234
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