Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 89 Einsatz des Einkommens bei mehrfachem Bedarf
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/89#abs-1 (1) Wird im Einzelfall der Einsatz eines Teils des Einkommens zur Deckung eines bestimmten Bedarfs zugemutet oder verlangt, darf dieser Teil des Einkommens bei der Prüfung, inwieweit der Einsatz des Einkommens für einen anderen gleichzeitig bestehenden Bedarf zuzumuten ist oder verlangt werden kann, nicht berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/89#abs-2 (2) Sind im Fall des Absatzes 1 für die Bedarfsfälle verschiedene Träger der Sozialhilfe zuständig, hat die Entscheidung über die Leistung für den zuerst eingetretenen Bedarf den Vorrang. Treten die Bedarfsfälle gleichzeitig ein, ist das über der Einkommensgrenze liegende Einkommen zu gleichen Teilen bei den Bedarfsfällen zu berücksichtigen. Bestehen neben den Bedarfen für Leistungen nach diesem Buch gleichzeitig Bedarfe für Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches, so ist das über der Einkommensgrenze liegende Einkommen nur zur Hälfte zu berücksichtigen.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 89 SGB XII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Karlsruhe, 28.05.2009 – S 4 SO 6021/07Zitiert von 2
- BGH, 08.05.2019 – XII ZB 560/16Umschreibung eines Unterhaltstitels auf Träger der Grundsicherung
- BSG, 16.02.2022 – B 8 SO 17/20 RSozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Vermögenseinsatz - maßgeblicher Zeitpunkt der Vermögensprüfung - Vermögensfreibetrag - übersteigendes Vermögen - Minderung des monatlichen Bedarfs - Härtefall - Vermögen aus einer am Ende des Vormonats zugeflossenen RenteZitiert von 15
- BSG, 23.03.2021 – B 8 SO 16/19 RSozialhilfe - Hilfe zur Pflege - stationäre Pflege - Einkommenseinsatz - Anrechnung zunächst auf den inkludierten Lebensunterhalt, dann auf den weiteren notwendigen Lebensunterhalt und schließlich auf die Fachleistung - weiterer notwendiger Lebensunterhalt - angemessener Barbetrag zur persönlichen Verfügung - Erhöhung des MindestbarbetragsZitiert von 24
- BSG, 27.05.2014 – B 8 SO 26/12 R(Sozialhilfe - Hilfe bei Krankheit - Leistungsbewilligung durch den Sozialhilfeträger gem § 264 SGB 5 mit der Maßgabe des Aufwendungsersatzes nach § 19 Abs 5 SGB 12 - gesetzliche Krankenversicherung - Übernahme der Krankenbehandlung nicht versicherter Sozialhilfeempfänger durch die Krankenkasse gegen Kostenerstattung - Unzuständigkeit des Sozialhilfeträgers - kein Auftragsverhältnis im eigentlichen Sinne - Nichtvorliegen der Leistungsvoraussetzungen - keine Umdeutungsmöglichkeit - Aufhebung nach § 48 Abs 1 S 1 SGB 10 wegen Abschlusses einer privaten Krankenversicherung)Zitiert von 19
- BSG, 14.05.2014 – B 11 AL 6/13 RHilfe zur Beschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges - notwendige Beiladung des möglicherweise eigentlich zuständigen Rehabilitationsträgers - unterschiedliche Leistungshöhe - Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Eingliederungshilfe - umfassendere Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers - Einkommens- und VermögensanrechnungZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 27.01.2026 – 5 U 21/25
- LSG Baden-Württemberg, 11.12.2023 – L 7 SO 3406/22Zitiert von 1
- VG Berlin, 24.06.2020 – 8 K 268.19Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 89 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 89 eingefügt durch Artikel 13 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3234)
BGBl. 2016 I S. 3234
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.