Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 44 Antragserfordernis, Erbringung von Geldleistungen, Bewilligungszeitraum
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/44?asof=2019-08-01#abs-1 (1) Leistungen nach diesem Kapitel werden auf Antrag erbracht. Gesondert zu beantragen sind Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 Nummer 2 in Verbindung mit den §§ 31 und 33 sowie zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 5 und nach § 42 Nummer 5.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/44?asof=2019-08-01#abs-2 (2) Ein Antrag nach Absatz 1 wirkt auf den Ersten des Kalendermonats zurück, in dem er gestellt wird, wenn die Voraussetzungen des § 41 innerhalb dieses Kalendermonats erfüllt werden. Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden vorbehaltlich Absatz 4 Satz 2 nicht für Zeiten vor dem sich nach Satz 1 ergebenden Kalendermonat erbracht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/44?asof=2019-08-01#abs-3 (3) Leistungen zur Deckung von Bedarfen nach § 42 werden in der Regel für einen Bewilligungszeitraum von zwölf Kalendermonaten bewilligt. Sofern über den Leistungsanspruch nach § 44a vorläufig entschieden wird, soll der Bewilligungszeitraum nach Satz 1 auf höchstens sechs Monate verkürzt werden. Bei einer Bewilligung nach dem Bezug von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch, der mit Erreichen der Altersgrenze nach § 7a des Zweiten Buches endet, beginnt der Bewilligungszeitraum erst mit dem Ersten des Monats, der auf den sich nach § 7a des Zweiten Buches ergebenden Monat folgt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/44?asof=2019-08-01#abs-4 (4) Leistungen zur Deckung von wiederkehrenden Bedarfen nach § 42 Nummer 1, 2 und 4 werden monatlich im Voraus erbracht. Für Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 42 Nummer 3 sind die §§ 34a und 34b anzuwenden.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2328)
BGBl. 2022 I S. 2328
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08.07.2019 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I 1029)
BGBl. 2019 I S. 1029
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29.04.2019 Ausfertigung
§ 44 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I 530)
BGBl. 2019 I S. 530
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21.12.2015 Ausfertigung
§ 44 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I 2557)
BGBl. 2015 I S. 2557
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20.12.2012 Ausfertigung
§ 44 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I 2783)
BGBl. 2012 I S. 2783
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24.03.2011 Ausfertigung
§ 44 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I 453)
BGBl. 2011 I S. 453
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