Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 33 Bedarfe für die Vorsorge
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/33?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Alterssicherung zu erfüllen, können die erforderlichen Aufwendungen als Bedarf berücksichtigt werden, soweit sie nicht nach § 82 Absatz 2 Nummer 2 und 3 vom Einkommen abgesetzt werden. Aufwendungen nach Satz 1 sind insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/33?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Weisen Leistungsberechtigte Aufwendungen zur Erlangung eines Anspruchs auf ein angemessenes Sterbegeld vor Beginn der Leistungsberechtigung nach, so werden diese in angemessener Höhe als Bedarf anerkannt, soweit sie nicht nach § 82 Absatz 2 Nummer 3 vom Einkommen abgesetzt werden.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2020)
BGBl. 2021 I S. 2020
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1387)
BGBl. 2021 I S. 1387
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12.04.2012 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 13 Abs. 28 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I 579)
BGBl. 2012 I S. 579
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21.12.2008 Ausfertigung
§ 33 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I 2933)
BGBl. 2008 I S. 2933
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