Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 33 Bedarfe für die Vorsorge
Stand: 01.07.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/33#abs-1 (1) Um die Voraussetzungen eines Anspruchs auf eine angemessene Alterssicherung zu erfüllen, können die erforderlichen Aufwendungen als Bedarf berücksichtigt werden, soweit sie nicht nach § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 vom Einkommen abgesetzt werden. Aufwendungen nach Satz 1 sind insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/33#abs-2 (2) Weisen Leistungsberechtigte Aufwendungen zur Erlangung eines Anspruchs auf ein angemessenes Sterbegeld vor Beginn der Leistungsberechtigung nach, so werden diese in angemessener Höhe als Bedarf anerkannt, soweit sie nicht nach § 82 Absatz 2 Nummer 3 vom Einkommen abgesetzt werden.
Wird zitiert von 41 Entscheidungen zu § 33 SGB XII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Niedersachsen-Bremen, 22.03.2007 – L 8 SO 39/06
- BSG, 20.09.2023 – B 8 SO 22/22 RSozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Einkommenseinsatz - Absetzung von Beiträgen für eine Sterbegeldversicherung - Abschluss vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit - Angemessenheit der BeiträgeZitiert von 7
- BSG, 26.09.2024 – B 8 SO 13/22 RSozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Vorsorgebedarf - Übernahme freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung - Vorrangigkeit einer Absetzung vom Einkommen - Erforderlichkeit einer gesonderten Antragstellung - erforderliche Aufwendungen für eine angemessene AlterssicherungZitiert von 4
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.09.2022 – L 15 SO 243/20
- SG Karlsruhe, 24.11.2015 – S 4 SO 370/14Sozialhilfe - Grundsicherung im Alter - Berechnung der Leistungshöhe - Berücksichtigung der Beiträge für eine Sterbegeldversicherung - Erforderlichkeit einer wirksamen Antragstellung für den Leistungsbeginn Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 20.09.2023 – B 8 SO 19/22 RSozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Einkommenseinsatz - Absetzung von Beiträgen für eine Sterbegeldversicherung - Abschluss nach Eintritt der HilfebedürftigkeitZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BSG, 18.12.2024 – B 8 SO 8/23 RSozialhilfe - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Einkommenseinsatz - Absetzung von Beiträgen zu einer Sterbegeldversicherung - Angemessenheit der Versicherung - Abschluss nach Beginn des Leistungsbezuges - Erreichen der Regelaltersgrenze - Einbindung einer ErbrechtsberatungZitiert von 2
- LSG Bayern, 25.10.2024 – L 15 AS 187/24
- LSG NRW, 19.09.2024 – L 9 SO 16/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2020)
BGBl. 2021 I S. 2020
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02.06.2021 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I 1387)
BGBl. 2021 I S. 1387
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12.04.2012 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 13 Abs. 28 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I 579)
BGBl. 2012 I S. 579
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21.12.2008 Ausfertigung
§ 33 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I 2933)
BGBl. 2008 I S. 2933
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.