Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 21 Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch
Stand: 10.06.2019
Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten keine Leistungen für den Lebensunterhalt. Abweichend von Satz 1 können Personen, die nicht hilfebedürftig nach § 9 des Zweiten Buches sind, Leistungen nach § 36 erhalten. Bestehen über die Zuständigkeit zwischen den beteiligten Leistungsträgern unterschiedliche Auffassungen, so ist der zuständige Träger der Sozialhilfe für die Leistungsberechtigung nach dem Dritten oder Vierten Kapitel an die Feststellung einer vollen Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches und nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens an die Entscheidung der Agentur für Arbeit zur Erwerbsfähigkeit nach § 44a Absatz 1 des Zweiten Buches gebunden.
Wird zitiert von 403 Entscheidungen zu § 21 SGB XII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Duisburg, 24.01.2017 – S 49 AS 3602/15Zitiert von 2
- SG Berlin, 07.04.2016 – S 92 AS 359/16 ERZitiert von 10
- SG Dortmund, 24.10.2016 – S 32 AS 4290/15 WAZitiert von 1
- SG Dortmund, 12.09.2016 – S 32 AS 190/16 WAZitiert von 4
- SG Dortmund, 12.09.2016 – S 32 AS 190/16
- SG Dortmund, 12.09.2016 – S 32 AS 4289/15 WAZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 13.08.2026 – L 9 SO 202/26 B ER und L 9 SO 203/26 BEinstweiliger Rechtsschutz - SGB XII - Vorübergehende volle Erwerbsminderung - Zuordnung einer im Elternhaushalt lebenden jungen Erwachsenen zum SGB II - Fehlen eines Anordnungsanspruchs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 12.03.2026 – B 8 SO 7/25 RZitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2026 – L 8 SO 19/26 B ER
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.04.2019 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. April 2019 (BGBl. I 530)
BGBl. 2019 I S. 530
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24.03.2011 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I 453)
BGBl. 2011 I S. 453
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20.07.2006 Ausfertigung
§ 21 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I 1706)
BGBl. 2006 I S. 1706
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24.03.2006 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2006 (BGBl. I 558)
BGBl. 2006 I S. 558
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