Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 21 Sonderregelung für Leistungsberechtigte nach dem Zweiten Buch
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 400
Nach Gewicht
- SG Duisburg, 24.01.2017 – S 49 AS 3602/15Zitiert von 2
- SG Berlin, 07.04.2016 – S 92 AS 359/16 ERZitiert von 10
- SG Dortmund, 24.10.2016 – S 32 AS 4290/15 WAZitiert von 1
- SG Dortmund, 12.09.2016 – S 32 AS 190/16 WAZitiert von 4
- SG Dortmund, 12.09.2016 – S 32 AS 190/16
- SG Dortmund, 12.09.2016 – S 32 AS 4289/15 WAZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BSG, 12.03.2026 – B 8 SO 7/25 RZitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 20.02.2026 – L 8 SO 19/26 B ER
- BSG, 15.08.2025 – B 8 SO 24/25 BHSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage - Sozialhilfe - Kosten eines vor der Reparatur der Sicherheitsschaltung der Gasheizungsanlage eines selbst bewohnten Wohneigentums zu erstellenden Sachverständigengutachtens - Hilfe zum Lebensunterhalt - Leistungsausschluss für dem Grunde nach Leistungsberechtigte nach dem SGB 2 - Hilfe in besonderen Lebenslagen - atypische Bedarfslage
400 Entscheidungen zu § 21 SGB XII →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Personen, die nach dem Zweiten Buch als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten keine Leistungen für den Lebensunterhalt. Abweichend von Satz 1 können Personen, die nicht hilfebedürftig nach § 9 des Zweiten Buches sind, Leistungen nach § 36 erhalten. Bestehen über die Zuständigkeit zwischen den beteiligten Leistungsträgern unterschiedliche Auffassungen, so ist der zuständige Träger der Sozialhilfe für die Leistungsberechtigung nach dem Dritten oder Vierten Kapitel an die Feststellung einer vollen Erwerbsminderung im Sinne des § 43 Absatz 2 Satz 2 des Sechsten Buches und nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens an die Entscheidung der Agentur für Arbeit zur Erwerbsfähigkeit nach § 44a Absatz 1 des Zweiten Buches gebunden.