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Artikel 8 · BT-Drs. 16/1410 · S. 34

Zu Artikel 8 (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 8 (Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 20)
Nach geltendem Recht erscheint es zweifelhaft, ob Partner,
die in einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft le-
ben, zugleich auch eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne
von § 20 sind. Für den inhaltsgleichen Begriff der eheähnli-
chen Gemeinschaft im Sinne des § 7 Abs. 3 SGB II wird dies
von der Rechtsprechung zum Teil verneint (so das Sozialge-
richt Düsseldorf, Az. S 35 SO 28/05 ER). Folgt man dieser
Auffassung, so würde dies z. B. bedeuten, dass der Partner
einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft nicht mit
seinem Einkommen und Vermögen berücksichtigt werden
dürfte. Diese Rechtsfolge könnte jedoch unvereinbar mit Ar-
tikel 3 Abs. 1 GG sein. Da nicht ausgeschlossen werden
kann, dass die Auffassung des Sozialgerichts Düsseldorf
durch andere Gerichte bestätigt wird, wird zur Vermeidung
verfassungsrechtlicher Risiken die Rechtsstellung von Paa-
ren einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft an die
Rechtsstellung eheähnlicher Gemeinschaften angeglichen.
Zu Nummer 2 (§ 21)
Beseitigung eines Versehens im Zusammenhang mit der Er-
weiterung der Zuständigkeit von SGB-II-Trägern für die
Übernahme von Miet- und Energieschulden an Leistungs-
berechtigte, die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach
§ 22 Abs. 5 SGB II erhalten, durch das Gesetz zur Änderung
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze.
Die Träger der Sozialhilfe sollen Miet- und Energieschulden
von erwerbsfähigen Personen, die keine Leistungen nach
dem SGB II erhalten, weiterhin nach § 34 übernehmen
können.
Zu Nummer 3 (§ 31)
Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 22.
Zu Nummer 4 (§ 118)
Folgeänderung zu Artikel 1 Nr. 45 Buchstabe b.

BT-Drs. 16/1410 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 16/1410, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 161.452–163.161 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 71d79c0d5cb0787a….

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