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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 558

BGBl. 2006 I S. 558 · 10.668 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2006, Seite 558 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 558
                                    Gesetz
      zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und

anderer Gesetze
                                               Vom 24. März 2006

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

                   Änderung des
          Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung
für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. De-
zember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005
(BGBl. I S. 3676), wird wie folgt geändert:

 1. § 5 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

 2. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird Satz 2 durch folgenden Satz
      ersetzt:
      „Ausgenommen sind Ausländer, deren Aufent-
      haltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeit-
      suche ergibt, ihre Familienangehörigen sowie
      Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerber-
      leistungsgesetzes.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

           „2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der
               im Haushalt lebende Elternteil eines un-
               verheirateten erwerbsfähigen Kindes,
               welches das 25. Lebensjahr noch nicht
               vollendet hat, und der im Haushalt le-
               bende Partner dieses Elternteils,“.
      bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
           „4. die dem Haushalt angehörenden unver-
               heirateten Kinder der in den Nummern 1
               bis 3 genannten Personen, wenn sie das

               25. Lebensjahr noch nicht vollendet ha-

               ben, soweit sie die Leistungen zur Siche-

               rung ihres Lebensunterhalts nicht aus

               eigenem Einkommen oder Vermögen be-

               schaffen können.“

 3. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „minderjährigen“
      gestrichen.
   b) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „bedeuten
      würde“ die Wörter „; in diesem Falle sind die

      Leistungen als Darlehen zu erbringen“ gestri-
      chen.
4. In § 11 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „minderjährige“

   durch die Wörter „zur Bedarfsgemeinschaft gehö-
   rende“ ersetzt.

5. § 20 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

        „(2) Die monatliche Regelleistung beträgt für
     Personen, die allein stehend oder allein erziehend

     sind oder deren Partner minderjährig ist, 345 Euro.
     Die Regelleistung für sonstige erwerbsfähige
     Angehörige der Bedarfsgemeinschaft beträgt
     80 vom Hundert der Regelleistung nach Satz 1.“
  c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
     fügt:
        „(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 erhalten
     Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht voll-
     endet haben und ohne Zusicherung des zustän-
     digen kommunalen Trägers nach § 22 Abs. 2a
     umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjah-
     res 80 vom Hundert der Regelleistung.“

  d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird das Wort „Angehörige“ durch
         das Wort „Partner“ ersetzt.

     bb) Satz 2 wird gestrichen.
6. § 22 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
     fügt:

        „(2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr

     noch nicht vollendet haben, umziehen, werden

     ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für

     die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des

     25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommu-

     nale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über
     die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale
     Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
     1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen
        Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder
        eines Elternteils verwiesen werden kann,
BGBl. 2006, Seite 559 — Originalseite als Abbildung
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     2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in
        den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
     3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund
        vorliegt.
     Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann
     vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen wer-
     den, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem
     Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung ein-
     zuholen.“

  b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

     „Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht wer-
     den.“
  c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
       „(5) Sofern Leistungen für Unterkunft und Hei-
     zung erbracht werden, können auch Schulden
     übernommen werden, soweit dies zur Sicherung
     der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleich-
     baren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen über-
     nommen werden, wenn dies gerechtfertigt und
     notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit ein-

     zutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 ist

     vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als

     Darlehen erbracht werden.“
  d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
        „(6) Geht bei einem Gericht eine Klage auf
     Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung
     des Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 1, 2 Satz 1
     Nr. 3 in Verbindung mit § 569 Abs. 3 des Bürger-
     lichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem
     örtlich zuständigen Träger der Grundsicherung
     für Arbeitsuchende oder der von diesem beauf-
     tragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 5
     bestimmten Aufgaben unverzüglich
     1. den Tag des Eingangs der Klage,
     2. die Namen und die Anschriften der Parteien,
     3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden
        Miete,
     4. die Höhe des geltend gemachten Mietrück-
        standes und der geltend gemachten Entschä-
        digung und
     5. den Termin zur mündlichen Verhandlung, so-
        fern dieser bereits bestimmt ist,
     mit. Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit
     mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt,
     wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt
     der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungs-
     unfähigkeit des Mieters beruht.“

7. Dem § 23 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
     „(5) Soweit Hilfebedürftigen der sofortige Ver-

  brauch oder die sofortige Verwertung von zu berück-
  sichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie
  eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistun-
  gen als Darlehen zu erbringen. Sie können davon
  abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf
  Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesi-
  chert wird.
     (6) In Fällen des § 22 Abs. 2a werden Leistungen
  für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht,
  wenn der kommunale Träger die Übernahme der
  Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert

    hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgese-
    hen werden konnte.“
 8. In § 24 Abs. 3 Nr. 3 wird das Wort „minderjährigen“
    gestrichen.
 9. § 40 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    „Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3
    des Zehnten Buches, des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des
    Zehnten Buches sowie in Fällen, in denen die Bewil-
    ligung lediglich teilweise aufgehoben wird.“

10. Nach § 67 wird folgender § 68 eingefügt:

                            „§ 68
                       Gesetz zur
              Änderung des Zweiten Buches
          Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
      (1) Die §§ 7, 9, 11 und 20 Abs. 1, 3 und 4 in der bis
    zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung sind weiterhin
    anzuwenden für Bewilligungszeiträume (§ 41 Abs. 1
    Satz 4), die vor dem 1. Juli 2006 beginnen.

       (2) § 22 Abs. 2a Satz 1 gilt nicht für Personen, die

    am 17. Februar 2006 nicht mehr zum Haushalt der

    Eltern oder eines Elternteils gehören.“

                        Artikel 2
                   Änderung des
         Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754,1404, 3384),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3676), wird wie folgt
geändert:
1. § 3 Satz 1 Nr. 3a zweiter Halbsatz wird wie folgt
   geändert:
   a) In Buchstabe d wird das Komma durch das Wort
      „oder“ ersetzt.
   b) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e
      angefügt:
      „e) die versicherungspflichtig beschäftigt oder
          versicherungspflichtig selbständig tätig sind,
          oder eine Leistung beziehen, wegen der sie
          nach Satz 1 Nr. 3 versicherungspflichtig sind,“.
2. § 166 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 2a wird die Angabe „400“ durch die
      Angabe „205“ ersetzt.

   b) Nummer 2b wird aufgehoben.

                        Artikel 3

                   Änderung des
         Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
   In § 21 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
– Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember
2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 4
Abs. 36 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I
S. 2809) geändert worden ist, werden die Wörter „mit
Ausnahme von Leistungen nach § 34, soweit sie nicht
nach § 22 Abs. 5 des Zweiten Buches zu übernehmen
sind“ gestrichen.
BGBl. 2006, Seite 560 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 560
                         Artikel 4
                        Änderung
             des Bundeskindergeldgesetzes

  In § 6a Abs. 1 Satz 1 des Bundeskindergeldgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2005
(BGBl. I S. 458) werden die Wörter „Kinder, die noch nicht
das 18. Lebensjahr vollendet haben“ durch die Wörter
„unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr
vollendet haben“ ersetzt.

                          Artikel 5
                       Inkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2006 in Kraft, soweit
in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes be-
stimmt ist.

   (2) Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3 Buchstabe a,
Nr. 4, 5 und 8 sowie Artikel 4 treten am 1. Juli 2006 in Kraft.
   (3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                 Berlin, den 24. März 2006
                                             Der Bundespräsident
                                                 Horst Köhler
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                             Der Bundesminister
                                           für Arbeit und Soziales
                                              Franz Müntefering

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 558. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes bd5b1f174a3836c4….