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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 558
BGBl. 2006 I S. 558 · 10.668 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und
anderer Gesetze
Vom 24. März 2006
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung
für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. De-
zember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005
(BGBl. I S. 3676), wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 2 durch folgenden Satz
ersetzt:
„Ausgenommen sind Ausländer, deren Aufent-
haltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeit-
suche ergibt, ihre Familienangehörigen sowie
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerber-
leistungsgesetzes.“
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die im Haushalt lebenden Eltern oder der
im Haushalt lebende Elternteil eines un-
verheirateten erwerbsfähigen Kindes,
welches das 25. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat, und der im Haushalt le-
bende Partner dieses Elternteils,“.
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die dem Haushalt angehörenden unver-
heirateten Kinder der in den Nummern 1
bis 3 genannten Personen, wenn sie das
25. Lebensjahr noch nicht vollendet ha-
ben, soweit sie die Leistungen zur Siche-
rung ihres Lebensunterhalts nicht aus
eigenem Einkommen oder Vermögen be-
schaffen können.“
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „minderjährigen“
gestrichen.
b) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „bedeuten
würde“ die Wörter „; in diesem Falle sind die
Leistungen als Darlehen zu erbringen“ gestri-
chen.
4. In § 11 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „minderjährige“
durch die Wörter „zur Bedarfsgemeinschaft gehö-
rende“ ersetzt.
5. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die monatliche Regelleistung beträgt für
Personen, die allein stehend oder allein erziehend
sind oder deren Partner minderjährig ist, 345 Euro.
Die Regelleistung für sonstige erwerbsfähige
Angehörige der Bedarfsgemeinschaft beträgt
80 vom Hundert der Regelleistung nach Satz 1.“
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 erhalten
Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht voll-
endet haben und ohne Zusicherung des zustän-
digen kommunalen Trägers nach § 22 Abs. 2a
umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjah-
res 80 vom Hundert der Regelleistung.“
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Angehörige“ durch
das Wort „Partner“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
6. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, umziehen, werden
ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für
die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des
25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommu-
nale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über
die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale
Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn
1. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen
Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder
eines Elternteils verwiesen werden kann,

2. der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in
den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3. ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund
vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann
vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen wer-
den, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem
Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung ein-
zuholen.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht wer-
den.“
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Sofern Leistungen für Unterkunft und Hei-
zung erbracht werden, können auch Schulden
übernommen werden, soweit dies zur Sicherung
der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleich-
baren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen über-
nommen werden, wenn dies gerechtfertigt und
notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit ein-
zutreten droht. Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 ist
vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als
Darlehen erbracht werden.“
d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Geht bei einem Gericht eine Klage auf
Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung
des Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 1, 2 Satz 1
Nr. 3 in Verbindung mit § 569 Abs. 3 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem
örtlich zuständigen Träger der Grundsicherung
für Arbeitsuchende oder der von diesem beauf-
tragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 5
bestimmten Aufgaben unverzüglich
1. den Tag des Eingangs der Klage,
2. die Namen und die Anschriften der Parteien,
3. die Höhe der monatlich zu entrichtenden
Miete,
4. die Höhe des geltend gemachten Mietrück-
standes und der geltend gemachten Entschä-
digung und
5. den Termin zur mündlichen Verhandlung, so-
fern dieser bereits bestimmt ist,
mit. Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit
mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt,
wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt
der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungs-
unfähigkeit des Mieters beruht.“
7. Dem § 23 werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
„(5) Soweit Hilfebedürftigen der sofortige Ver-
brauch oder die sofortige Verwertung von zu berück-
sichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie
eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistun-
gen als Darlehen zu erbringen. Sie können davon
abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf
Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesi-
chert wird.
(6) In Fällen des § 22 Abs. 2a werden Leistungen
für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht,
wenn der kommunale Träger die Übernahme der
Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert
hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgese-
hen werden konnte.“
8. In § 24 Abs. 3 Nr. 3 wird das Wort „minderjährigen“
gestrichen.
9. § 40 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 45 Abs. 2 Satz 3
des Zehnten Buches, des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des
Zehnten Buches sowie in Fällen, in denen die Bewil-
ligung lediglich teilweise aufgehoben wird.“
10. Nach § 67 wird folgender § 68 eingefügt:
„§ 68
Gesetz zur
Änderung des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
(1) Die §§ 7, 9, 11 und 20 Abs. 1, 3 und 4 in der bis
zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung sind weiterhin
anzuwenden für Bewilligungszeiträume (§ 41 Abs. 1
Satz 4), die vor dem 1. Juli 2006 beginnen.
(2) § 22 Abs. 2a Satz 1 gilt nicht für Personen, die
am 17. Februar 2006 nicht mehr zum Haushalt der
Eltern oder eines Elternteils gehören.“
Artikel 2
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754,1404, 3384),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3676), wird wie folgt
geändert:
1. § 3 Satz 1 Nr. 3a zweiter Halbsatz wird wie folgt
geändert:
a) In Buchstabe d wird das Komma durch das Wort
„oder“ ersetzt.
b) Nach Buchstabe d wird folgender Buchstabe e
angefügt:
„e) die versicherungspflichtig beschäftigt oder
versicherungspflichtig selbständig tätig sind,
oder eine Leistung beziehen, wegen der sie
nach Satz 1 Nr. 3 versicherungspflichtig sind,“.
2. § 166 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2a wird die Angabe „400“ durch die
Angabe „205“ ersetzt.
b) Nummer 2b wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
In § 21 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
– Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember
2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 4
Abs. 36 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I
S. 2809) geändert worden ist, werden die Wörter „mit
Ausnahme von Leistungen nach § 34, soweit sie nicht
nach § 22 Abs. 5 des Zweiten Buches zu übernehmen
sind“ gestrichen.

Artikel 4
Änderung
des Bundeskindergeldgesetzes
In § 6a Abs. 1 Satz 1 des Bundeskindergeldgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2005
(BGBl. I S. 458) werden die Wörter „Kinder, die noch nicht
das 18. Lebensjahr vollendet haben“ durch die Wörter
„unverheiratete Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr
vollendet haben“ ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. April 2006 in Kraft, soweit
in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes be-
stimmt ist.
(2) Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b, Nr. 3 Buchstabe a,
Nr. 4, 5 und 8 sowie Artikel 4 treten am 1. Juli 2006 in Kraft.
(3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. März 2006
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Franz Müntefering
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 558. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes bd5b1f174a3836c4….