Rechtsprechung / LSG NRW / 9 / 2026
LSG NRW Beschluss vom 13.08.2026 – L 9 SO 202/26 B ER und L 9 SO 203/26 B
9 · ECLI:DE:LSGNRW:2026:0813.L9SO202.26B.ER.UN.00
SozialrechtNordrhein-WestfalenSozialrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Gründe§
I.
Die Antragstellerin begehrt Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII ab Mai 2026 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes.
Die am 00.00.0000 geborene Antragstellerin lebt mit ihren Eltern in einem Haushalt. Aufgrund eines Ersuchen nach § 45 SGB XII stellte die DRV Westfalen fest (Schreiben an die Antragsgegnerin vom 25.03.2026), dass die Antragstellerin zumindest seit dem 14.01.2026 bis voraussichtlich zum 31.07.2028 voll erwerbsgemindert sei. Eine dauerhafte volle Erwerbsminderung wurde ausdrücklich nicht festgestellt. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag auf Leistungen für den Lebensunterhalt mit Bescheid vom 14.04.2026 ab. Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein, den die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 04.08.2026 zurückwies. Mit Schriftsatz vom 09.08.2026 hat die Antragstellerin Klage erhoben.
Am 28.04.2026 hat sie bei dem Sozialgericht Dortmund beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr ab Mai 2026 Leistungen für den Lebensunterhalt zu zahlen. Sie sei mittellos, die Eltern könnten und wollten für ihren Lebensunterhalt nicht aufkommen. Mit Beschluss vom 22.05.2026 hat das Sozialgericht den Antrag und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die Antragstellerin weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch iSd § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG glaubhaft gemacht habe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom 05.06.2026. Die Ablehnung des Anspruchs verletzte ihr Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum. Eine Verweisung auf fiktive Mittel, die von den Eltern tatsächlich nicht erbracht würden, sei nicht zulässig. Hilfsweise begehrt die Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund iSd § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher ist nur gegeben, wenn der Antragsstellerin im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 30.04.2026 - L 9 SO 232/25 B ER) nicht zumutbar ist, weil ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG Beschlüsse vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 und vom 22.11.2002 - 1 BvR 1586/02). Daran fehlt es, wenn ausreichende finanzielle Mittel unmittelbar zur Verfügung stehen, um die begehrte Leistung selbst zu beschaffen (BVerfG Beschluss vom 20.05.2020 - 1 BvR 2289/19) und der Hilfesuchende die Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache mit eigenen Mitteln oder mit zumutbarer Hilfe Dritter überbrücken kann (BVerfG Beschluss vom 21.09.2016 - 1 BvR 1825/16).
Der Antragstellerin droht kein unzumutbarer Nachteil, wenn sie auf das Hauptsacheverfahren verwiesen wird. Insbesondere droht ihr - wie das Sozialgericht bereits zutreffend dargelegt hat - nicht der Verlust der Unterkunft, weil sie weiterhin bei ihren Eltern wohnen kann und auch soll. Bei der Antragstellerin ist ein GdB von 70 mit Pflegestufe 2 festgestellt und die Eltern sind als Pflegepersonen benannt. Der Bevollmächtigte hat im Schriftsatz vom 21.06.2026 vorgetragen, die Eltern würden den Lebensunterhalt der Tochter im Wege eines „unbedingt rückzahlbaren Nothilfedarlehnens“ zur Verfügung stellen. Mit Blick auf den Umstand, dass die Eltern über ein gemeinsames Bruttoeinkommen iHv 4.630 € verfügenden und zusätzlich für die Antragstellerin ein - nach 82 Abs. 1 SGB XII als Einkommen anrechenbares - Kindergeld iHv 259 € beziehen und auch nach ihren eigenen Angaben finanziell in der Lage sind, für die Antragstellerin einstweilen aufzukommen, ist eine Unzumutbarkeit, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, nicht überwiegend wahrscheinlich.
Auch ein Anordnungsanspruch ist nicht gegeben. Nach den Feststellungen des Rentenversicherungsträgers aufgrund des Ersuchens nach § 45 SGB XII besteht für die 18jährige Antragstellerin eine Erwerbsminderung auf Zeit bis voraussichtlich zum 31.07.2028. Damit ist sie von den Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII ausgeschlossen (§ 41 Abs. 3 SGB XII). Die für Erwerbsgeminderte auf Zeit allein möglichen Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII hat der Gesetzgeber unter den Vorbehalt der in § 21 SGB XII getroffenen Regelung gestellt. Danach erhalten Personen, die nach dem SGB II als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt. Die Antragstellerin lebt mit ihren erwerbsfähigen Eltern zusammen in einem Haushalt. Daher unterfällt sie dem Anwendungsbereich des SGB II. Denn nach § 7 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 4 SGB II sind die dem Haushalt eines erwerbsfähigen Leistungsberechtigten angehörigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern zuzuordnen.
Die Vorschrift in § 94 Abs. 1a Satz 1 SGB XII, wonach Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Eltern nicht zu berücksichtigen sind, ist entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht verletzt. Der Gesetzgeber hat - anders als auf Dauer erwerbsgeminderte junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres - junge Erwachsene, die auf Zeit erwerbsgemindert sind, gem. § 21 SGB XII dem SGB II und gerade nicht dem SGB XII zugeordnet. Ist die Antragstellerin danach nicht Leistungsberechtigte iSd SGB XII, so greift die in § 94 Abs. 1a Satz 1 SGB XII geregelte Ausnahme für sie nicht ein.
Es ist nicht anzunehmen, dass die unterschiedliche leistungsrechtliche Zuordnung von dauerhaft erwerbsgeminderten jungen Erwachsenen einerseits und nur auf Zeit erwerbsgeminderten jungen Erwachsenen andererseits den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Dem Gesetzgeber steht bei Leistungsgesetzen und sozialstaatlichen Regelungen ein weiter Gestaltungs- und Einschätzungsspielraum zu, insbesondere bei Umfang, Art und Abgrenzung der begünstigten Personenkreise und bei der finanziellen Ausgestaltung (BVerfG Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10, Beschluss vom 13.07.2000 - 1 BvR 395/00; BSG Urteil vom 10.11.2021 - B 1 KR 7/21 R). Das BVerfG hat die unterschiedlichen Anrechnungsregelungen des Einkommens und Vermögens der Eltern nach dem SGB II (bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres) und nach dem SGB XII (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) als verfassungsrechtlich gerechtfertigt angesehen (BVerfG Beschluss vom 27.07.2016 - 1 BvR 371/11). Zwar geht das BVerfG in dieser Entscheidung nicht ausdrücklich darauf ein, dass vorübergehend erwerbsgeminderte junge Erwachsene nicht dem Regime des SGB XII, sondern dem des SGB II unterfallen, wenn sie in einer Bedarfsgemeinschaft mit ihren erwerbsfähigen Eltern leben. Ob diese Ungleichbehandlung mit den dauerhaft erwerbsgeminderten Personen verfassungsrechtlich gerechtfertigt werden kann, ist jedoch nicht im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes, sondern im Hauptsacheverfahren zu prüfen. Der Senat sieht angesichts des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei summarischer Prüfung keinen Verfassungsverstoß darin, vorübergehend und dauerhaft erwerbsgeminderte junge Erwachsene unterschiedlichen Rechtskreisen (SGB II bzw. SGB XII) zuzuweisen und nur die vorübergehend erwerbsgeminderten jungen Erwachsenen der Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern zuzuordnen. Bei vorübergehend erwerbsgeminderten jungen Erwachsenen (vornehmlich wohl Personen mit seelischen Behinderungen, bei denen noch ein psychisches und physisches Entwicklungspotential gegeben ist) besteht angesichts der Chance auf Besserung des Gesundheitszustandes ein nachvollziehbarer sachlicher Grund für eine längere Zuordnung zum Verantwortungsbereich der Eltern im Vergleich zu Personen, bei denen eine solche Besserungsmöglichkeit nach medizinischer Einschätzung nicht besteht.
Der Hilfsantrag der Antragstellerin auf Beiladung des Jobcenters und dessen Verpflichtung, ihr Leistungen nach dem SGB II zu zahlen, ist ebenfalls unbegründet. Auch insoweit hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch iSd § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG nicht glaubhaft gemacht. Die Eltern sind - auch nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin - nicht hilfebedürftig iSd §§ 7 Abs. 1 Nr. 3, 9 SGB II. Daher sind die Eltern keine erwerbsfähigen Leistungsberechtigten iSd § 7 Abs. 1 SGB II und die Antragstellerin ist nicht gem. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II leistungsberechtigt. Soweit die Antragstellerin eine Unterhaltspflicht ihrer Eltern bestreitet, ist dies unbeachtlich. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfG Beschluss vom 27.07.2016 - 1 BvR 371/11) zu § 7 SGB II kann bei der Ermittlung der Bedürftigkeit von jungen Volljährigen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Gewährung existenzsichernder Leistungen grundsätzlich unabhängig von einem Unterhaltsanspruch das Einkommen und Vermögen von Personen berücksichtigt werden, von denen in der familiären Gemeinschaft zumutbar zu erwarten ist, dass sie tatsächlich füreinander einstehen und "aus einem Topf" wirtschaften.
Aus den genannten Gründen hat das Sozialgericht auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG, § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar, § 177 SGG.