Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022)
SGB XII§ 27 Leistungsberechtigte
Stand: 10.01.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/27#abs-1 (1) Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/27#abs-2 (2) Eigene Mittel sind insbesondere das eigene Einkommen und Vermögen. Bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern sind das Einkommen und Vermögen beider Ehegatten oder Lebenspartner gemeinsam zu berücksichtigen. Gehören minderjährige unverheiratete Kinder dem Haushalt ihrer Eltern oder eines Elternteils an und können sie den notwendigen Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen und Vermögen nicht bestreiten, sind vorbehaltlich des § 39 Satz 3 Nummer 1 auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils gemeinsam zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2012/27#abs-3 (3) Personen, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können, jedoch einzelne im Haushalt erforderliche Tätigkeiten nicht verrichten können, erhalten auf Antrag einen angemessenen Zuschuss, wenn ihnen die Aufbringung der für die geleistete Hilfe und Unterstützung notwendigen Kosten nicht in voller Höhe zumutbar ist. Als angemessen gelten Aufwendungen, die üblicherweise als Anerkennung für unentgeltlich geleistete Hilfen und Unterstützungen oder zur Abgeltung des entsprechenden Aufwandes geleistet werden. Den Zuschuss erhält nicht, wer einen entsprechenden Anspruch auf Assistenzleistungen nach § 78 des Neunten Buches hat.
Wird zitiert von 387 Entscheidungen zu § 27 SGB XII →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Stuttgart, 12.09.2005 – S 15 SO 4435/05 ER
- SG Aurich, 01.03.2007 – S 25 AS 94/07 ER
- SG Stuttgart, 19.07.2006 – S 11 SO 431/06Zitiert von 1
- SG Düsseldorf, 15.12.2009 – S 42 (29,44) SO 71/05
- VG Schwerin, 10.01.2018 – 6 A 3845/16 SN
- LSG NRW, 16.09.2005 – L 20 B 9/05 SO ERZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 16.06.2026 – 2 K 2077/25 E
- LSG NRW, 16.04.2026 – L 9 SO 330/24
- BSG, 12.03.2026 – B 8 SO 7/25 RZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 SGB XII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.12.2019 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I 2789)
BGBl. 2019 I S. 2789
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 27 neu gefasst durch Artikel 13 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3234)
BGBl. 2016 I S. 3234
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24.03.2011 Ausfertigung
§ 27 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I 453)
BGBl. 2011 I S. 453
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