Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 49 Mitgliedschaft
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/49?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Mitgliedschaft bei einer Pflegekasse beginnt mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen des § 20 oder des § 21 vorliegen. Sie endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen des § 20 oder des § 21 entfallen, sofern nicht das Recht zur Weiterversicherung nach § 26 ausgeübt wird. Für die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Versicherten gelten § 186 Abs. 11 und § 190 Abs. 13 des Fünften Buches entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/49?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für das Fortbestehen der Mitgliedschaft gelten die §§ 189, 192 des Fünften Buches sowie § 25 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/49?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Mitgliedschaft freiwillig Versicherter nach den §§ 26 und 26a endet:
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1309)
BGBl. 2021 I S. 1309
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 49 eingefügt durch Artikel 8 und 9 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 378)
BGBl. 2007 I S. 378
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14.12.2001 Ausfertigung
§ 49 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I 3728)
BGBl. 2001 I S. 3728
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24.03.1997 Ausfertigung
§ 49 geändert und umnummeriert und aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I 594)
BGBl. 1997 I S. 594
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