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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 1073

BGBl. 2005 I S. 1073 · 35.939 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2005, Seite 1073 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1073
                                     Zweites Gesetz
                            zur Änderung des Betreuungsrechts
                  (Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz –
2. BtÄndG)
                                                    Vom 21. April 2005

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
                    Änderung
           des Bürgerlichen Gesetzbuchs

  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909,

2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 6. Februar 2005 (BGBl. I S. 203), wird wie folgt
geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Die Angabe zu § 1836a wird wie folgt gefasst:
       „§ 1836a       (weggefallen)“.

    b) Die Angabe zu § 1836b wird wie folgt gefasst:

       „§ 1836b       (weggefallen)“.

    c) Die Angabe zu § 1901a wird wie folgt gefasst:
       „§ 1901a       Schriftliche Betreuungswünsche,
                      Vorsorgevollmacht“.

    d) Die Angabe zu § 1908e wird wie folgt gefasst:

       „§ 1908e       (weggefallen)“.
    e) Die Angabe zu § 1908h wird wie folgt gefasst:

       „§ 1908h       (weggefallen)“.

    f) Die Angabe zu § 1908k wird wie folgt gefasst:

       „§ 1908k       (weggefallen)“.

 2. In § 1791a Abs. 1 Satz 2 wird vor dem Wort „Einzel-
    vormund“ das Wort „ehrenamtlicher“ eingefügt.

 3. In § 1791b Abs. 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Einzel-
    vormund“ das Wort „ehrenamtlicher“ eingefügt.

 4. § 1835 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    „Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Vormund
    oder Gegenvormund eine Vergütung nach § 1836
    Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit dem Vormünder- und
    Betreuervergütungsgesetz erhält.“

 5. § 1836 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 1836
                  Vergütung des Vormunds
      (1) Die Vormundschaft wird unentgeltlich geführt.
    Sie wird ausnahmsweise entgeltlich geführt, wenn

   das Gericht bei der Bestellung des Vormunds fest-
   stellt, dass der Vormund die Vormundschaft berufs-
   mäßig führt. Das Nähere regelt das Vormünder- und
   Betreuervergütungsgesetz.
      (2) Trifft das Gericht keine Feststellung nach
   Absatz 1 Satz 2, so kann es dem Vormund und aus
   besonderen Gründen auch dem Gegenvormund
   gleichwohl eine angemessene Vergütung bewilligen,
   soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der vor-

   mundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen; dies

   gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.

     (3) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine
   Vergütung bewilligt werden.“

6. Die §§ 1836a und 1836b werden aufgehoben.

7. Nach § 1896 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a einge-
   fügt:

      „(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf

   ein Betreuer nicht bestellt werden.“

8. § 1897 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

         „(7) Wird eine Person unter den Vorausset-
      zungen des Absatzes 6 Satz 1 erstmals in dem
      Bezirk des Vormundschaftsgerichts zum Betreuer
      bestellt, soll das Gericht zuvor die zuständige

      Behörde zur Eignung des ausgewählten Betreu-
      ers und zu den nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zweite
      Alternative des Vormünder- und Betreuerver-

      gütungsgesetzes zu treffenden Feststellungen
      anhören. Die zuständige Behörde soll die Person
      auffordern, ein Führungszeugnis und eine Aus-
      kunft aus dem Schuldnerverzeichnis vorzulegen.“

   b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
        „(8) Wird eine Person unter den Voraussetzun-
      gen des Absatzes 6 Satz 1 bestellt, hat sie sich
      über Zahl und Umfang der von ihr berufsmäßig
      geführten Betreuungen zu erklären.“

9. § 1899 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

      „Mehrere Betreuer, die eine Vergütung erhalten,
      werden außer in den in den Absätzen 2 und 4
      sowie § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
      § 1792 geregelten Fällen nicht bestellt.“
   b) In Absatz 4 werden die Wörter „oder ihm die
      Besorgung überträgt“ gestrichen.
BGBl. 2005, Seite 1074 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1074
10. Dem § 1901 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

    „Wird die Betreuung berufsmäßig geführt, hat der

    Betreuer in geeigneten Fällen auf Anordnung des

    Gerichts zu Beginn der Betreuung einen Betreuungs-
    plan zu erstellen. In dem Betreuungsplan sind die
    Ziele der Betreuung und die zu ihrer Erreichung zu
    ergreifenden Maßnahmen darzustellen.“

11. § 1901a wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 1901a
                Schriftliche Betreuungswünsche,
                       Vorsorgevollmacht“.

    b) Es werden folgende Sätze angefügt:

       „Ebenso hat der Besitzer das Vormundschaftsge-

       richt über Schriftstücke, in denen der Betroffene

       eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner

       Angelegenheiten bevollmächtigt hat, zu unter-

       richten. Das Vormundschaftsgericht kann die Vor-

       lage einer Abschrift verlangen.“

12. In § 1908b Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz
    eingefügt:
    „Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Betreu-
    er eine erforderliche Abrechnung vorsätzlich falsch

    erteilt hat.“

13. § 1908e wird aufgehoben.

14. § 1908f wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern „fort-
       bildet und“ die Wörter „sie sowie Bevollmächtig-
       te“ eingefügt.

    b) In Absatz 2 wird das Wort „Bundesland“ durch
       das Wort „Land“ ersetzt.

    c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

          „(4) Die anerkannten Betreuungsvereine kön-

       nen im Einzelfall Personen bei der Errichtung

       einer Vorsorgevollmacht beraten.“

15. § 1908h wird aufgehoben.

16. § 1908i Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    „Im Übrigen sind auf die Betreuung § 1632 Abs. 1
    bis 3, §§ 1784, 1787 Abs. 1, § 1791a Abs. 3 Satz 1
    zweiter Halbsatz und Satz 2, §§ 1792, 1795 bis 1797
    Abs. 1 Satz 2, §§ 1798, 1799, 1802, 1803, 1805
    bis 1821, 1822 Nr. 1 bis 4, 6 bis 13, §§ 1823 bis 1826,
    1828 bis 1836, 1836c bis 1836e, 1837 Abs. 1 bis 3,
    §§ 1839 bis 1843, 1845, 1846, 1857a, 1888, 1890

    bis 1895 sinngemäß anzuwenden.“

17. § 1908k wird aufgehoben.

18. Dem § 1915 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Abweichend von § 3 Abs. 1 bis 3 des Vormünder-
    und Betreuervergütungsgesetzes bestimmt sich die
    Höhe einer nach § 1836 Abs. 1 zu bewilligenden Ver-
    gütung nach den für die Führung der Pflegschaftsge-

    schäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers
    sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der

    Pflegschaftsgeschäfte, sofern der Pflegling nicht

    mittellos ist.“

                        Artikel 2
                    Änderung
          des Melderechtsrahmengesetzes

  Dem § 11 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I
S. 1342), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. August
2004 (BGBl. I S. 2210) geändert worden ist, wird folgen-
der Absatz 7 angefügt:

   „(7) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass

sich die nach den Absätzen 1 bis 3 melde- und aus-

kunftspflichtige Person durch eine hierzu bevollmächtig-

te Person vertreten lassen kann; in diesem Fall muss die

Vollmacht öffentlich oder nach § 6 Abs. 2 des Betreu-

ungsbehördengesetzes durch die Urkundsperson bei der

Betreuungsbehörde beglaubigt sein.“

                        Artikel 3
                    Änderung

             des Rechtspflegergesetzes

  § 19 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November

1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2
des Gesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer vorange-
      stellt:

      „1. die Geschäfte nach § 14 Abs. 1 Nr. 4, soweit
          sie nicht die Entscheidung über die Anord-
          nung einer Betreuung und die Festlegung des

          Aufgabenkreises des Betreuers auf Grund der

          §§ 1896 und 1908a des Bürgerlichen Gesetz-

          buchs sowie die Verrichtungen auf Grund der
          §§ 1903 bis 1906 und 1908d des Bürgerlichen
          Gesetzbuchs und von § 68 Abs. 3 und § 68b
          Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenhei-
          ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffen;“.
   b) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die Num-
      mern 2 bis 6.

2. In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 1 bis 4“ durch die
   Angabe „Nr. 2 bis 5“ ersetzt.

3. Folgender Absatz 3 wird angefügt:

      „(3) Soweit von der Ermächtigung nach Absatz 1
   Nr. 1 hinsichtlich der Auswahl und Bestellung eines
   Betreuers Gebrauch gemacht wird, sind die Vorschrif-
   ten des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-

   willigen Gerichtsbarkeit über die Bestellung eines
   Betreuers auch für die Anordnung einer Betreuung
   und Festlegung des Aufgabenkreises des Betreuers
   nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwen-
   den.“
BGBl. 2005, Seite 1075 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1075
                        Artikel 4

                       Änderung
               der Zivilprozessordnung

   Dem § 51 der Zivilprozessordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) ge-
ändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
  „(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine voll-
jährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürli-
che Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung
bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzli-
chen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeig-
net ist, gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfal-
len zu lassen.“

                        Artikel 5
                  Änderung
            des Gesetzes über die
 Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Geset-
zes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), wird wie folgt
geändert:

 1. In § 50 Abs. 5 wird die Angabe „§ 67 Abs. 3“ durch
    die Angabe „§ 67a“ ersetzt.

 2. § 56g wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

       „2. eine dem Vormund oder Gegenvormund zu
           bewilligende Vergütung oder Abschlagszah-
           lung (§ 1836 des Bürgerlichen Gesetz-
           buchs).“
    b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „und nach
       § 1836b Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetz-
       buchs“ gestrichen.

 3. Dem § 65 wird folgender Absatz 6 angefügt:
      „(6) Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach
    seiner Ernennung nicht in Betreuungssachen tätig
    sein.“

 4. § 65a wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

            „Für die Abgabe an ein anderes Vormund-
            schaftsgericht gelten § 46 Abs. 1 erster Halb-
            satz, Abs. 2 Satz 1 erste Alternative und
            Abs. 2 Satz 2, § 36 Abs. 2 Satz 2 entspre-
            chend.“

      bb) In Satz 2 wird der abschließende Punkt durch
          ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
          angefügt:

          „der Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts
          steht ein tatsächlicher Aufenthalt von mehr
          als einem Jahr an einem anderen Ort gleich.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Vor der Abgabe ist dem Betroffenen und
      dem Betreuer, sofern der Betroffene einen sol-
      chen bereits erhalten hat, Gelegenheit zur Äuße-
      rung zu geben.“

5. § 67 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird nach Satz 5 folgender Satz ein-
      gefügt:
      „§ 1897 Abs. 6 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
      buchs gilt entsprechend.“
   b) Absatz 3 wird aufgehoben.

6. Nach § 67 wird folgender § 67a eingefügt:
                           „§ 67a

      (1) Der Pfleger für das Verfahren erhält Ersatz sei-
   ner Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 bis 2 des Bür-
   gerlichen Gesetzbuchs. Vorschuss kann nicht ver-
   langt werden. Eine Behörde und ein Verein als Pfle-
   ger erhalten keinen Aufwendungsersatz.

     (2) § 1836 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetz-
   buchs gilt entsprechend. Wird die Pflegschaft aus-
   nahmsweise berufsmäßig geführt, erhält der Pfleger
   neben den Aufwendungen nach Absatz 1 eine Vergü-
   tung in entsprechender Anwendung der §§ 1 bis 3
   Abs. 1 und 2 des Vormünder- und Betreuervergü-
   tungsgesetzes.
      (3) Anstelle des Aufwendungsersatzes und der
   Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 kann das Vor-
   mundschaftsgericht dem Pfleger einen festen Geld-
   betrag zubilligen, wenn die für die Führung der Pfleg-
   schaftsgeschäfte erforderliche Zeit vorhersehbar
   und ihre Ausschöpfung durch den Pfleger gewähr-
   leistet ist. Bei der Bemessung des Geldbetrags ist
   die voraussichtlich erforderliche Zeit mit den in § 3
   Abs. 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsge-
   setzes bestimmten Stundensätzen zuzüglich einer
   Aufwandspauschale von 3 Euro je veranschlagter
   Stunde zu vergüten. Einer Nachweisung der vom
   Pfleger aufgewandten Zeit und der tatsächlichen
   Aufwendungen bedarf es in diesem Fall nicht; weiter-
   gehende Aufwendungsersatz- und Vergütungsan-
   sprüche des Pflegers sind ausgeschlossen.
      (4) Ist ein Mitarbeiter eines anerkannten Betreu-
   ungsvereins als Pfleger für das Verfahren bestellt,
   stehen der Aufwendungsersatz und die Vergütung
   nach den Absätzen 1 bis 3 dem Verein zu. § 7 Abs. 1
   Satz 2 und Abs. 3 des Vormünder- und Betreuerver-

   gütungsgesetzes sowie § 1835 Abs. 5 Satz 2 des
   Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. Ist
   ein Bediensteter der Betreuungsbehörde als Pfleger
   für das Verfahren bestellt, erhält die Betreuungsbe-
   hörde keinen Aufwendungsersatz und keine Vergü-
   tung.
BGBl. 2005, Seite 1076 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1076
       (5) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung
    des Pflegers sind stets aus der Staatskasse zu zah-
    len. Im Übrigen gilt § 56g Abs. 1 und 5 entspre-
    chend.“
 7. Nach § 68b Abs. 1 wird folgender Absatz 1a einge-
    fügt:

       „(1a) Das Gericht kann von der Einholung eines
    Gutachtens nach Absatz 1 Satz 1 absehen, soweit
    durch die Verwendung eines bestehenden ärztlichen
    Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Kran-
    kenversicherung nach § 18 des Elften Buches Sozial-
    gesetzbuch festgestellt werden kann, inwieweit bei
    dem Betroffenen infolge einer psychischen Krankheit
    oder einer geistigen oder seelischen Behinderung
    die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreu-
    ers vorliegen. Das Gericht darf dieses Gutachten ein-

    schließlich dazu vorhandener Befunde zur Vermei-
    dung weiterer Gutachten bei der Pflegekasse anfor-
    dern. Das Gericht hat in seiner Anforderung anzuge-
    ben, für welchen Zweck das Gutachten und die
    Befunde verwendet werden sollen. Das Gericht hat
    übermittelte Daten unverzüglich zu löschen, wenn es
    feststellt, dass diese für den Verwendungszweck
    nicht geeignet sind. Kommt das Gericht zu der Über-
    zeugung, dass das eingeholte Gutachten und die
    Befunde im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers
    geeignet sind, eine weitere Begutachtung ganz oder
    teilweise zu ersetzen, so hat es vor einer weiteren
    Verwendung die Einwilligung des Betroffenen oder
    des Pflegers für das Verfahren einzuholen. Wird die
    Einwilligung nicht erteilt, hat das Gericht die übermit-
    telten Daten unverzüglich zu löschen. Das Gericht
    kann unter den vorgenannten Voraussetzungen auf
    eine Begutachtung insgesamt verzichten, wenn die
    sonstigen Voraussetzungen für die Bestellung eines
    Betreuers zweifellos festgestellt werden können.“

 8. In § 69 Abs. 1 Nr. 5 werden die Wörter „fünf Jahre“
    durch die Wörter „sieben Jahre“ ersetzt.

 9. In § 69g Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „gel-

    tend,“ die Wörter „der Betreuer habe eine Abrech-
    nung vorsätzlich falsch erteilt oder“ eingefügt.

10. § 70 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
       „Ist ein solches Verfahren nicht anhängig, so fin-
       det § 65 Abs. 1 bis 3 entsprechende Anwen-
       dung.“

    b) In Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
       „Das Vormundschaftsgericht kann das Verfahren
       über die Unterbringungsmaßnahme nach Anhö-
       rung des gesetzlichen Vertreters und des Betrof-
       fenen an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk
       sich der Betroffene aufhält und die Unterbrin-
       gungsmaßnahme vollzogen werden soll, wenn
       sich das Gericht zur Übernahme des Verfahrens
       bereit erklärt hat; § 46 Abs. 2 Satz 1 erste Alterna-
       tive gilt entsprechend.“

11. In § 70b Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 67 Abs. 3“
    durch die Angabe „§ 67a“ ersetzt.

                        Artikel 6

            Änderung der Kostenordnung

  In § 93a Abs. 2 und in § 128b Satz 2 der Kostenord-
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch Artikel 14 Abs. 2 des Gesetzes vom
22. März 2005 (BGBl. I S. 837) geändert worden ist, wird
jeweils die Angabe „§ 137 Nr. 16“ durch die Angabe
„§ 137 Abs. 1 Nr. 17“ ersetzt.

                        Artikel 7

                     Änderung
             des Einführungsgesetzes
           zum Bürgerlichen Gesetzbuche

   Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I
S. 1061), das zuletzt durch die Artikel 2 und 4 Abs. 2 des
Gesetzes vom 6. Februar 2005 (BGBl. I S. 203) geändert
worden ist, wird folgender § 14 angefügt:

                          „§ 14
                Übergangsvorschrift
    zum Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetz
                 vom 21. April 2005

   Die Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche
von Vormündern, Betreuern und Pflegern, die vor dem
1. Juli 2005 entstanden sind, richten sich nach den bis
zum Inkrafttreten des Zweiten Betreuungsrechtsände-
rungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) gel-
tenden Vorschriften.“

                        Artikel 8

                     Gesetz

               über die Vergütung
         von Vormündern und Betreuern
                 (Vormünder- und

        Betreuervergütungsgesetz – VBVG)

                    Abschnitt 1

                    Allgemeines

                           §1
                Feststellung der
    Berufsmäßigkeit und Vergütungsbewilligung

   (1) Das Vormundschaftsgericht hat die Feststellung
der Berufsmäßigkeit gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zu treffen, wenn dem Vor-
mund in einem solchen Umfang Vormundschaften über-
tragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsaus-
übung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass dem
Vormund in absehbarer Zeit Vormundschaften in diesem
Umfang übertragen sein werden. Berufsmäßigkeit liegt
im Regelfall vor, wenn
BGBl. 2005, Seite 1077 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1077
1. der Vormund mehr als zehn Vormundschaften führt
   oder

2. die für die Führung der Vormundschaft erforderliche
   Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unter-
   schreitet.

  (2) Trifft das Vormundschaftsgericht die Feststellung
nach Absatz 1 Satz 1, so hat es dem Vormund oder dem
Gegenvormund eine Vergütung zu bewilligen. Ist der
Mündel mittellos im Sinne des § 1836d des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, so kann der Vormund die nach Satz 1 zu
bewilligende Vergütung aus der Staatskasse verlangen.

                           §2

               Erlöschen der Ansprüche
  Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen
15 Monaten nach seiner Entstehung beim Vormund-
schaftsgericht geltend gemacht wird; die Geltendma-
chung des Anspruchs beim Vormundschaftsgericht gilt
dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mün-

del. § 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt

entsprechend.

                     Abschnitt 2

           Ve r g ü t u n g d e s Vo r m u n d s

                           §3
              Stundensatz des Vormunds

   (1) Die dem Vormund nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende
Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der
Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit
19,50 Euro. Verfügt der Vormund über besondere Kennt-
nisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar
sind, so erhöht sich der Stundensatz

1. auf 25 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abge-
   schlossene Lehre oder eine vergleichbare abge-
   schlossene Ausbildung erworben sind;

2. auf 33,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine
   abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule
   oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Aus-
   bildung erworben sind.

Eine auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer wird,
soweit sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuerge-
setzes unerhoben bleibt, zusätzlich ersetzt.
  (2) Bestellt das Vormundschaftsgericht einen Vor-
mund, der über besondere Kenntnisse verfügt, die für die
Führung der Vormundschaft allgemein nutzbar und durch
eine Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erwor-
ben sind, so wird vermutet, dass diese Kenntnisse auch

für die Führung der dem Vormund übertragenen Vor-

mundschaft nutzbar sind. Dies gilt nicht, wenn das Vor-
mundschaftsgericht aus besonderen Gründen bei der
Bestellung des Vormunds etwas anderes bestimmt.

  (3) Soweit die besondere Schwierigkeit der vormund-

schaftlichen Geschäfte dies ausnahmsweise rechtfertigt,
kann das Vormundschaftsgericht einen höheren als den
in Absatz 1 vorgesehenen Stundensatz der Vergütung

bewilligen. Dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.

  (4) Der Vormund kann Abschlagszahlungen verlangen.

                     Abschnitt 3

      Sondervorschriften für Betreuer

                            §4

                 Stundensatz und
          Aufwendungsersatz des Betreuers

  (1) Die dem Betreuer nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende
Vergütung beträgt für jede nach § 5 anzusetzende Stunde
27 Euro. Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnis-
se, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so
erhöht sich der Stundensatz
1. auf 33,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine
   abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abge-
   schlossene Ausbildung erworben sind;
2. auf 44 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abge-
   schlossene Ausbildung an einer Hochschule oder
   durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung
   erworben sind.

  (2) Die Stundensätze nach Absatz 1 gelten auch

Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstan-

dener Aufwendungen sowie anfallende Umsatzsteuer ab.
Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im
Sinne des § 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bleibt unberührt.

   (3) § 3 Abs. 2 gilt entsprechend. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
findet keine Anwendung.

                            §5
             Stundenansatz des Betreuers

  (1) Der dem Betreuer zu vergütende Zeitaufwand ist

1. in den ersten drei Monaten der Betreuung mit fünfein-
   halb,

2. im vierten bis sechsten Monat mit viereinhalb,
3. im siebten bis zwölften Monat mit vier,

4. danach mit zweieinhalb

Stunden im Monat anzusetzen. Hat der Betreute seinen
gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim, beträgt der
Stundenansatz

1. in den ersten drei Monaten der Betreuung achtein-
   halb,
2. im vierten bis sechsten Monat sieben,
3. im siebten bis zwölften Monat sechs,

4. danach viereinhalb
Stunden im Monat.

  (2) Ist der Betreute mittellos, beträgt der Stundenan-

satz

1. in den ersten drei Monaten der Betreuung viereinhalb,

2. im vierten bis sechsten Monat dreieinhalb,

3. im siebten bis zwölften Monat drei,

4. danach zwei

Stunden im Monat. Hat der mittellose Betreute seinen

gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim, beträgt der
Stundenansatz
BGBl. 2005, Seite 1078 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1078
1. in den ersten drei Monaten der Betreuung sieben,

2. im vierten bis sechsten Monat fünfeinhalb,

3. im siebten bis zwölften Monat fünf,
4. danach dreieinhalb

Stunden im Monat.

  (3) Heime im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtun-
gen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen,
ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche
Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder

vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und

Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich
betrieben werden. § 1 Abs. 2 des Heimgesetzes gilt ent-

sprechend.

  (4) Für die Berechnung der Monate nach den Absät-
zen 1 und 2 gelten § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 erste
Alternative des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung aus-
wirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist der Stun-
denansatz zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187
Abs. 1 und § 188 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gelten entsprechend. Die sich dabei ergebenden Stun-
denansätze sind auf volle Zehntel aufzurunden.

   (5) Findet ein Wechsel von einem beruflichen zu einem
ehrenamtlichen Betreuer statt, sind dem beruflichen
Betreuer der Monat, in den der Wechsel fällt, und der Fol-
gemonat mit dem vollen Zeitaufwand nach den Ab-
sätzen 1 und 2 zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn

zunächst neben dem beruflichen Betreuer ein ehrenamt-
licher Betreuer bestellt war und dieser die Betreuung
allein fortführt. Absatz 4 Satz 2 und 3 ist nicht anwendbar.

                            §6

               Sonderfälle der Betreuung

   In den Fällen des § 1899 Abs. 2 und 4 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs erhält der Betreuer eine Vergütung nach § 1
Abs. 2 in Verbindung mit § 3; für seine Aufwendungen
kann er Vorschuss und Ersatz nach § 1835 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs mit Ausnahme der Aufwendungen im
Sinne von § 1835 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
beanspruchen. Ist im Fall des § 1899 Abs. 4 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs die Verhinderung tatsächlicher Art,
sind die Vergütung und der Aufwendungsersatz nach § 4
in Verbindung mit § 5 zu bewilligen und nach Tagen zu tei-
len; § 5 Abs. 4 Satz 3 sowie § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

                            §7
                  Vergütung und
       Aufwendungsersatz für Betreuungsvereine

   (1) Ist ein Vereinsbetreuer bestellt, so ist dem Verein

eine Vergütung und Aufwendungsersatz nach § 1 Abs. 2
in Verbindung mit den §§ 4 und 5 zu bewilligen. § 1 Abs. 1
sowie § 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs fin-
den keine Anwendung.

  (2) § 6 gilt entsprechend; der Verein kann im Fall von
§ 6 Satz 1 Vorschuss und Ersatz der Aufwendungen nach
§ 1835 Abs. 1, 1a und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
verlangen. § 1835 Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs gilt entsprechend.
  (3) Der Vereinsbetreuer selbst kann keine Vergütung
und keinen Aufwendungsersatz nach diesem Gesetz
oder nach den §§ 1835 bis 1836 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs geltend machen.

                            §8

                 Vergütung und

      Aufwendungsersatz für Behördenbetreuer

  (1) Ist ein Behördenbetreuer bestellt, so kann der

zuständigen Behörde eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bewilligt werden, soweit
der Umfang oder die Schwierigkeit der Betreuungsge-
schäfte dies rechtfertigen. Dies gilt nur, soweit eine Inan-
spruchnahme des Betreuten nach § 1836c des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs zulässig ist.
  (2) Unabhängig von den Voraussetzungen nach
Absatz 1 Satz 1 kann die Betreuungsbehörde Aufwen-
dungsersatz nach § 1835 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbin-
dung mit Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
verlangen, soweit eine Inanspruchnahme des Betreuten
nach § 1836c des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig ist.

  (3) Für den Behördenbetreuer selbst gilt § 7 Abs. 3 ent-
sprechend.

  (4) § 2 ist nicht anwendbar.

                            §9
                 Abrechnungszeitraum
             für die Betreuungsvergütung

   Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Mona-
ten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Dies
gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung und Auf-
wendungsersatz in den Fällen des § 6.

                           § 10
         Mitteilung an die Betreuungsbehörde

   (1) Wer Betreuungen entgeltlich führt, hat der Betreu-
ungsbehörde, in deren Bezirk er seinen Sitz oder Wohn-
sitz hat, kalenderjährlich mitzuteilen

1. die Zahl der von ihm im Kalenderjahr geführten
   Betreuungen aufgeschlüsselt nach Betreuten in einem
   Heim oder außerhalb eines Heims und
2. den von ihm für die Führung von Betreuungen im
   Kalenderjahr erhaltenen Geldbetrag.
  (2) Die Mitteilung erfolgt jeweils bis spätestens
31. März für den Schluss des vorangegangenen Kalen-
derjahrs. Die Betreuungsbehörde kann verlangen, dass
der Betreuer die Richtigkeit der Mitteilung an Eides statt

versichert.

  (3) Die Betreuungsbehörde ist berechtigt und auf Ver-
langen des Vormundschaftsgerichts verpflichtet, dem
Vormundschaftsgericht diese Mitteilung zu übermitteln.
BGBl. 2005, Seite 1079 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1079
                    Abschnitt 4
              Schlussvorschriften

                          § 11

                  Umschulung und
         Fortbildung von Berufsvormündern

  (1) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass
es einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 3 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gleichsteht, wenn

der Vormund oder Betreuer besondere Kenntnisse im
Sinne dieser Vorschrift durch eine dem Abschluss einer
Lehre vergleichbare Prüfung vor einer staatlichen oder
staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer
solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer

1. mindestens drei Jahre lang Vormundschaften oder

   Betreuungen berufsmäßig geführt und

2. an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen
   hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Abs. 1
   Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 vermittelt, welche nach
   Art und Umfang den durch eine abgeschlossene
   Lehre vermittelten vergleichbar sind.
  (2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass
es einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hoch-
schule im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 4 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer
Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine Prüfung
vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle
nachgewiesen hat. Zu einer solchen Prüfung darf nur
zugelassen werden, wer

1. mindestens fünf Jahre lang Vormundschaften oder
   Betreuungen berufsmäßig geführt und
2. an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen
   hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Abs. 1
   Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 vermittelt, welche nach
   Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Aus-
   bildung an einer Hochschule vermittelten vergleichbar
   sind.

  (3) Das Landesrecht kann weitergehende Zulassungs-
voraussetzungen aufstellen. Es regelt das Nähere über
die an eine Umschulung oder Fortbildung im Sinne des
Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2, Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 zu stel-

lenden Anforderungen, über Art und Umfang der zu

erbringenden Prüfungsleistungen, über das Prüfungsver-
fahren und über die Zuständigkeiten. Das Landesrecht
kann auch bestimmen, dass eine in einem anderen Land

abgelegte Prüfung im Sinne dieser Vorschrift anerkannt

wird.

                        Artikel 9
                    Änderung
         des Betreuungsbehördengesetzes

  Das Betreuungsbehördengesetz vom 12. September
1990 (BGBl. I S. 2002, 2025), zuletzt geändert durch Arti-
kel 3 § 4 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I
S. 1580), wird wie folgt geändert:

1. § 4 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 4
     Die Behörde berät und unterstützt Betreuer und
   Bevollmächtigte auf ihren Wunsch bei der Wahrneh-
   mung ihrer Aufgaben, die Betreuer insbesondere auch
   bei der Erstellung des Betreuungsplans.“

2. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

   b) Folgende Absätze 2 bis 6 werden angefügt:

        „(2) Die Urkundsperson bei der Betreuungsbe-
      hörde ist befugt, Unterschriften oder Handzeichen
      auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfü-
      gungen zu beglaubigen. Dies gilt nicht für Unter-
      schriften oder Handzeichen ohne dazugehörigen

      Text. Die Zuständigkeit der Notare, anderer Perso-

      nen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkun-
      dungen und Beglaubigungen bleibt unberührt.
         (3) Die Urkundsperson soll eine Beglaubigung
      nicht vornehmen, wenn ihr in der betreffenden
      Angelegenheit die Vertretung eines Beteiligten
      obliegt.
        (4) Die Betreuungsbehörde hat geeignete
      Beamte und Angestellte zur Wahrnehmung der
      Aufgaben nach Absatz 2 zu ermächtigen. Die Län-
      der können Näheres hinsichtlich der fachlichen
      Anforderungen an diese Personen regeln.

         (5) Für jede Beglaubigung nach Absatz 2 wird
      eine Gebühr von 10 Euro erhoben; Auslagen wer-
      den gesondert nicht erhoben. Aus Gründen der
      Billigkeit kann von der Erhebung der Gebühr im
      Einzelfall abgesehen werden.
        (6) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
      durch Rechtsverordnung die Gebühren und Ausla-
      gen für die Beratung und Beglaubigung abwei-
      chend von Absatz 5 zu regeln. Die Landesregierun-
      gen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch
      Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltun-
      gen übertragen.“

3. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 3 werden nach dem Wort „Betreuer“ die

      Wörter „oder Verfahrenspfleger“ eingefügt.

   b) Folgender Satz wird angefügt:

      „Die Behörde teilt dem Vormundschaftsgericht

      den Umfang der berufsmäßig geführten Betreuun-

      gen mit.“

                        Artikel 10
                  Änderung des
         Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

  In § 76 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
– Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001
(BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
BGBl. 2005, Seite 1080 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1080
vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) geändert worden ist,
wird nach Nummer 2 der abschließende Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

„3. im Rahmen des § 94 Abs. 2 Satz 2 des Elften Buches
    Sozialgesetzbuch.“

                       Artikel 11
                   Änderung des
          Elften Buches Sozialgesetzbuch

  Dem § 94 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
– Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt
durch Artikel 9a des Gesetzes vom 21. März 2005
(BGBl. I S. 818) geändert worden ist, wird folgender Satz
angefügt:

„Auf Ersuchen des Vormundschaftsgerichts hat die Pfle-
gekasse diesem zu dem in § 68b Abs. 1a des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
genannten Zweck das nach § 18 zur Feststellung der
Pflegebedürftigkeit erstellte Gutachten einschließlich der
Befunde des Medizinischen Dienstes der Krankenversi-
cherung zu übermitteln.“

                        Artikel 12

            Inkrafttreten, Außerkrafttreten

   Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2005 in Kraft; gleichzeitig
tritt das Berufsvormündervergütungsgesetz vom 25. Juni
1998 (BGBl. I S. 1580, 1586), zuletzt geändert durch Arti-
kel 29 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3574), außer Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                                Berlin, den 21. April 2005
                                            Der Bundespräsident
                                                Horst Köhler
                                              Der Bundeskanzler
                                              Gerhard Schröder

                                     Die Bundesministerin

der Justiz
                                            Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 1073. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 2d6f66d6d9d023da….