Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 1073
BGBl. 2005 I S. 1073 · 35.939 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweites Gesetz
zur Änderung des Betreuungsrechts
(Zweites Betreuungsrechtsänderungsgesetz –
2. BtÄndG)
Vom 21. April 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909,
2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 6. Februar 2005 (BGBl. I S. 203), wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1836a wird wie folgt gefasst:
„§ 1836a (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu § 1836b wird wie folgt gefasst:
„§ 1836b (weggefallen)“.
c) Die Angabe zu § 1901a wird wie folgt gefasst:
„§ 1901a Schriftliche Betreuungswünsche,
Vorsorgevollmacht“.
d) Die Angabe zu § 1908e wird wie folgt gefasst:
„§ 1908e (weggefallen)“.
e) Die Angabe zu § 1908h wird wie folgt gefasst:
„§ 1908h (weggefallen)“.
f) Die Angabe zu § 1908k wird wie folgt gefasst:
„§ 1908k (weggefallen)“.
2. In § 1791a Abs. 1 Satz 2 wird vor dem Wort „Einzel-
vormund“ das Wort „ehrenamtlicher“ eingefügt.
3. In § 1791b Abs. 1 Satz 1 wird vor dem Wort „Einzel-
vormund“ das Wort „ehrenamtlicher“ eingefügt.
4. § 1835 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Vormund
oder Gegenvormund eine Vergütung nach § 1836
Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit dem Vormünder- und
Betreuervergütungsgesetz erhält.“
5. § 1836 wird wie folgt gefasst:
„§ 1836
Vergütung des Vormunds
(1) Die Vormundschaft wird unentgeltlich geführt.
Sie wird ausnahmsweise entgeltlich geführt, wenn
das Gericht bei der Bestellung des Vormunds fest-
stellt, dass der Vormund die Vormundschaft berufs-
mäßig führt. Das Nähere regelt das Vormünder- und
Betreuervergütungsgesetz.
(2) Trifft das Gericht keine Feststellung nach
Absatz 1 Satz 2, so kann es dem Vormund und aus
besonderen Gründen auch dem Gegenvormund
gleichwohl eine angemessene Vergütung bewilligen,
soweit der Umfang oder die Schwierigkeit der vor-
mundschaftlichen Geschäfte dies rechtfertigen; dies
gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.
(3) Dem Jugendamt oder einem Verein kann keine
Vergütung bewilligt werden.“
6. Die §§ 1836a und 1836b werden aufgehoben.
7. Nach § 1896 Abs. 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Gegen den freien Willen des Volljährigen darf
ein Betreuer nicht bestellt werden.“
8. § 1897 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Wird eine Person unter den Vorausset-
zungen des Absatzes 6 Satz 1 erstmals in dem
Bezirk des Vormundschaftsgerichts zum Betreuer
bestellt, soll das Gericht zuvor die zuständige
Behörde zur Eignung des ausgewählten Betreu-
ers und zu den nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zweite
Alternative des Vormünder- und Betreuerver-
gütungsgesetzes zu treffenden Feststellungen
anhören. Die zuständige Behörde soll die Person
auffordern, ein Führungszeugnis und eine Aus-
kunft aus dem Schuldnerverzeichnis vorzulegen.“
b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Wird eine Person unter den Voraussetzun-
gen des Absatzes 6 Satz 1 bestellt, hat sie sich
über Zahl und Umfang der von ihr berufsmäßig
geführten Betreuungen zu erklären.“
9. § 1899 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Mehrere Betreuer, die eine Vergütung erhalten,
werden außer in den in den Absätzen 2 und 4
sowie § 1908i Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
§ 1792 geregelten Fällen nicht bestellt.“
b) In Absatz 4 werden die Wörter „oder ihm die
Besorgung überträgt“ gestrichen.

10. Dem § 1901 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Wird die Betreuung berufsmäßig geführt, hat der
Betreuer in geeigneten Fällen auf Anordnung des
Gerichts zu Beginn der Betreuung einen Betreuungs-
plan zu erstellen. In dem Betreuungsplan sind die
Ziele der Betreuung und die zu ihrer Erreichung zu
ergreifenden Maßnahmen darzustellen.“
11. § 1901a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 1901a
Schriftliche Betreuungswünsche,
Vorsorgevollmacht“.
b) Es werden folgende Sätze angefügt:
„Ebenso hat der Besitzer das Vormundschaftsge-
richt über Schriftstücke, in denen der Betroffene
eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner
Angelegenheiten bevollmächtigt hat, zu unter-
richten. Das Vormundschaftsgericht kann die Vor-
lage einer Abschrift verlangen.“
12. In § 1908b Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz
eingefügt:
„Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Betreu-
er eine erforderliche Abrechnung vorsätzlich falsch
erteilt hat.“
13. § 1908e wird aufgehoben.
14. § 1908f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden nach den Wörtern „fort-
bildet und“ die Wörter „sie sowie Bevollmächtig-
te“ eingefügt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Bundesland“ durch
das Wort „Land“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die anerkannten Betreuungsvereine kön-
nen im Einzelfall Personen bei der Errichtung
einer Vorsorgevollmacht beraten.“
15. § 1908h wird aufgehoben.
16. § 1908i Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Im Übrigen sind auf die Betreuung § 1632 Abs. 1
bis 3, §§ 1784, 1787 Abs. 1, § 1791a Abs. 3 Satz 1
zweiter Halbsatz und Satz 2, §§ 1792, 1795 bis 1797
Abs. 1 Satz 2, §§ 1798, 1799, 1802, 1803, 1805
bis 1821, 1822 Nr. 1 bis 4, 6 bis 13, §§ 1823 bis 1826,
1828 bis 1836, 1836c bis 1836e, 1837 Abs. 1 bis 3,
§§ 1839 bis 1843, 1845, 1846, 1857a, 1888, 1890
bis 1895 sinngemäß anzuwenden.“
17. § 1908k wird aufgehoben.
18. Dem § 1915 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von § 3 Abs. 1 bis 3 des Vormünder-
und Betreuervergütungsgesetzes bestimmt sich die
Höhe einer nach § 1836 Abs. 1 zu bewilligenden Ver-
gütung nach den für die Führung der Pflegschaftsge-
schäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers
sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der
Pflegschaftsgeschäfte, sofern der Pflegling nicht
mittellos ist.“
Artikel 2
Änderung
des Melderechtsrahmengesetzes
Dem § 11 des Melderechtsrahmengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I
S. 1342), das zuletzt durch das Gesetz vom 25. August
2004 (BGBl. I S. 2210) geändert worden ist, wird folgen-
der Absatz 7 angefügt:
„(7) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass
sich die nach den Absätzen 1 bis 3 melde- und aus-
kunftspflichtige Person durch eine hierzu bevollmächtig-
te Person vertreten lassen kann; in diesem Fall muss die
Vollmacht öffentlich oder nach § 6 Abs. 2 des Betreu-
ungsbehördengesetzes durch die Urkundsperson bei der
Betreuungsbehörde beglaubigt sein.“
Artikel 3
Änderung
des Rechtspflegergesetzes
§ 19 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November
1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2
des Gesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer vorange-
stellt:
„1. die Geschäfte nach § 14 Abs. 1 Nr. 4, soweit
sie nicht die Entscheidung über die Anord-
nung einer Betreuung und die Festlegung des
Aufgabenkreises des Betreuers auf Grund der
§§ 1896 und 1908a des Bürgerlichen Gesetz-
buchs sowie die Verrichtungen auf Grund der
§§ 1903 bis 1906 und 1908d des Bürgerlichen
Gesetzbuchs und von § 68 Abs. 3 und § 68b
Abs. 3 des Gesetzes über die Angelegenhei-
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit betreffen;“.
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die Num-
mern 2 bis 6.
2. In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 1 bis 4“ durch die
Angabe „Nr. 2 bis 5“ ersetzt.
3. Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Soweit von der Ermächtigung nach Absatz 1
Nr. 1 hinsichtlich der Auswahl und Bestellung eines
Betreuers Gebrauch gemacht wird, sind die Vorschrif-
ten des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit über die Bestellung eines
Betreuers auch für die Anordnung einer Betreuung
und Festlegung des Aufgabenkreises des Betreuers
nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwen-
den.“

Artikel 4
Änderung
der Zivilprozessordnung
Dem § 51 der Zivilprozessordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 22. März 2005 (BGBl. I S. 837) ge-
ändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine voll-
jährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürli-
che Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung
bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzli-
chen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeig-
net ist, gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfal-
len zu lassen.“
Artikel 5
Änderung
des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 des Geset-
zes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), wird wie folgt
geändert:
1. In § 50 Abs. 5 wird die Angabe „§ 67 Abs. 3“ durch
die Angabe „§ 67a“ ersetzt.
2. § 56g wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. eine dem Vormund oder Gegenvormund zu
bewilligende Vergütung oder Abschlagszah-
lung (§ 1836 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs).“
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „und nach
§ 1836b Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs“ gestrichen.
3. Dem § 65 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach
seiner Ernennung nicht in Betreuungssachen tätig
sein.“
4. § 65a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für die Abgabe an ein anderes Vormund-
schaftsgericht gelten § 46 Abs. 1 erster Halb-
satz, Abs. 2 Satz 1 erste Alternative und
Abs. 2 Satz 2, § 36 Abs. 2 Satz 2 entspre-
chend.“
bb) In Satz 2 wird der abschließende Punkt durch
ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
angefügt:
„der Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts
steht ein tatsächlicher Aufenthalt von mehr
als einem Jahr an einem anderen Ort gleich.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Vor der Abgabe ist dem Betroffenen und
dem Betreuer, sofern der Betroffene einen sol-
chen bereits erhalten hat, Gelegenheit zur Äuße-
rung zu geben.“
5. § 67 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 5 folgender Satz ein-
gefügt:
„§ 1897 Abs. 6 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs gilt entsprechend.“
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
6. Nach § 67 wird folgender § 67a eingefügt:
„§ 67a
(1) Der Pfleger für das Verfahren erhält Ersatz sei-
ner Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1 bis 2 des Bür-
gerlichen Gesetzbuchs. Vorschuss kann nicht ver-
langt werden. Eine Behörde und ein Verein als Pfle-
ger erhalten keinen Aufwendungsersatz.
(2) § 1836 Abs. 1 und 3 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs gilt entsprechend. Wird die Pflegschaft aus-
nahmsweise berufsmäßig geführt, erhält der Pfleger
neben den Aufwendungen nach Absatz 1 eine Vergü-
tung in entsprechender Anwendung der §§ 1 bis 3
Abs. 1 und 2 des Vormünder- und Betreuervergü-
tungsgesetzes.
(3) Anstelle des Aufwendungsersatzes und der
Vergütung nach den Absätzen 1 und 2 kann das Vor-
mundschaftsgericht dem Pfleger einen festen Geld-
betrag zubilligen, wenn die für die Führung der Pfleg-
schaftsgeschäfte erforderliche Zeit vorhersehbar
und ihre Ausschöpfung durch den Pfleger gewähr-
leistet ist. Bei der Bemessung des Geldbetrags ist
die voraussichtlich erforderliche Zeit mit den in § 3
Abs. 1 des Vormünder- und Betreuervergütungsge-
setzes bestimmten Stundensätzen zuzüglich einer
Aufwandspauschale von 3 Euro je veranschlagter
Stunde zu vergüten. Einer Nachweisung der vom
Pfleger aufgewandten Zeit und der tatsächlichen
Aufwendungen bedarf es in diesem Fall nicht; weiter-
gehende Aufwendungsersatz- und Vergütungsan-
sprüche des Pflegers sind ausgeschlossen.
(4) Ist ein Mitarbeiter eines anerkannten Betreu-
ungsvereins als Pfleger für das Verfahren bestellt,
stehen der Aufwendungsersatz und die Vergütung
nach den Absätzen 1 bis 3 dem Verein zu. § 7 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 3 des Vormünder- und Betreuerver-
gütungsgesetzes sowie § 1835 Abs. 5 Satz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend. Ist
ein Bediensteter der Betreuungsbehörde als Pfleger
für das Verfahren bestellt, erhält die Betreuungsbe-
hörde keinen Aufwendungsersatz und keine Vergü-
tung.

(5) Der Aufwendungsersatz und die Vergütung
des Pflegers sind stets aus der Staatskasse zu zah-
len. Im Übrigen gilt § 56g Abs. 1 und 5 entspre-
chend.“
7. Nach § 68b Abs. 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Das Gericht kann von der Einholung eines
Gutachtens nach Absatz 1 Satz 1 absehen, soweit
durch die Verwendung eines bestehenden ärztlichen
Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Kran-
kenversicherung nach § 18 des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch festgestellt werden kann, inwieweit bei
dem Betroffenen infolge einer psychischen Krankheit
oder einer geistigen oder seelischen Behinderung
die Voraussetzungen für die Bestellung eines Betreu-
ers vorliegen. Das Gericht darf dieses Gutachten ein-
schließlich dazu vorhandener Befunde zur Vermei-
dung weiterer Gutachten bei der Pflegekasse anfor-
dern. Das Gericht hat in seiner Anforderung anzuge-
ben, für welchen Zweck das Gutachten und die
Befunde verwendet werden sollen. Das Gericht hat
übermittelte Daten unverzüglich zu löschen, wenn es
feststellt, dass diese für den Verwendungszweck
nicht geeignet sind. Kommt das Gericht zu der Über-
zeugung, dass das eingeholte Gutachten und die
Befunde im Verfahren zur Bestellung eines Betreuers
geeignet sind, eine weitere Begutachtung ganz oder
teilweise zu ersetzen, so hat es vor einer weiteren
Verwendung die Einwilligung des Betroffenen oder
des Pflegers für das Verfahren einzuholen. Wird die
Einwilligung nicht erteilt, hat das Gericht die übermit-
telten Daten unverzüglich zu löschen. Das Gericht
kann unter den vorgenannten Voraussetzungen auf
eine Begutachtung insgesamt verzichten, wenn die
sonstigen Voraussetzungen für die Bestellung eines
Betreuers zweifellos festgestellt werden können.“
8. In § 69 Abs. 1 Nr. 5 werden die Wörter „fünf Jahre“
durch die Wörter „sieben Jahre“ ersetzt.
9. In § 69g Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „gel-
tend,“ die Wörter „der Betreuer habe eine Abrech-
nung vorsätzlich falsch erteilt oder“ eingefügt.
10. § 70 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Ist ein solches Verfahren nicht anhängig, so fin-
det § 65 Abs. 1 bis 3 entsprechende Anwen-
dung.“
b) In Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt gefasst:
„Das Vormundschaftsgericht kann das Verfahren
über die Unterbringungsmaßnahme nach Anhö-
rung des gesetzlichen Vertreters und des Betrof-
fenen an das Gericht abgeben, in dessen Bezirk
sich der Betroffene aufhält und die Unterbrin-
gungsmaßnahme vollzogen werden soll, wenn
sich das Gericht zur Übernahme des Verfahrens
bereit erklärt hat; § 46 Abs. 2 Satz 1 erste Alterna-
tive gilt entsprechend.“
11. In § 70b Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 67 Abs. 3“
durch die Angabe „§ 67a“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung der Kostenordnung
In § 93a Abs. 2 und in § 128b Satz 2 der Kostenord-
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch Artikel 14 Abs. 2 des Gesetzes vom
22. März 2005 (BGBl. I S. 837) geändert worden ist, wird
jeweils die Angabe „§ 137 Nr. 16“ durch die Angabe
„§ 137 Abs. 1 Nr. 17“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung
des Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürger-
lichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I
S. 1061), das zuletzt durch die Artikel 2 und 4 Abs. 2 des
Gesetzes vom 6. Februar 2005 (BGBl. I S. 203) geändert
worden ist, wird folgender § 14 angefügt:
„§ 14
Übergangsvorschrift
zum Zweiten Betreuungsrechtsänderungsgesetz
vom 21. April 2005
Die Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche
von Vormündern, Betreuern und Pflegern, die vor dem
1. Juli 2005 entstanden sind, richten sich nach den bis
zum Inkrafttreten des Zweiten Betreuungsrechtsände-
rungsgesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073) gel-
tenden Vorschriften.“
Artikel 8
Gesetz
über die Vergütung
von Vormündern und Betreuern
(Vormünder- und
Betreuervergütungsgesetz – VBVG)
Abschnitt 1
Allgemeines
§1
Feststellung der
Berufsmäßigkeit und Vergütungsbewilligung
(1) Das Vormundschaftsgericht hat die Feststellung
der Berufsmäßigkeit gemäß § 1836 Abs. 1 Satz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zu treffen, wenn dem Vor-
mund in einem solchen Umfang Vormundschaften über-
tragen sind, dass er sie nur im Rahmen seiner Berufsaus-
übung führen kann, oder wenn zu erwarten ist, dass dem
Vormund in absehbarer Zeit Vormundschaften in diesem
Umfang übertragen sein werden. Berufsmäßigkeit liegt
im Regelfall vor, wenn

1. der Vormund mehr als zehn Vormundschaften führt
oder
2. die für die Führung der Vormundschaft erforderliche
Zeit voraussichtlich 20 Wochenstunden nicht unter-
schreitet.
(2) Trifft das Vormundschaftsgericht die Feststellung
nach Absatz 1 Satz 1, so hat es dem Vormund oder dem
Gegenvormund eine Vergütung zu bewilligen. Ist der
Mündel mittellos im Sinne des § 1836d des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, so kann der Vormund die nach Satz 1 zu
bewilligende Vergütung aus der Staatskasse verlangen.
§2
Erlöschen der Ansprüche
Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen
15 Monaten nach seiner Entstehung beim Vormund-
schaftsgericht geltend gemacht wird; die Geltendma-
chung des Anspruchs beim Vormundschaftsgericht gilt
dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mün-
del. § 1835 Abs. 1a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt
entsprechend.
Abschnitt 2
Ve r g ü t u n g d e s Vo r m u n d s
§3
Stundensatz des Vormunds
(1) Die dem Vormund nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende
Vergütung beträgt für jede Stunde der für die Führung der
Vormundschaft aufgewandten und erforderlichen Zeit
19,50 Euro. Verfügt der Vormund über besondere Kennt-
nisse, die für die Führung der Vormundschaft nutzbar
sind, so erhöht sich der Stundensatz
1. auf 25 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abge-
schlossene Lehre oder eine vergleichbare abge-
schlossene Ausbildung erworben sind;
2. auf 33,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine
abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule
oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Aus-
bildung erworben sind.
Eine auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer wird,
soweit sie nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuerge-
setzes unerhoben bleibt, zusätzlich ersetzt.
(2) Bestellt das Vormundschaftsgericht einen Vor-
mund, der über besondere Kenntnisse verfügt, die für die
Führung der Vormundschaft allgemein nutzbar und durch
eine Ausbildung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erwor-
ben sind, so wird vermutet, dass diese Kenntnisse auch
für die Führung der dem Vormund übertragenen Vor-
mundschaft nutzbar sind. Dies gilt nicht, wenn das Vor-
mundschaftsgericht aus besonderen Gründen bei der
Bestellung des Vormunds etwas anderes bestimmt.
(3) Soweit die besondere Schwierigkeit der vormund-
schaftlichen Geschäfte dies ausnahmsweise rechtfertigt,
kann das Vormundschaftsgericht einen höheren als den
in Absatz 1 vorgesehenen Stundensatz der Vergütung
bewilligen. Dies gilt nicht, wenn der Mündel mittellos ist.
(4) Der Vormund kann Abschlagszahlungen verlangen.
Abschnitt 3
Sondervorschriften für Betreuer
§4
Stundensatz und
Aufwendungsersatz des Betreuers
(1) Die dem Betreuer nach § 1 Abs. 2 zu bewilligende
Vergütung beträgt für jede nach § 5 anzusetzende Stunde
27 Euro. Verfügt der Betreuer über besondere Kenntnis-
se, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, so
erhöht sich der Stundensatz
1. auf 33,50 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine
abgeschlossene Lehre oder eine vergleichbare abge-
schlossene Ausbildung erworben sind;
2. auf 44 Euro, wenn diese Kenntnisse durch eine abge-
schlossene Ausbildung an einer Hochschule oder
durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung
erworben sind.
(2) Die Stundensätze nach Absatz 1 gelten auch
Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstan-
dener Aufwendungen sowie anfallende Umsatzsteuer ab.
Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im
Sinne des § 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bleibt unberührt.
(3) § 3 Abs. 2 gilt entsprechend. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
findet keine Anwendung.
§5
Stundenansatz des Betreuers
(1) Der dem Betreuer zu vergütende Zeitaufwand ist
1. in den ersten drei Monaten der Betreuung mit fünfein-
halb,
2. im vierten bis sechsten Monat mit viereinhalb,
3. im siebten bis zwölften Monat mit vier,
4. danach mit zweieinhalb
Stunden im Monat anzusetzen. Hat der Betreute seinen
gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim, beträgt der
Stundenansatz
1. in den ersten drei Monaten der Betreuung achtein-
halb,
2. im vierten bis sechsten Monat sieben,
3. im siebten bis zwölften Monat sechs,
4. danach viereinhalb
Stunden im Monat.
(2) Ist der Betreute mittellos, beträgt der Stundenan-
satz
1. in den ersten drei Monaten der Betreuung viereinhalb,
2. im vierten bis sechsten Monat dreieinhalb,
3. im siebten bis zwölften Monat drei,
4. danach zwei
Stunden im Monat. Hat der mittellose Betreute seinen
gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim, beträgt der
Stundenansatz

1. in den ersten drei Monaten der Betreuung sieben,
2. im vierten bis sechsten Monat fünfeinhalb,
3. im siebten bis zwölften Monat fünf,
4. danach dreieinhalb
Stunden im Monat.
(3) Heime im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtun-
gen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen,
ihnen Wohnraum zu überlassen sowie tatsächliche
Betreuung und Verpflegung zur Verfügung zu stellen oder
vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel und
Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich
betrieben werden. § 1 Abs. 2 des Heimgesetzes gilt ent-
sprechend.
(4) Für die Berechnung der Monate nach den Absät-
zen 1 und 2 gelten § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 erste
Alternative des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Ändern sich Umstände, die sich auf die Vergütung aus-
wirken, vor Ablauf eines vollen Monats, so ist der Stun-
denansatz zeitanteilig nach Tagen zu berechnen; § 187
Abs. 1 und § 188 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gelten entsprechend. Die sich dabei ergebenden Stun-
denansätze sind auf volle Zehntel aufzurunden.
(5) Findet ein Wechsel von einem beruflichen zu einem
ehrenamtlichen Betreuer statt, sind dem beruflichen
Betreuer der Monat, in den der Wechsel fällt, und der Fol-
gemonat mit dem vollen Zeitaufwand nach den Ab-
sätzen 1 und 2 zu vergüten. Dies gilt auch dann, wenn
zunächst neben dem beruflichen Betreuer ein ehrenamt-
licher Betreuer bestellt war und dieser die Betreuung
allein fortführt. Absatz 4 Satz 2 und 3 ist nicht anwendbar.
§6
Sonderfälle der Betreuung
In den Fällen des § 1899 Abs. 2 und 4 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs erhält der Betreuer eine Vergütung nach § 1
Abs. 2 in Verbindung mit § 3; für seine Aufwendungen
kann er Vorschuss und Ersatz nach § 1835 des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs mit Ausnahme der Aufwendungen im
Sinne von § 1835 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
beanspruchen. Ist im Fall des § 1899 Abs. 4 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs die Verhinderung tatsächlicher Art,
sind die Vergütung und der Aufwendungsersatz nach § 4
in Verbindung mit § 5 zu bewilligen und nach Tagen zu tei-
len; § 5 Abs. 4 Satz 3 sowie § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
§7
Vergütung und
Aufwendungsersatz für Betreuungsvereine
(1) Ist ein Vereinsbetreuer bestellt, so ist dem Verein
eine Vergütung und Aufwendungsersatz nach § 1 Abs. 2
in Verbindung mit den §§ 4 und 5 zu bewilligen. § 1 Abs. 1
sowie § 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs fin-
den keine Anwendung.
(2) § 6 gilt entsprechend; der Verein kann im Fall von
§ 6 Satz 1 Vorschuss und Ersatz der Aufwendungen nach
§ 1835 Abs. 1, 1a und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
verlangen. § 1835 Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs gilt entsprechend.
(3) Der Vereinsbetreuer selbst kann keine Vergütung
und keinen Aufwendungsersatz nach diesem Gesetz
oder nach den §§ 1835 bis 1836 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs geltend machen.
§8
Vergütung und
Aufwendungsersatz für Behördenbetreuer
(1) Ist ein Behördenbetreuer bestellt, so kann der
zuständigen Behörde eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs bewilligt werden, soweit
der Umfang oder die Schwierigkeit der Betreuungsge-
schäfte dies rechtfertigen. Dies gilt nur, soweit eine Inan-
spruchnahme des Betreuten nach § 1836c des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs zulässig ist.
(2) Unabhängig von den Voraussetzungen nach
Absatz 1 Satz 1 kann die Betreuungsbehörde Aufwen-
dungsersatz nach § 1835 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbin-
dung mit Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
verlangen, soweit eine Inanspruchnahme des Betreuten
nach § 1836c des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig ist.
(3) Für den Behördenbetreuer selbst gilt § 7 Abs. 3 ent-
sprechend.
(4) § 2 ist nicht anwendbar.
§9
Abrechnungszeitraum
für die Betreuungsvergütung
Die Vergütung kann nach Ablauf von jeweils drei Mona-
ten für diesen Zeitraum geltend gemacht werden. Dies
gilt nicht für die Geltendmachung von Vergütung und Auf-
wendungsersatz in den Fällen des § 6.
§ 10
Mitteilung an die Betreuungsbehörde
(1) Wer Betreuungen entgeltlich führt, hat der Betreu-
ungsbehörde, in deren Bezirk er seinen Sitz oder Wohn-
sitz hat, kalenderjährlich mitzuteilen
1. die Zahl der von ihm im Kalenderjahr geführten
Betreuungen aufgeschlüsselt nach Betreuten in einem
Heim oder außerhalb eines Heims und
2. den von ihm für die Führung von Betreuungen im
Kalenderjahr erhaltenen Geldbetrag.
(2) Die Mitteilung erfolgt jeweils bis spätestens
31. März für den Schluss des vorangegangenen Kalen-
derjahrs. Die Betreuungsbehörde kann verlangen, dass
der Betreuer die Richtigkeit der Mitteilung an Eides statt
versichert.
(3) Die Betreuungsbehörde ist berechtigt und auf Ver-
langen des Vormundschaftsgerichts verpflichtet, dem
Vormundschaftsgericht diese Mitteilung zu übermitteln.

Abschnitt 4
Schlussvorschriften
§ 11
Umschulung und
Fortbildung von Berufsvormündern
(1) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass
es einer abgeschlossenen Lehre im Sinne des § 3 Abs. 1
Satz 2 Nr. 1 und § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gleichsteht, wenn
der Vormund oder Betreuer besondere Kenntnisse im
Sinne dieser Vorschrift durch eine dem Abschluss einer
Lehre vergleichbare Prüfung vor einer staatlichen oder
staatlich anerkannten Stelle nachgewiesen hat. Zu einer
solchen Prüfung darf nur zugelassen werden, wer
1. mindestens drei Jahre lang Vormundschaften oder
Betreuungen berufsmäßig geführt und
2. an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen
hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Abs. 1
Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 vermittelt, welche nach
Art und Umfang den durch eine abgeschlossene
Lehre vermittelten vergleichbar sind.
(2) Durch Landesrecht kann bestimmt werden, dass
es einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hoch-
schule im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 4 Abs. 1
Satz 2 Nr. 2 gleichsteht, wenn der Vormund oder Betreuer
Kenntnisse im Sinne dieser Vorschrift durch eine Prüfung
vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle
nachgewiesen hat. Zu einer solchen Prüfung darf nur
zugelassen werden, wer
1. mindestens fünf Jahre lang Vormundschaften oder
Betreuungen berufsmäßig geführt und
2. an einer Umschulung oder Fortbildung teilgenommen
hat, die besondere Kenntnisse im Sinne des § 3 Abs. 1
Satz 2 und § 4 Abs. 1 Satz 2 vermittelt, welche nach
Art und Umfang den durch eine abgeschlossene Aus-
bildung an einer Hochschule vermittelten vergleichbar
sind.
(3) Das Landesrecht kann weitergehende Zulassungs-
voraussetzungen aufstellen. Es regelt das Nähere über
die an eine Umschulung oder Fortbildung im Sinne des
Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2, Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 zu stel-
lenden Anforderungen, über Art und Umfang der zu
erbringenden Prüfungsleistungen, über das Prüfungsver-
fahren und über die Zuständigkeiten. Das Landesrecht
kann auch bestimmen, dass eine in einem anderen Land
abgelegte Prüfung im Sinne dieser Vorschrift anerkannt
wird.
Artikel 9
Änderung
des Betreuungsbehördengesetzes
Das Betreuungsbehördengesetz vom 12. September
1990 (BGBl. I S. 2002, 2025), zuletzt geändert durch Arti-
kel 3 § 4 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I
S. 1580), wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Die Behörde berät und unterstützt Betreuer und
Bevollmächtigte auf ihren Wunsch bei der Wahrneh-
mung ihrer Aufgaben, die Betreuer insbesondere auch
bei der Erstellung des Betreuungsplans.“
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgende Absätze 2 bis 6 werden angefügt:
„(2) Die Urkundsperson bei der Betreuungsbe-
hörde ist befugt, Unterschriften oder Handzeichen
auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfü-
gungen zu beglaubigen. Dies gilt nicht für Unter-
schriften oder Handzeichen ohne dazugehörigen
Text. Die Zuständigkeit der Notare, anderer Perso-
nen oder sonstiger Stellen für öffentliche Beurkun-
dungen und Beglaubigungen bleibt unberührt.
(3) Die Urkundsperson soll eine Beglaubigung
nicht vornehmen, wenn ihr in der betreffenden
Angelegenheit die Vertretung eines Beteiligten
obliegt.
(4) Die Betreuungsbehörde hat geeignete
Beamte und Angestellte zur Wahrnehmung der
Aufgaben nach Absatz 2 zu ermächtigen. Die Län-
der können Näheres hinsichtlich der fachlichen
Anforderungen an diese Personen regeln.
(5) Für jede Beglaubigung nach Absatz 2 wird
eine Gebühr von 10 Euro erhoben; Auslagen wer-
den gesondert nicht erhoben. Aus Gründen der
Billigkeit kann von der Erhebung der Gebühr im
Einzelfall abgesehen werden.
(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die Gebühren und Ausla-
gen für die Beratung und Beglaubigung abwei-
chend von Absatz 5 zu regeln. Die Landesregierun-
gen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltun-
gen übertragen.“
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden nach dem Wort „Betreuer“ die
Wörter „oder Verfahrenspfleger“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Behörde teilt dem Vormundschaftsgericht
den Umfang der berufsmäßig geführten Betreuun-
gen mit.“
Artikel 10
Änderung des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
In § 76 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
– Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001
(BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes

vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) geändert worden ist,
wird nach Nummer 2 der abschließende Punkt durch ein
Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
„3. im Rahmen des § 94 Abs. 2 Satz 2 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch.“
Artikel 11
Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
Dem § 94 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
– Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt
durch Artikel 9a des Gesetzes vom 21. März 2005
(BGBl. I S. 818) geändert worden ist, wird folgender Satz
angefügt:
„Auf Ersuchen des Vormundschaftsgerichts hat die Pfle-
gekasse diesem zu dem in § 68b Abs. 1a des Gesetzes
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
genannten Zweck das nach § 18 zur Feststellung der
Pflegebedürftigkeit erstellte Gutachten einschließlich der
Befunde des Medizinischen Dienstes der Krankenversi-
cherung zu übermitteln.“
Artikel 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2005 in Kraft; gleichzeitig
tritt das Berufsvormündervergütungsgesetz vom 25. Juni
1998 (BGBl. I S. 1580, 1586), zuletzt geändert durch Arti-
kel 29 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3574), außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 21. April 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
der Justiz
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 1073. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 2d6f66d6d9d023da….