Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 166 · BT-Drs. 18/10183 · S. 133
Zu Artikel 166 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (860-10-1))
Zu Artikel 166 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (860-10-1)) Zu Nummer 1 Bislang regelt § 36 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) lediglich das Erfordernis einer Rechtsbehelfs- belehrung für schriftliche Verwaltungsakte und die Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung für schriftliche Verwaltungsakte. Dass auch ein elektronischer Verwaltungsakt einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf, wurde bis- her unter Heranziehung insbesondere des § 66 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes durch Auslegung ermittelt. Mit der Ergänzung der Regelung um den neuen Satz 2 wird ausdrücklich klargestellt, dass eine Rechtsbehelfsbe- lehrung für elektronische Verwaltungsakte erforderlich ist, e die gleichen Inhalte wie eine schriftliche Belehrung haben muss und elektronisch zu erfolgen hat. Zu Nummer 2 § 76 Absatz 2 Nummer 1 SGB X sieht für bestimmte Fallgestaltungen vor, dass der Betroffene der Übermittlung von Sozialdaten widersprechen kann. Die verantwortliche Stelle hat den Betroffenen zu Beginn des Verwaltungs- verfahrens in allgemeiner Form schriftlich auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. Zukünftig werden immer mehr Verwaltungsverfahren elektronisch geführt werden. Zur Vermeidung von Medienbrüchen ist es daher sinn- voll, mit der Ergänzung um die Möglichkeit, den Hinweis auch elektronisch geben zu können, diesen Entwick- lungen Rechnung zu tragen. Auch ein elektronischer Hinweis erfüllt die Warnfunktion. Gleichzeitig ist gewähr- leistet, dass die Behörde nachweisen kann, ihre Hinweispflicht erfüllt zu haben. Sinnvoll ist aber ein Ausschluss der mündlichen Form, denn dann wäre ein solcher Hinweis nicht mehr nachvollziehbar. § 79 Absatz 2 Satz 2 SGB X verpflichtet die an automatisierten Abrufverfahren beteiligten Stellen zu gewährleis- ten, dass die Zulässigkeit des Abr
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.408 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 18/10183, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 433.967–437.375 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0c0b4280ace7ac92….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP