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Artikel 166 · BT-Drs. 18/10183 · S. 133

Zu Artikel 166 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (860-10-1))

Zu Artikel 166 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (860-10-1))
Zu Nummer 1
Bislang regelt § 36 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) lediglich das Erfordernis einer Rechtsbehelfs-
belehrung für schriftliche Verwaltungsakte und die Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung für schriftliche
Verwaltungsakte. Dass auch ein elektronischer Verwaltungsakt einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf, wurde bis-
her unter Heranziehung insbesondere des § 66 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes durch Auslegung ermittelt.
Mit der Ergänzung der Regelung um den neuen Satz 2 wird ausdrücklich klargestellt, dass eine Rechtsbehelfsbe-
lehrung für elektronische Verwaltungsakte erforderlich ist, e die gleichen Inhalte wie eine schriftliche Belehrung
haben muss und elektronisch zu erfolgen hat.

Zu Nummer 2
§ 76 Absatz 2 Nummer 1 SGB X sieht für bestimmte Fallgestaltungen vor, dass der Betroffene der Übermittlung
von Sozialdaten widersprechen kann. Die verantwortliche Stelle hat den Betroffenen zu Beginn des Verwaltungs-
verfahrens in allgemeiner Form schriftlich auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. Zukünftig werden immer
mehr Verwaltungsverfahren elektronisch geführt werden. Zur Vermeidung von Medienbrüchen ist es daher sinn-
voll, mit der Ergänzung um die Möglichkeit, den Hinweis auch elektronisch geben zu können, diesen Entwick-
lungen Rechnung zu tragen. Auch ein elektronischer Hinweis erfüllt die Warnfunktion. Gleichzeitig ist gewähr-
leistet, dass die Behörde nachweisen kann, ihre Hinweispflicht erfüllt zu haben. Sinnvoll ist aber ein Ausschluss
der mündlichen Form, denn dann wäre ein solcher Hinweis nicht mehr nachvollziehbar.
§ 79 Absatz 2 Satz 2 SGB X verpflichtet die an automatisierten Abrufverfahren beteiligten Stellen zu gewährleis-
ten, dass die Zulässigkeit des Abr

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.408 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/10183, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 433.967–437.375 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 0c0b4280ace7ac92….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP