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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 1117

BGBl. 2018 I S. 1117 · 20.979 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2018, Seite 1117 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1117
                                           Gesetz
                           zur Verlängerung befristeter Regelungen
                       im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung
                der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang
              zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen*
                                                         Vom 10. Juli 2018

   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                            Artikel 1
                      Änderung des
            Dritten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 130 Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe „2018“

   durch die Angabe „2020“ ersetzt.

2. In § 131 Satz 1 und in § 132 Absatz 4 Nummer 1
   und 2 wird jeweils die Angabe „2018“ durch die An-
   gabe „2019“ ersetzt.

3. In § 133 Absatz 1 wird die Angabe „2018“ durch die
   Angabe „2021“ ersetzt.
4. In § 142 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2018“
   durch die Angabe „2021“ ersetzt.

                           Artikel 1a

                    Änderung des

           Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

   In § 76 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten-
schutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Ar-
tikel 10 Absatz 11 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017
(BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „§ 203 Absatz 1 und 3“ durch die Wörter „§ 203
Absatz 1 und 4“ ersetzt.

* Artikel 3 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU)

  2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Ok-
  tober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mo-
  bilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016,
  S. 1).

                       Artikel 2
                   Änderung des
         Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
   Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 46a wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

     „4. vom 1. Januar bis 28. Februar des Folgejah-

         res“.
  b) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

     „Die Quartalsnachweise für die Abrufzeiträume
     nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 3 sind dem
     Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch
     die Länder jeweils zwischen dem 15. und dem 20.
     der Monate Mai, August und November für das
     jeweils abgeschlossene Quartal vorzulegen, für
     den Abrufzeitraum nach Absatz 3 Satz 2 Num-
     mer 4 zwischen dem 1. und 5. März des Folge-
     jahres.“

2. § 136 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die An-
         gabe „35.“ durch die Angabe „42.“ ersetzt.
     bb) In Nummer 4 wird die Angabe „10.“ durch die
         Angabe „16.“ ersetzt.

  b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) Zu zahlen ist der Erstattungsbetrag

     1. zum 15. Oktober 2017 für den Meldezeitraum
        Januar bis Juni 2017,

     2. zum 15. November 2018 für den Meldezeit-
        raum Juli 2017 bis Juni 2018,
BGBl. 2018, Seite 1118 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1118
       3. zum 15. November 2019 für den Meldezeit-
          raum Juli 2018 bis Juni 2019,
       4. zum 15. Mai 2020 für den Meldezeitraum Juli
          2019 bis Dezember 2019.“

                       Artikel 3

                   Änderung des

         Behindertengleichstellungsgesetzes

   Das Behindertengleichstellungsgesetz vom 27. April

2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Arti-

kel 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016
(BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, dieses wiederum
geändert durch Artikel 27 Nummer 1 Buchstabe a des
Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541), wird wie
folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe
      eingefügt:
                        „Abschnitt 2a

               Barrierefreie Informationstechnik
               öffentlicher Stellen des Bundes“.

   b) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

       „§ 12   Öffentliche Stellen des Bundes“.

   c) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe
      eingefügt:

       „§ 12a Barrierefreie Informationstechnik“.
   d) Nach der Angabe zu § 12a wird folgende An-
      gabe eingefügt:

       „§ 12b Erklärung zur Barrierefreiheit“.

   e) Nach der Angabe zu § 12b wird folgende An-
      gabe eingefügt:

       „§ 12c Berichterstattung über den Stand der

              Barrierefreiheit“.

   f) Nach der Angabe zu § 12c wird folgende An-
      gabe eingefügt:
       „§ 12d Verordnungsermächtigung“.

 2. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
      fügt:
         „(1a) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne die-
       ses Gesetzes sind

       1. Dienststellen und sonstige Einrichtungen der
          Bundesverwaltung einschließlich der bundes-
          unmittelbaren Körperschaften, bundesunmit-
          telbaren Anstalten und bundesunmittelbaren
          Stiftungen des öffentlichen Rechts,
       2. Beliehene, die unter der Aufsicht des Bundes
          stehen, soweit sie öffentlich-rechtliche Ver-
          waltungsaufgaben wahrnehmen, und
       3. sonstige Bundesorgane, soweit sie öffentlich-
          rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrneh-
          men.“
   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Die Träger der öffentlichen Gewalt sollen im
       Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs die
       in Absatz 1 genannten Ziele aktiv fördern und
       bei der Planung von Maßnahmen beachten.“

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Sinne des
          Absatzes 2 Satz 1“ gestrichen.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „im Sinne des
          Absatzes 2 Satz 1“ gestrichen.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne

      des § 1 Absatz 2“ gestrichen.

   b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nach § 1

      Absatz 2“ gestrichen.

4. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne
   des § 1 Absatz 2 Satz 1“ gestrichen.
5. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im
   Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1“ gestrichen.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne
      des § 1 Absatz 2 Satz 1“ gestrichen.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne
      des § 1 Absatz 2 Satz 1“ gestrichen.

   c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter im Satzteil
      vor dem Punkt „nach Absatz 1“ gestrichen.

   d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Sinne des
          § 1 Absatz 2 Satz 1“ gestrichen.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „in Satz 1 ge-
          nannten“ gestrichen.
7. Nach § 11 wird folgende Überschrift eingefügt:

                      „Abschnitt 2a

            Barrierefreie Informationstechnik
            öffentlicher Stellen des Bundes“.

8. § 12 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 12

             Öffentliche Stellen des Bundes

      Öffentliche Stellen des Bundes sind
   1. die Träger öffentlicher Gewalt,

   2. sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts,
      die als juristische Personen des öffentlichen
      oder des privaten Rechts zu dem besonderen
      Zweck gegründet worden sind, im Allgemeinin-
      teresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher
      Art zu erfüllen, wenn sie
      a) überwiegend vom Bund finanziert werden,

      b) hinsichtlich ihrer Leitung oder Aufsicht dem
         Bund unterstehen oder
      c) ein Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsor-
         gan haben, das mehrheitlich aus Mitgliedern
         besteht, die durch den Bund ernannt worden
         sind, und
   3. Vereinigungen, an denen mindestens eine öf-
      fentliche Stelle nach Nummer 1 oder Nummer 2
      beteiligt ist, wenn
      a) die Vereinigung überwiegend vom Bund fi-
         nanziert wird,
      b) die Vereinigung über den Bereich eines Lan-
         des hinaus tätig wird,
      c) dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile
         an der Vereinigung gehört oder
BGBl. 2018, Seite 1119 — Originalseite als Abbildung
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      d) dem Bund die absolute Mehrheit der Stim-
         men an der Vereinigung zusteht.
   Eine überwiegende Finanzierung durch den Bund
   wird angenommen, wenn er mehr als 50 Prozent
   der Gesamtheit der Mittel aufbringt.“
 9. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
                          „§ 12a
            Barrierefreie Informationstechnik
      (1) Öffentliche Stellen des Bundes gestalten ihre
   Websites und mobilen Anwendungen, einschließ-
   lich der für die Beschäftigten bestimmten Angebote
   im Intranet, barrierefrei. Schrittweise, spätestens
   bis zum 23. Juni 2021, gestalten sie ihre elektro-
   nisch unterstützten Verwaltungsabläufe, einschließ-
   lich ihrer Verfahren zur elektronischen Vorgangs-
   bearbeitung und elektronischen Aktenführung, bar-
   rierefrei. Die grafischen Programmoberflächen sind

   von der barrierefreien Gestaltung umfasst.

     (2) Die barrierefreie Gestaltung erfolgt nach

   Maßgabe der aufgrund des § 12d zu erlassenden
   Verordnung. Soweit diese Verordnung keine Vorga-
   ben enthält, erfolgt die barrierefreie Gestaltung
   nach den anerkannten Regeln der Technik.
      (3) Insbesondere bei Neuanschaffungen, Erwei-
   terungen und Überarbeitungen ist die barrierefreie
   Gestaltung bereits bei der Planung, Entwicklung,
   Ausschreibung und Beschaffung zu berücksichti-
   gen.
     (4) Unberührt bleiben die Regelungen zur behin-
   derungsgerechten Einrichtung und Unterhaltung
   der Arbeitsstätten zugunsten von Menschen mit

   Behinderungen in anderen Rechtsvorschriften, ins-

   besondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch.

      (5) Die Pflichten aus Abschnitt 2a gelten nicht für
   Websites und mobile Anwendungen jener öffent-

   lichen Stellen des Bundes nach § 12 Satz 1 Num-
   mer 2 und 3, die keine für die Öffentlichkeit wesent-
   lichen Dienstleistungen oder speziell auf die Be-
   dürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausge-
   richtete oder für diese konzipierte Dienstleistungen

   anbieten.

      (6) Von der barrierefreien Gestaltung können öf-
   fentliche Stellen des Bundes ausnahmsweise abse-
   hen, soweit sie durch eine barrierefreie Gestaltung
   unverhältnismäßig belastet würden.
      (7) Der Bund wirkt darauf hin, dass gewerbsmä-
   ßige Anbieter von Websites sowie von grafischen
   Programmoberflächen und mobilen Anwendungen,
   die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt
   werden, aufgrund von Zielvereinbarungen nach
   § 5 Absatz 2 ihre Produkte so gestalten, dass sie
   barrierefrei genutzt werden können.

     (8) Angebote öffentlicher Stellen im Internet, die
   auf Websites Dritter veröffentlicht werden, sind so-
   weit möglich barrierefrei zu gestalten.“

10. Nach § 12a wird folgender § 12b eingefügt:
                          „§ 12b
              Erklärung zur Barrierefreiheit
      (1) Die öffentlichen Stellen des Bundes veröf-
   fentlichen eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer
   Websites oder mobilen Anwendungen.

      (2) Die Erklärung zur Barrierefreiheit enthält
   1. für den Fall, dass ausnahmsweise keine voll-
      ständige barrierefreie Gestaltung erfolgt ist,
      a) die Benennung der Teile des Inhalts, die nicht
         vollständig barrierefrei gestaltet sind,
      b) die Gründe für die nicht barrierefreie Gestal-
         tung sowie
      c) gegebenenfalls einen Hinweis auf barrierefrei
         gestaltete Alternativen,
   2. eine unmittelbar zugängliche barrierefrei gestal-
      tete Möglichkeit, elektronisch Kontakt aufzuneh-
      men, um noch bestehende Barrieren mitzuteilen
      und um Informationen zur Umsetzung der Bar-
      rierefreiheit zu erfragen,
   3. einen Hinweis auf das Schlichtungsverfahren
      nach § 16, der

      a) die Möglichkeit, ein solches Schlichtungsver-

         fahren durchzuführen, erläutert und

      b) die Verlinkung zur Schlichtungsstelle enthält.

      (3) Zu veröffentlichen ist die Erklärung zur Bar-
   rierefreiheit
   1. auf Websites öffentlicher Stellen des Bundes,
      die nicht vor dem 23. September 2018 veröffent-
      licht wurden: ab dem 23. September 2019,
   2. auf Websites öffentlicher Stellen des Bundes,
      die nicht unter Nummer 1 fallen: ab dem 23. Sep-
      tember 2020,
   3. auf mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen
      des Bundes: ab dem 23. Juni 2021.

     (4) Die öffentliche Stelle des Bundes antwortet

   auf Mitteilungen oder Anfragen, die ihr aufgrund

   der Erklärung zur Barrierefreiheit übermittelt wer-
   den, spätestens innerhalb eines Monats.“

11. Nach § 12b wird folgender § 12c eingefügt:

                          „§ 12c
                 Berichterstattung über
              den Stand der Barrierefreiheit

      (1) Die obersten Bundesbehörden erstatten alle

   drei Jahre, erstmals zum 30. Juni 2021, der Über-
   wachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von
   Informationstechnik (§ 13 Absatz 3) Bericht über
   den Stand der Barrierefreiheit
   1. der Websites und mobilen Anwendungen, ein-
      schließlich der Intranetangebote, der obersten
      Bundesbehörden,
   2. der elektronisch unterstützten Verwaltungsab-
      läufe.

   Sie erstellen verbindliche und überprüfbare Maß-
   nahmen- und Zeitpläne zum weiteren Abbau von
   Barrieren ihrer Informationstechnik.

      (2) Die Länder erstatten alle drei Jahre, erstmals
   zum 30. Juni 2021, der Überwachungsstelle des
   Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik
   (§ 13 Absatz 3) Bericht über den Stand der Barrie-
   refreiheit
   1. der Websites der öffentlichen Stellen der Länder
      und
   2. der mobilen Anwendungen der öffentlichen Stel-
      len der Länder.
BGBl. 2018, Seite 1120 — Originalseite als Abbildung
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   Zu berichten ist insbesondere über die Ergebnisse
   ihrer Überwachung nach Artikel 8 Absatz 1 bis 3 der
   Richtlinie (EU) 2016/2102. Art und Form des Be-
   richts richten sich nach den Anforderungen, die
   auf der Grundlage des Artikels 8 Absatz 6 der
   Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegt werden.“
12. Nach § 12c wird folgender § 12d eingefügt:
                          „§ 12d
                Verordnungsermächtigung

      Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales

   wird ermächtigt durch Rechtsverordnung, die nicht

   der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Bestim-

   mungen zu erlassen über

   1. diejenigen Websites und mobilen Anwendungen
      sowie Inhalte von Websites und mobilen Anwen-
      dungen, auf die sich der Geltungsbereich der
      Verordnung bezieht,

   2. die technischen Standards, die öffentliche Stel-
      len des Bundes bei der barrierefreien Gestaltung

      anzuwenden haben, und den Zeitpunkt, ab dem

      diese Standards anzuwenden sind,

   3. die Bereiche und Arten amtlicher Informationen,

      die barrierefrei zu gestalten sind,

   4. die konkreten Anforderungen der Erklärung zur
      Barrierefreiheit,
   5. die konkreten Anforderungen der Berichterstat-
      tung über den Stand der Barrierefreiheit und

   6. die Einzelheiten des Überwachungsverfahrens
      nach § 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1.“
13. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne
      des § 1 Absatz 2“ gestrichen.

   b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
      „auch“ die Wörter „die übrigen öffentlichen Stel-
      len des Bundes,“ eingefügt.
   c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
      fügt:

          „(3) Bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit
       wird eine Überwachungsstelle des Bundes für
       Barrierefreiheit von Informationstechnik einge-
       richtet. Ihre Aufgaben sind,
       1. periodisch zu überwachen, ob und inwiefern

          Websites und mobile Anwendungen öffent-
          licher Stellen des Bundes den Anforderungen
          an die Barrierefreiheit genügen,
       2. die öffentlichen Stellen anlässlich der Prüf-
          ergebnisse zu beraten,

       3. die Berichte der obersten Bundesbehörden
          und der Länder auszuwerten,
       4. den Bericht der Bundesrepublik Deutschland
          an die Kommission nach Artikel 8 Absatz 4
          bis 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorzube-

          reiten und
       5. als sachverständige Stelle die Schlichtungs-
          stelle nach § 16 zu unterstützen.“
   d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die
      Angabe „Absatz 2“ wird durch die Wörter „den
      Absätzen 2 und 3“ ersetzt.

14. In § 14 Satz 1 werden die Wörter „§ 12 Absatz 1“
    durch die Wörter „§ 12a, soweit die Verpflichtung
    von Trägern öffentlicher Gewalt zur barrierefreien
    Gestaltung von Websites und mobilen Anwendun-
    gen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, betrof-
    fen ist,“ ersetzt.
15. § 15 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1,
           § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 2, § 12 Absatz 1“

           durch die Wörter „§ 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1

           und § 10 Absatz 1 Satz 2 sowie in § 12a,

           soweit die Verpflichtung von Trägern öffent-

           licher Gewalt zur barrierefreien Gestaltung
           von Websites und mobilen Anwendungen,
           die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, be-
           troffen ist“ ersetzt.

       bb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 57“ durch
           die Wörter „§ 78 Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „nach § 1

       Absatz 2 Satz 1“ gestrichen.

    c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 64“ durch

       die Angabe „§ 86“ ersetzt.

16. § 16 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Wer der Ansicht ist, in einem Recht nach
       diesem Gesetz durch öffentliche Stellen des
       Bundes verletzt worden zu sein, kann bei der
       Schlichtungsstelle nach Absatz 1 einen Antrag
       auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens stel-
       len. Kommt wegen der behaupteten Rechtsver-
       letzung auch die Einlegung eines fristgebunde-
       nen Rechtsbehelfs in Betracht, beginnt die
       Rechtsbehelfsfrist erst mit Beendigung des
       Schlichtungsverfahrens nach Absatz 7. In den
       Fällen des Satzes 2 ist der Schlichtungsantrag
       innerhalb der Rechtsbehelfsfrist zu stellen. Ist
       wegen der behaupteten Rechtsverletzung be-
       reits ein Rechtsbehelf anhängig, wird dieses
       Verfahren bis zur Beendigung des Schlichtungs-
       verfahrens nach Absatz 7 unterbrochen.“

    b) In Absatz 3 werden die Wörter „nach § 1 Ab-
       satz 2 Satz 1“ gestrichen.

                        Artikel 4

                     Änderung der
                  Vergabeverordnung
  In § 11 Absatz 1 Satz 3 der Vergabeverordnung vom
12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert
worden ist, wird die Angabe „§§ 4 und 12“ durch die
Angabe „§§ 4, 12a und 12b“ ersetzt.

                        Artikel 5

                    Änderung der
                 Sektorenverordnung
   In § 11 Absatz 1 Satz 3 der Sektorenverordnung vom
12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 657), die durch Artikel 9
des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) ge-
ändert worden ist, wird die Angabe „§§ 4 und 12“ durch
die Angabe „§§ 4, 12a und 12b“ ersetzt.
BGBl. 2018, Seite 1121 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1121
                      Artikel 6
                  Änderung der
          Konzessionsvergabeverordnung

   In § 9 Absatz 1 Satz 3 der Konzessionsvergabe-
verordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 683),
die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Juli 2017
(BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird die Angabe

„§§ 4 und 12“ durch die Angabe „§§ 4, 12a und 12b“
ersetzt.

                     Artikel 7

                   Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
                               Berlin, den 10. Juli 2018
                                          Der Bundespräsident
                                               Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                          Der Bundesminister
                                        für Arbeit und Soziales
                                             Hubertus Heil

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 1117. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes aa7ae0b04a562f16….