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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2018, S. 1117
BGBl. 2018 I S. 1117 · 20.979 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Verlängerung befristeter Regelungen
im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung
der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang
zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen*
Vom 10. Juli 2018
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 130 Absatz 9 Satz 1 wird die Angabe „2018“
durch die Angabe „2020“ ersetzt.
2. In § 131 Satz 1 und in § 132 Absatz 4 Nummer 1
und 2 wird jeweils die Angabe „2018“ durch die An-
gabe „2019“ ersetzt.
3. In § 133 Absatz 1 wird die Angabe „2018“ durch die
Angabe „2021“ ersetzt.
4. In § 142 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2018“
durch die Angabe „2021“ ersetzt.
Artikel 1a
Änderung des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
In § 76 Absatz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
buch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdaten-
schutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Ar-
tikel 10 Absatz 11 des Gesetzes vom 30. Oktober 2017
(BGBl. I S. 3618) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „§ 203 Absatz 1 und 3“ durch die Wörter „§ 203
Absatz 1 und 4“ ersetzt.
* Artikel 3 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU)
2016/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Ok-
tober 2016 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mo-
bilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016,
S. 1).
Artikel 2
Änderung des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I
S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 46a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. vom 1. Januar bis 28. Februar des Folgejah-
res“.
b) Absatz 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die Quartalsnachweise für die Abrufzeiträume
nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 3 sind dem
Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch
die Länder jeweils zwischen dem 15. und dem 20.
der Monate Mai, August und November für das
jeweils abgeschlossene Quartal vorzulegen, für
den Abrufzeitraum nach Absatz 3 Satz 2 Num-
mer 4 zwischen dem 1. und 5. März des Folge-
jahres.“
2. § 136 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die An-
gabe „35.“ durch die Angabe „42.“ ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe „10.“ durch die
Angabe „16.“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Zu zahlen ist der Erstattungsbetrag
1. zum 15. Oktober 2017 für den Meldezeitraum
Januar bis Juni 2017,
2. zum 15. November 2018 für den Meldezeit-
raum Juli 2017 bis Juni 2018,

3. zum 15. November 2019 für den Meldezeit-
raum Juli 2018 bis Juni 2019,
4. zum 15. Mai 2020 für den Meldezeitraum Juli
2019 bis Dezember 2019.“
Artikel 3
Änderung des
Behindertengleichstellungsgesetzes
Das Behindertengleichstellungsgesetz vom 27. April
2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Arti-
kel 19 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016
(BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, dieses wiederum
geändert durch Artikel 27 Nummer 1 Buchstabe a des
Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541), wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe
eingefügt:
„Abschnitt 2a
Barrierefreie Informationstechnik
öffentlicher Stellen des Bundes“.
b) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Öffentliche Stellen des Bundes“.
c) Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 12a Barrierefreie Informationstechnik“.
d) Nach der Angabe zu § 12a wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 12b Erklärung zur Barrierefreiheit“.
e) Nach der Angabe zu § 12b wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 12c Berichterstattung über den Stand der
Barrierefreiheit“.
f) Nach der Angabe zu § 12c wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 12d Verordnungsermächtigung“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Träger öffentlicher Gewalt im Sinne die-
ses Gesetzes sind
1. Dienststellen und sonstige Einrichtungen der
Bundesverwaltung einschließlich der bundes-
unmittelbaren Körperschaften, bundesunmit-
telbaren Anstalten und bundesunmittelbaren
Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2. Beliehene, die unter der Aufsicht des Bundes
stehen, soweit sie öffentlich-rechtliche Ver-
waltungsaufgaben wahrnehmen, und
3. sonstige Bundesorgane, soweit sie öffentlich-
rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrneh-
men.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Träger der öffentlichen Gewalt sollen im
Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs die
in Absatz 1 genannten Ziele aktiv fördern und
bei der Planung von Maßnahmen beachten.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Sinne des
Absatzes 2 Satz 1“ gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „im Sinne des
Absatzes 2 Satz 1“ gestrichen.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne
des § 1 Absatz 2“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „nach § 1
Absatz 2“ gestrichen.
4. In § 9 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne
des § 1 Absatz 2 Satz 1“ gestrichen.
5. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im
Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1“ gestrichen.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne
des § 1 Absatz 2 Satz 1“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne
des § 1 Absatz 2 Satz 1“ gestrichen.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter im Satzteil
vor dem Punkt „nach Absatz 1“ gestrichen.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „im Sinne des
§ 1 Absatz 2 Satz 1“ gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „in Satz 1 ge-
nannten“ gestrichen.
7. Nach § 11 wird folgende Überschrift eingefügt:
„Abschnitt 2a
Barrierefreie Informationstechnik
öffentlicher Stellen des Bundes“.
8. § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Öffentliche Stellen des Bundes
Öffentliche Stellen des Bundes sind
1. die Träger öffentlicher Gewalt,
2. sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts,
die als juristische Personen des öffentlichen
oder des privaten Rechts zu dem besonderen
Zweck gegründet worden sind, im Allgemeinin-
teresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher
Art zu erfüllen, wenn sie
a) überwiegend vom Bund finanziert werden,
b) hinsichtlich ihrer Leitung oder Aufsicht dem
Bund unterstehen oder
c) ein Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsor-
gan haben, das mehrheitlich aus Mitgliedern
besteht, die durch den Bund ernannt worden
sind, und
3. Vereinigungen, an denen mindestens eine öf-
fentliche Stelle nach Nummer 1 oder Nummer 2
beteiligt ist, wenn
a) die Vereinigung überwiegend vom Bund fi-
nanziert wird,
b) die Vereinigung über den Bereich eines Lan-
des hinaus tätig wird,
c) dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile
an der Vereinigung gehört oder

d) dem Bund die absolute Mehrheit der Stim-
men an der Vereinigung zusteht.
Eine überwiegende Finanzierung durch den Bund
wird angenommen, wenn er mehr als 50 Prozent
der Gesamtheit der Mittel aufbringt.“
9. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:
„§ 12a
Barrierefreie Informationstechnik
(1) Öffentliche Stellen des Bundes gestalten ihre
Websites und mobilen Anwendungen, einschließ-
lich der für die Beschäftigten bestimmten Angebote
im Intranet, barrierefrei. Schrittweise, spätestens
bis zum 23. Juni 2021, gestalten sie ihre elektro-
nisch unterstützten Verwaltungsabläufe, einschließ-
lich ihrer Verfahren zur elektronischen Vorgangs-
bearbeitung und elektronischen Aktenführung, bar-
rierefrei. Die grafischen Programmoberflächen sind
von der barrierefreien Gestaltung umfasst.
(2) Die barrierefreie Gestaltung erfolgt nach
Maßgabe der aufgrund des § 12d zu erlassenden
Verordnung. Soweit diese Verordnung keine Vorga-
ben enthält, erfolgt die barrierefreie Gestaltung
nach den anerkannten Regeln der Technik.
(3) Insbesondere bei Neuanschaffungen, Erwei-
terungen und Überarbeitungen ist die barrierefreie
Gestaltung bereits bei der Planung, Entwicklung,
Ausschreibung und Beschaffung zu berücksichti-
gen.
(4) Unberührt bleiben die Regelungen zur behin-
derungsgerechten Einrichtung und Unterhaltung
der Arbeitsstätten zugunsten von Menschen mit
Behinderungen in anderen Rechtsvorschriften, ins-
besondere im Neunten Buch Sozialgesetzbuch.
(5) Die Pflichten aus Abschnitt 2a gelten nicht für
Websites und mobile Anwendungen jener öffent-
lichen Stellen des Bundes nach § 12 Satz 1 Num-
mer 2 und 3, die keine für die Öffentlichkeit wesent-
lichen Dienstleistungen oder speziell auf die Be-
dürfnisse von Menschen mit Behinderungen ausge-
richtete oder für diese konzipierte Dienstleistungen
anbieten.
(6) Von der barrierefreien Gestaltung können öf-
fentliche Stellen des Bundes ausnahmsweise abse-
hen, soweit sie durch eine barrierefreie Gestaltung
unverhältnismäßig belastet würden.
(7) Der Bund wirkt darauf hin, dass gewerbsmä-
ßige Anbieter von Websites sowie von grafischen
Programmoberflächen und mobilen Anwendungen,
die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt
werden, aufgrund von Zielvereinbarungen nach
§ 5 Absatz 2 ihre Produkte so gestalten, dass sie
barrierefrei genutzt werden können.
(8) Angebote öffentlicher Stellen im Internet, die
auf Websites Dritter veröffentlicht werden, sind so-
weit möglich barrierefrei zu gestalten.“
10. Nach § 12a wird folgender § 12b eingefügt:
„§ 12b
Erklärung zur Barrierefreiheit
(1) Die öffentlichen Stellen des Bundes veröf-
fentlichen eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer
Websites oder mobilen Anwendungen.
(2) Die Erklärung zur Barrierefreiheit enthält
1. für den Fall, dass ausnahmsweise keine voll-
ständige barrierefreie Gestaltung erfolgt ist,
a) die Benennung der Teile des Inhalts, die nicht
vollständig barrierefrei gestaltet sind,
b) die Gründe für die nicht barrierefreie Gestal-
tung sowie
c) gegebenenfalls einen Hinweis auf barrierefrei
gestaltete Alternativen,
2. eine unmittelbar zugängliche barrierefrei gestal-
tete Möglichkeit, elektronisch Kontakt aufzuneh-
men, um noch bestehende Barrieren mitzuteilen
und um Informationen zur Umsetzung der Bar-
rierefreiheit zu erfragen,
3. einen Hinweis auf das Schlichtungsverfahren
nach § 16, der
a) die Möglichkeit, ein solches Schlichtungsver-
fahren durchzuführen, erläutert und
b) die Verlinkung zur Schlichtungsstelle enthält.
(3) Zu veröffentlichen ist die Erklärung zur Bar-
rierefreiheit
1. auf Websites öffentlicher Stellen des Bundes,
die nicht vor dem 23. September 2018 veröffent-
licht wurden: ab dem 23. September 2019,
2. auf Websites öffentlicher Stellen des Bundes,
die nicht unter Nummer 1 fallen: ab dem 23. Sep-
tember 2020,
3. auf mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen
des Bundes: ab dem 23. Juni 2021.
(4) Die öffentliche Stelle des Bundes antwortet
auf Mitteilungen oder Anfragen, die ihr aufgrund
der Erklärung zur Barrierefreiheit übermittelt wer-
den, spätestens innerhalb eines Monats.“
11. Nach § 12b wird folgender § 12c eingefügt:
„§ 12c
Berichterstattung über
den Stand der Barrierefreiheit
(1) Die obersten Bundesbehörden erstatten alle
drei Jahre, erstmals zum 30. Juni 2021, der Über-
wachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von
Informationstechnik (§ 13 Absatz 3) Bericht über
den Stand der Barrierefreiheit
1. der Websites und mobilen Anwendungen, ein-
schließlich der Intranetangebote, der obersten
Bundesbehörden,
2. der elektronisch unterstützten Verwaltungsab-
läufe.
Sie erstellen verbindliche und überprüfbare Maß-
nahmen- und Zeitpläne zum weiteren Abbau von
Barrieren ihrer Informationstechnik.
(2) Die Länder erstatten alle drei Jahre, erstmals
zum 30. Juni 2021, der Überwachungsstelle des
Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik
(§ 13 Absatz 3) Bericht über den Stand der Barrie-
refreiheit
1. der Websites der öffentlichen Stellen der Länder
und
2. der mobilen Anwendungen der öffentlichen Stel-
len der Länder.

Zu berichten ist insbesondere über die Ergebnisse
ihrer Überwachung nach Artikel 8 Absatz 1 bis 3 der
Richtlinie (EU) 2016/2102. Art und Form des Be-
richts richten sich nach den Anforderungen, die
auf der Grundlage des Artikels 8 Absatz 6 der
Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegt werden.“
12. Nach § 12c wird folgender § 12d eingefügt:
„§ 12d
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
wird ermächtigt durch Rechtsverordnung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Bestim-
mungen zu erlassen über
1. diejenigen Websites und mobilen Anwendungen
sowie Inhalte von Websites und mobilen Anwen-
dungen, auf die sich der Geltungsbereich der
Verordnung bezieht,
2. die technischen Standards, die öffentliche Stel-
len des Bundes bei der barrierefreien Gestaltung
anzuwenden haben, und den Zeitpunkt, ab dem
diese Standards anzuwenden sind,
3. die Bereiche und Arten amtlicher Informationen,
die barrierefrei zu gestalten sind,
4. die konkreten Anforderungen der Erklärung zur
Barrierefreiheit,
5. die konkreten Anforderungen der Berichterstat-
tung über den Stand der Barrierefreiheit und
6. die Einzelheiten des Überwachungsverfahrens
nach § 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1.“
13. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne
des § 1 Absatz 2“ gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
„auch“ die Wörter „die übrigen öffentlichen Stel-
len des Bundes,“ eingefügt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit
wird eine Überwachungsstelle des Bundes für
Barrierefreiheit von Informationstechnik einge-
richtet. Ihre Aufgaben sind,
1. periodisch zu überwachen, ob und inwiefern
Websites und mobile Anwendungen öffent-
licher Stellen des Bundes den Anforderungen
an die Barrierefreiheit genügen,
2. die öffentlichen Stellen anlässlich der Prüf-
ergebnisse zu beraten,
3. die Berichte der obersten Bundesbehörden
und der Länder auszuwerten,
4. den Bericht der Bundesrepublik Deutschland
an die Kommission nach Artikel 8 Absatz 4
bis 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorzube-
reiten und
5. als sachverständige Stelle die Schlichtungs-
stelle nach § 16 zu unterstützen.“
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die
Angabe „Absatz 2“ wird durch die Wörter „den
Absätzen 2 und 3“ ersetzt.
14. In § 14 Satz 1 werden die Wörter „§ 12 Absatz 1“
durch die Wörter „§ 12a, soweit die Verpflichtung
von Trägern öffentlicher Gewalt zur barrierefreien
Gestaltung von Websites und mobilen Anwendun-
gen, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, betrof-
fen ist,“ ersetzt.
15. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1,
§ 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 2, § 12 Absatz 1“
durch die Wörter „§ 8 Absatz 1, § 9 Absatz 1
und § 10 Absatz 1 Satz 2 sowie in § 12a,
soweit die Verpflichtung von Trägern öffent-
licher Gewalt zur barrierefreien Gestaltung
von Websites und mobilen Anwendungen,
die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, be-
troffen ist“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 57“ durch
die Wörter „§ 78 Absatz 1 Satz 3“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „nach § 1
Absatz 2 Satz 1“ gestrichen.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 64“ durch
die Angabe „§ 86“ ersetzt.
16. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Wer der Ansicht ist, in einem Recht nach
diesem Gesetz durch öffentliche Stellen des
Bundes verletzt worden zu sein, kann bei der
Schlichtungsstelle nach Absatz 1 einen Antrag
auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens stel-
len. Kommt wegen der behaupteten Rechtsver-
letzung auch die Einlegung eines fristgebunde-
nen Rechtsbehelfs in Betracht, beginnt die
Rechtsbehelfsfrist erst mit Beendigung des
Schlichtungsverfahrens nach Absatz 7. In den
Fällen des Satzes 2 ist der Schlichtungsantrag
innerhalb der Rechtsbehelfsfrist zu stellen. Ist
wegen der behaupteten Rechtsverletzung be-
reits ein Rechtsbehelf anhängig, wird dieses
Verfahren bis zur Beendigung des Schlichtungs-
verfahrens nach Absatz 7 unterbrochen.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „nach § 1 Ab-
satz 2 Satz 1“ gestrichen.
Artikel 4
Änderung der
Vergabeverordnung
In § 11 Absatz 1 Satz 3 der Vergabeverordnung vom
12. April 2016 (BGBl. I S. 624), die durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert
worden ist, wird die Angabe „§§ 4 und 12“ durch die
Angabe „§§ 4, 12a und 12b“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der
Sektorenverordnung
In § 11 Absatz 1 Satz 3 der Sektorenverordnung vom
12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 657), die durch Artikel 9
des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) ge-
ändert worden ist, wird die Angabe „§§ 4 und 12“ durch
die Angabe „§§ 4, 12a und 12b“ ersetzt.

Artikel 6
Änderung der
Konzessionsvergabeverordnung
In § 9 Absatz 1 Satz 3 der Konzessionsvergabe-
verordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624, 683),
die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Juli 2017
(BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird die Angabe
„§§ 4 und 12“ durch die Angabe „§§ 4, 12a und 12b“
ersetzt.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
verkünden.
Berlin, den 10. Juli 2018
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2018 I S. 1117. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes aa7ae0b04a562f16….