Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 116 Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/116?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen. Dazu gehören auch
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/116?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch Gesetz der Höhe nach begrenzt, geht er auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit er nicht zum Ausgleich des Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/116?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ist der Anspruch auf Ersatz eines Schadens durch ein mitwirkendes Verschulden oder eine mitwirkende Verantwortlichkeit des Geschädigten begrenzt, geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe von dem nach Absatz 1 bei unbegrenzter Haftung übergehenden Ersatzanspruch der Anteil über, welcher dem Vomhundertsatz entspricht, für den der Schädiger ersatzpflichtig ist. Dies gilt auch, wenn der Ersatzanspruch durch Gesetz der Höhe nach begrenzt ist. Der Anspruchsübergang ist ausgeschlossen, soweit der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/116?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Stehen der Durchsetzung der Ansprüche auf Ersatz eines Schadens tatsächliche Hindernisse entgegen, hat die Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten und seiner Hinterbliebenen Vorrang vor den übergegangenen Ansprüchen nach Absatz 1.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/116?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Hat ein Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe auf Grund des Schadensereignisses dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen keine höheren Sozialleistungen zu erbringen als vor diesem Ereignis, geht in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und 2 der Schadenersatzanspruch nur insoweit über, als der geschuldete Schadenersatz nicht zur vollen Deckung des eigenen Schadens des Geschädigten oder seiner Hinterbliebenen erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/116?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Ein Übergang nach Absatz 1 ist bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch Familienangehörige, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft leben, ausgeschlossen. Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schädiger mit dem Geschädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadensereignisses die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat und in häuslicher Gemeinschaft lebt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/116?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Haben der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen von dem zum Schadenersatz Verpflichteten auf einen übergegangenen Anspruch mit befreiender Wirkung gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe Leistungen erhalten, haben sie insoweit dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe die erbrachten Leistungen zu erstatten. Haben die Leistungen gegenüber dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe keine befreiende Wirkung, haften der zum Schadenersatz Verpflichtete und der Geschädigte oder dessen Hinterbliebene dem Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe als Gesamtschuldner.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/116?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Weist der Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe nicht höhere Leistungen nach, sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 je Schadensfall für nicht stationäre ärztliche Behandlung und Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln 5 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches zu ersetzen.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/116?asof=2019-06-10#abs-9 (9) Die Vereinbarung einer Pauschalierung der Ersatzansprüche ist zulässig.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/116?asof=2019-06-10#abs-10 (10) Die Bundesagentur für Arbeit und die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch gelten als Versicherungsträger im Sinne dieser Vorschrift.
Änderungsverlauf
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11.04.2024 Ausfertigung
§ 116 geändert durch Artikel 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. I Nr. 119 848)
BGBl. 2024 I Nr. 119
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 116 neu gefasst durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 116 eingefügt durch Artikel 20 Abs. 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3234)
BGBl. 2016 I S. 3234
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 116 eingefügt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2010)
BGBl. 2015 I S. 2010
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20.07.2006 Ausfertigung
§ 116 neu gefasst durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I 1706)
BGBl. 2006 I S. 1706
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27.12.2003 Ausfertigung
§ 116 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3022)
BGBl. 2003 I S. 3022
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23.12.2003 Ausfertigung
§ 116 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I 2848)
BGBl. 2003 I S. 2848
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