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Artikel 32 · BT-Drs. 18/5901 · S. 27

Zu Artikel 32 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 32 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1
Lebenspartner werden ausdrücklich in den Kreis der Personen einbezogen, die kraft Gesetzes als Amtsträger in
einem Sozialverwaltungsverfahren nicht tätig werden dürfen. Wie bei den übrigen Personengruppen, die als An-
gehörige im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 und 4 gelten, wird wegen der engen persönlichen Beziehung zu dem
Verfahrensbeteiligten die Befangenheit angenommen. Der Vorschlag entspricht der Änderung des § 15 der Ab-
gabenordnung durch das Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesver-
fassungsgerichts vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) und dem Vorschlag in Artikel 1 zur Änderung des § 20
Absatz 5 Nummer 1 VwVfG.
Zu Nummer 2
Die Änderung bewirkt, dass frühere Lebenspartner - ebenso wie frühere Ehegatten - der Auskunftspflicht unter-
liegen, wenn sie zum Ersatz von Aufwendungen des Leistungsträgers herangezogen werden.
Zu Nummer 3
Nach § 116 Absatz 6 Satz 2 ist ein Regressanspruch des Sozialleistungsträgers bei nicht vorsätzlichen Schädigun-
gen durch Familienangehörige, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hin-
terbliebenen in häuslicher Gemeinschaft leben, ausgeschlossen. Unter den Begriff des Familienangehörigen fallen
auch Lebenspartner. Der Regressanspruch ist nach Satz 2 nicht durchsetzbar, wenn der Schädiger mit dem Ge-
schädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadenereignisses die Ehe geschlossen hat und in häus-
licher Gemeinschaft lebt. Die Änderung des Satzes 2 bewirkt, dass der Regressanspruch des Sozialleistungsträgers
gegen den Schädiger auch dann nicht durchsetzbar ist, wenn nach Eintritt des Schadensereignisses eine Lebens-
partnerschaft zwischen Schädiger und Geschädigtem begründet wird 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.953 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/5901, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 77.881–79.834 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 784a75f993c0c048….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP