Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 32 · BT-Drs. 18/5901 · S. 27
Zu Artikel 32 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Artikel 32 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 Lebenspartner werden ausdrücklich in den Kreis der Personen einbezogen, die kraft Gesetzes als Amtsträger in einem Sozialverwaltungsverfahren nicht tätig werden dürfen. Wie bei den übrigen Personengruppen, die als An- gehörige im Sinne von Absatz 1 Nummer 2 und 4 gelten, wird wegen der engen persönlichen Beziehung zu dem Verfahrensbeteiligten die Befangenheit angenommen. Der Vorschlag entspricht der Änderung des § 15 der Ab- gabenordnung durch das Gesetz zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesver- fassungsgerichts vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042) und dem Vorschlag in Artikel 1 zur Änderung des § 20 Absatz 5 Nummer 1 VwVfG. Zu Nummer 2 Die Änderung bewirkt, dass frühere Lebenspartner - ebenso wie frühere Ehegatten - der Auskunftspflicht unter- liegen, wenn sie zum Ersatz von Aufwendungen des Leistungsträgers herangezogen werden. Zu Nummer 3 Nach § 116 Absatz 6 Satz 2 ist ein Regressanspruch des Sozialleistungsträgers bei nicht vorsätzlichen Schädigun- gen durch Familienangehörige, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hin- terbliebenen in häuslicher Gemeinschaft leben, ausgeschlossen. Unter den Begriff des Familienangehörigen fallen auch Lebenspartner. Der Regressanspruch ist nach Satz 2 nicht durchsetzbar, wenn der Schädiger mit dem Ge- schädigten oder einem Hinterbliebenen nach Eintritt des Schadenereignisses die Ehe geschlossen hat und in häus- licher Gemeinschaft lebt. Die Änderung des Satzes 2 bewirkt, dass der Regressanspruch des Sozialleistungsträgers gegen den Schädiger auch dann nicht durchsetzbar ist, wenn nach Eintritt des Schadensereignisses eine Lebens- partnerschaft zwischen Schädiger und Geschädigtem begründet wird
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 1.953 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
BT-Drs. 18/5901 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 18/5901, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 77.881–79.834 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 784a75f993c0c048….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP