Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 6 · BT-Drs. 16/1410 · S. 33
Zu Artikel 6 (Zehntes Buch Sozialgesetzbuch)
Zu Artikel 6 (Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 (§ 64) Folgeänderung zum Vierten Gesetz für moderne Dienstleis- tungen am Arbeitsmarkt. Mit der Änderung soll geregelt werden, dass auch die Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II von den Gerichtskosten bei den Sozialgerichten be- freit sind. Mit dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 wurde die Zu- ständigkeit für Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozial- hilfe von der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf die Sozialge- richtsbarkeit übertragen. Hierzu zählen auch Streitigkeiten in Angelegenheiten des Asylbewerberleistungsgesetzes. Ge- mäß § 188 VwGO wurden Gerichtskosten in Verfahren in dem Sachgebiet der Sozialhilfe nicht erhoben. Die für Ver- fahren vor den Sozialgerichten anzuwendende Vorschrift des § 64 Abs. 3 Satz 2 befreit ausdrücklich lediglich die Träger der Sozialhilfe von den Gerichtskosten. Durch die Gesetzes- änderung soll klargestellt werden, dass die Kostenfreiheit auch für die Träger der Leistungen nach dem Asylbewerber- leistungsgesetz gilt. Zu Nummer 2 (§ 116) Klarstellung, dass neben der Bundesagentur für Arbeit auch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Versi- cherungsträger im Sinne der Vorschrift gelten.
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BT-Drs. 16/1410, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 158.873–160.142 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 71d79c0d5cb0787a….
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