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Artikel 6 · BT-Drs. 16/1410 · S. 33

Zu Artikel 6 (Zehntes Buch Sozialgesetzbuch)

Zu Artikel 6 (Zehntes Buch Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 64)
Folgeänderung zum Vierten Gesetz für moderne Dienstleis-
tungen am Arbeitsmarkt. Mit der Änderung soll geregelt
werden, dass auch die Arbeitsgemeinschaften nach § 44b
SGB II von den Gerichtskosten bei den Sozialgerichten be-
freit sind.
Mit dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das
Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 wurde die Zu-
ständigkeit für Streitigkeiten in Angelegenheiten der Sozial-
hilfe von der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf die Sozialge-
richtsbarkeit übertragen. Hierzu zählen auch Streitigkeiten
in Angelegenheiten des Asylbewerberleistungsgesetzes. Ge-
mäß § 188 VwGO wurden Gerichtskosten in Verfahren in
dem Sachgebiet der Sozialhilfe nicht erhoben. Die für Ver-
fahren vor den Sozialgerichten anzuwendende Vorschrift des
§ 64 Abs. 3 Satz 2 befreit ausdrücklich lediglich die Träger
der Sozialhilfe von den Gerichtskosten. Durch die Gesetzes-
änderung soll klargestellt werden, dass die Kostenfreiheit
auch für die Träger der Leistungen nach dem Asylbewerber-
leistungsgesetz gilt.
Zu Nummer 2 (§ 116)
Klarstellung, dass neben der Bundesagentur für Arbeit auch
die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Versi-
cherungsträger im Sinne der Vorschrift gelten.

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Herkunft

BT-Drs. 16/1410, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 158.873–160.142 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.54) +D1D2D3 · Prüfwert 71d79c0d5cb0787a….

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