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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 119

BGBl. 2024 I Nr. 119 · 118.142 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                                   Teil I

2024                                Ausgegeben zu Bonn am 16. April 2024                                                         Nr. 119

                                           Gesetz
              zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 im Hinblick auf die
                Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der
              entsprechenden Versicherungspflicht und zur Änderung anderer
                           versicherungsrechtlicher Vorschriften*

                                                            Vom 11. April 2024


   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


                                                                  Artikel 1

                                    Änderung des Pflichtversicherungsgesetzes
  Das Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom
19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des Ersten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
                                                                   „Abschnitt 1

                                                              Pflichtversicherung“.
2. § 1 wird durch die folgenden §§ 1 und 1a ersetzt:
                                                                        „§ 1

                                                              Versicherungspflicht
        Der Halter eines Fahrzeugs im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 1, das seinen regelmäßigen Standort im
     Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 2 oder seinen gewöhnlichen Standort im Sinne des § 1a Absatz 2 Satz 1 im
     Inland hat, ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer sowie weitere Personen nach Maßgabe des
     § 4 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs
     im Sinne des § 1a Absatz 3 verursachten Personenschäden, Sachschäden oder sonstigen Vermögensschäden
     nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten.




* Die Artikel 1 bis 5 und 9 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  24. November 2021 zur Änderung der Richtlinie 2009/103/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der
  entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 430 vom 2.12.2021, S. 1). Die Artikel 1 bis 6 und 9 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der
  Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und
  die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 11), die durch die Richtlinie (EU) 2021/2118 (ABl. L 430 vom
  2.12.2021, S. 1) geändert worden ist.
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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                                                        § 1a

                                                Begriffsbestimmungen
      (1) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet
   1. „Fahrzeug“
      a) jedes Kraftfahrzeug, das ausschließlich maschinell an Land angetrieben wird, jedoch nicht auf Schienen
         fährt und dessen durch die Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit 6 Kilometer pro Stunde übersteigt,
      b) jedes Landfahrzeug, das durch Muskelkraft fortbewegt wird und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb
         ausgestattet ist, sofern es unter Berücksichtigung des § 1 Absatz 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes
         als Kraftfahrzeug anzusehen ist,
      c) jeden Anhänger, der mit einem in Buchstabe a genannten Fahrzeug zu verwenden ist, unabhängig davon,
         ob er angekuppelt oder abgekuppelt ist;
   2. „regelmäßiger Standort“ den regelmäßigen Standort im Sinne des § 46 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und
      Absatz 3 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung;
   3. „Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die
      anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
   4. „Herkunftsstaat“ denjenigen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem ein Versicherungs­
      unternehmen seinen Sitz hat;
   5. „Drittstaaten“ alle Staaten, die nicht Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums sind;
   6. „nationales Versicherungsbüro“ ein nationales Versicherungsbüro im Sinne des Artikels 1 Nummer 3 der
      Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die
      Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L
      263 vom 7.10.2009, S. 11), die durch die Richtlinie (EU) 2021/2118 (ABl. L 430 vom 2.12.2021, S. 1)
      geändert worden ist;
   7. „Deutsches Büro Grüne Karte“ den rechtsfähigen Verein „Deutsches Büro Grüne Karte eingetragener Verein“
      oder im Falle eines Zuständigkeitswechsels den jeweiligen Rechtsträger des deutschen nationalen
      Versicherungsbüros.
      (2) Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet „Staat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat“
   1. den Staat, dessen amtliches Kennzeichen das Fahrzeug trägt, unabhängig davon, ob es sich um ein
      endgültiges oder vorläufiges Kennzeichen handelt,
   2. sofern es für eine Fahrzeugart keine Zulassung gibt, das betreffende Fahrzeug jedoch eine
      Versicherungsplakette oder ein dem amtlichen Kennzeichen ähnliches Unterscheidungszeichen trägt, den
      Staat, in dem diese Plakette oder dieses Unterscheidungszeichen verliehen wurde, oder,
   3. sofern es für bestimmte Fahrzeugarten weder eine Zulassung noch eine Versicherungsplakette noch ein
      unterscheidendes Kennzeichen gibt, den Staat, in dem der Fahrzeughalter seinen Wohnsitz hat.
   Für die Zwecke der Schadenregulierung gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2009/103/EG und der
   Schadenregulierung durch die nationalen Versicherungsbüros gilt jedoch abweichend von Satz 1 bei einem
   Fahrzeug, das in einen Unfall verwickelt wurde und das kein amtliches Kennzeichen trägt oder ein amtliches
   Kennzeichen trägt, das ihm nicht oder nicht mehr zugeordnet ist, der Staat, in dem sich der Unfall ereignet hat,
   als Staat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat.
     (3) Im Sinne dieses Gesetzes umfasst der Gebrauch eines Fahrzeugs insbesondere jede Verwendung des
   Fahrzeugs, die seiner Funktion als Beförderungsmittel zum Zeitpunkt eines Unfalls entspricht, unabhängig von
   1. den Merkmalen des Fahrzeugs,
   2. dem Gelände, auf dem das Fahrzeug verwendet wird, und
   3. der Tatsache, ob es sich in Bewegung befindet oder nicht.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                          „§ 2

                            Ausnahmen von der Versicherungspflicht für bestimmte Halter“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 5 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
      bb) Nummer 6 wird aufgehoben.
   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
          „§ 12 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt in diesem Fall entsprechend.“
      bb) In Satz 5 wird die Angabe „3b“ durch die Angabe „5a Absatz 2“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
                                                         „§ 2a

               Ausnahmen von der Versicherungspflicht für bestimmte Fahrzeuge und deren Gebrauch
      (1) § 1 gilt nicht für die Halter folgender Fahrzeuge:
   1. Kraftfahrzeuge nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
      deren bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer pro Stunde nicht übersteigt, wenn sie den
      Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen,
   2. Anhänger nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, wenn sie
      den Vorschriften über das Zulassungsverfahren nicht unterliegen,
   3. Fahrzeuge, die keinem genehmigten Typ entsprechen und für die keine Betriebserlaubnis oder andere
      Genehmigung erteilt ist, für die aber eine Zulassung nach den Vorschriften der Fahrzeug-
      Zulassungsverordnung vorgeschrieben ist.
      (2) § 1 gilt nicht für den ausschließlichen Gebrauch eines Fahrzeugs in einem Gebiet nach § 6 Absatz 2 für
   die Halter folgender Fahrzeuge:
   1. Fahrzeuge, die den Vorschriften über das Zulassungsverfahren unterliegen, jedoch nicht zum Gebrauch auf
      öffentlichen Straßen zugelassen wurden,
   2. Kraftfahrzeuge nach § 3 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d, f und g der Fahrzeug-
      Zulassungsverordnung.
      (3) § 1 gilt auch nicht für den Gebrauch eines Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder
   Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, in einem
   hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen, wenn die durch diesen Gebrauch des Fahrzeugs
   verursachten Personenschäden, Sachschäden oder sonstigen Vermögensschäden durch einen
   Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 5d gedeckt sind.“
5. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                               „§ 3

                                  Fortbestehen der Leistungspflicht gegenüber Dritten“.
   b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ ersetzt.
6. § 3a wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 3a

                                          Verfahren der Schadenregulierung
     (1) Macht der Dritte den Anspruch nach § 115 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes geltend, so hat
   der Versicherer oder der Schadenregulierungsbeauftragte dem Dritten unverzüglich, spätestens innerhalb von
   drei Monaten,
   1. ein mit Gründen versehenes Schadensersatzangebot vorzulegen, wenn die Eintrittspflicht unstreitig ist und
      der Schaden beziffert wurde, oder
   2. eine mit Gründen versehene Antwort auf die in dem Antrag enthaltenen Darlegungen zu erteilen, sofern die
      Eintrittspflicht bestritten wird oder nicht eindeutig feststeht oder der Schaden nicht oder nicht vollständig
      beziffert worden ist.
   Die Frist beginnt mit Zugang des Antrags bei dem Versicherer oder dem Schadenregulierungsbeauftragten.
      (2) Wird das Schadensersatzangebot (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) nicht binnen drei Monaten vorgelegt, so
   ist der Anspruch des Dritten mit dem sich nach § 288 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
   ergebenden Zinssatz zu verzinsen. Weitergehende Ansprüche des Dritten bleiben unberührt.“
7. § 3b wird aufgehoben.
8. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                               „§ 4

                       Mindestumfang des Versicherungsschutzes; Verordnungsermächtigungen“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Um einen dem Zweck dieses Gesetzes gerecht werdenden Schutz sicherzustellen, bestimmt das
      Bundesministerium der Justiz unter Beachtung unionsrechtlicher Verpflichtungen sowie des Europäischen
      Übereinkommens über die obligatorische Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge vom 20. April 1959
      (BGBl. 1965 II S. 281) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem
      Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
BGBl. 2024, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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      den Umfang des zur Erfüllung der Versicherungspflicht nach § 1 notwendigen Versicherungsschutzes. Das
      gilt auch für den Fall, dass durch Gesetz oder unionsrechtliche Verpflichtung eine Versicherungspflicht zur
      Deckung der beim Transport gefährlicher Güter durch Fahrzeuge verursachten Schäden begründet wird.“
   c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz“ gestrichen, werden die
          Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter „Digitales und Verkehr“ und wird das Wort
          „Energie“ durch das Wort „Klimaschutz“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009
          über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungs­
          pflicht (ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 11)“ gestrichen.
   d) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
         „(3) Die Versicherung muss die Haftpflicht mindestens folgender Personen decken:
      1. des Halters,
      2. des Eigentümers,
      3. des Fahrers,
      4. einer Person der Technischen Aufsicht, wenn es sich um ein Kraftfahrzeug mit autonomer Fahrfunktion im
         Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes handelt,
      5. von Personen, die im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Halter den
         berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur
         gelegentlich als Beifahrer begleiten,
      6. von Omnibusschaffnern, soweit sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer
         oder Halter tätig werden, und
      7. von Arbeitgebern oder öffentlichen Dienstherrn des Versicherungsnehmers, wenn das versicherte
         Fahrzeug mit Zustimmung des Versicherungsnehmers für dienstliche Zwecke gebraucht wird.
         (4) Mitversicherten Personen ist das Recht auf selbständige Geltendmachung ihrer Ansprüche
      einzuräumen.“
9. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                          „§ 5

                        Zugelassene Versicherer, Pflicht der Versicherer zum Vertragsschluss“.
   b) In Absatz 1 wird nach dem Wort „Versicherung“ die Angabe „nach § 1“ eingefügt.
   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Die im Inland zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befugten Versicherungs­
          unternehmen sind verpflichtet, den in § 1 genannten Personen zur Erfüllung der Versicherungspflicht
          nach § 1 nach den gesetzlichen Vorschriften Versicherung gegen Haftpflicht zu gewähren.“
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 57 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Halbsatz 2“ durch die Angabe „§ 57
          Absatz 4“ ersetzt.
   d) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „1 t Nutzlast“ durch die Wörter „einer Tonne Nutzlast“ ersetzt.
   e) Die Absätze 5 bis 8 werden aufgehoben.
10. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a bis 5d eingefügt:
                                                        „§ 5a

                              Dauer des Versicherungsverhältnisses, Kündigungsfiktion
      (1) Das Versicherungsverhältnis endet,
   1. wenn es am ersten Tag eines Monats begonnen hat, spätestens ein Jahr nach diesem Zeitpunkt,
   2. wenn es zu einem anderen als dem in Nummer 1 genannten Zeitpunkt begonnen hat, spätestens an dem
      nach Ablauf eines Jahres folgenden Monatsersten.
   Es verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn es nicht spätestens einen Monat vor Ablauf schriftlich gekündigt
   wird. Gleiches gilt, wenn die Vertragslaufzeit nur deshalb weniger als ein Jahr beträgt, weil als Beginn der
   nächsten Versicherungsperiode ein vor Ablauf eines Jahres nach Versicherungsbeginn liegender Zeitpunkt
   vereinbart worden ist. Ist in anderen Fällen eine kürzere Vertragslaufzeit als ein Jahr vereinbart, so bedarf es
   zur Beendigung des Versicherungsverhältnisses keiner Kündigung.
     (2) Schließt der Erwerber eines veräußerten Fahrzeugs eine neue Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ab,
   ohne das auf ihn übergegangene Versicherungsverhältnis zu kündigen, so gilt dieses mit Beginn des neuen
   Versicherungsverhältnisses als gekündigt.
BGBl. 2024, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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                                                       § 5b

                         Versicherungsbestätigung; Angaben über den bestellten Vertreter
      (1) Das Versicherungsunternehmen hat dem Versicherungsnehmer bei Beginn des Versicherungsschutzes
   eine Versicherungsbestätigung zu übermitteln. Das Versicherungsunternehmen kann die Übermittlung der
   Versicherungsbestätigung von der Zahlung der einmaligen oder der ersten Prämie abhängig machen.
     (2) Ist die Versicherung mit einem Versicherungsunternehmen ohne Sitz im Inland im Dienstleistungsverkehr
   abgeschlossen, so haben der Versicherungsschein und die Versicherungsbestätigung auch Angaben über den
   Namen und die Anschrift des gemäß § 8 Absatz 3 Satz 1 bestellten Vertreters zu enthalten.


                                                       § 5c

                                     Bescheinigung über den Schadenverlauf
     (1) Das Versicherungsunternehmen hat dem Versicherungsnehmer zu folgenden Zeitpunkten eine
   Bescheinigung über den Schadenverlauf auszustellen:
   1. jederzeit innerhalb von 15 Tagen ab Zugang eines entsprechenden Verlangens des Versicherungsnehmers
      und
   2. bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses.
      (2) Die Bescheinigung ist nach Maßgabe des Musters auszustellen, das von der Europäischen Kommission
   in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 16 Absatz 6 der Richtlinie 2009/103/EG festgelegt wird. Die
   Bescheinigung muss auch Angaben enthalten zur Anzahl derjenigen gemeldeten Haftungsansprüche Dritter
   einschließlich des Datums jeder einzelnen Forderung, die im Rahmen des Versicherungsvertrages in dem von
   der Bescheinigung abgedeckten Zeitraum zu einer noch bestehenden Schadenrückstellung geführt haben. Ist
   eine solche Rückstellung innerhalb einer Frist von drei Jahren nach ihrer Bildung aufgelöst worden, ohne dass
   entsprechende Leistungen erbracht wurden, so hat der Versicherer auch diese Information in die Bescheinigung
   aufzunehmen.
      (3) Das Versicherungsunternehmen hat bei der Festsetzung der Prämien einschließlich der Anwendung
   etwaiger Rabatte eine in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ausgestellte
   Bescheinigung genauso wie eine im Inland ausgestellte Bescheinigung zu behandeln. Das
   Versicherungsunternehmen darf Versicherungsnehmer bei der Berücksichtigung der von anderen
   Versicherungsunternehmen oder von anderen in Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2009/103/EG genannten
   Stellen ausgestellten Bescheinigungen nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder allein aufgrund ihres
   früheren Wohnsitzstaates innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in diskriminierender Weise
   behandeln oder einen Prämienaufschlag verlangen.


                                                       § 5d

       Mindestumfang des Versicherungsschutzes bei Motorsportveranstaltungen; Verordnungsermächtigung
     (1) Der alternative Versicherungsschutz für den Gebrauch eines Fahrzeugs bei einer
   Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und
   Demonstrationen, in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen kann aufgrund einer vom
   Halter, Eigentümer oder Fahrer des Fahrzeugs, vom Veranstalter oder einer anderen Partei abgeschlossenen
   Haftpflichtversicherung bestehen und muss den Mindestanforderungen nach den Absätzen 2 bis 4 genügen.
     (2) Die Versicherung muss für den Halter, den Eigentümer und den Fahrer diejenigen Personenschäden,
   Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden Dritter, einschließlich Zuschauern und anderen Umstehenden,
   decken, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs bei Motorsportveranstaltungen und -aktivitäten, einschließlich
   Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, verursacht werden, und vorsehen, dass der
   Dritte seinen Anspruch auf Schadensersatz entsprechend § 115 des Versicherungsvertragsgesetzes auch
   gegen den Versicherer geltend machen kann.
      (3) Die Mindesthöhe der Versicherungssumme beträgt je Schadensfall
   1. für Personenschäden 7 500 000 Euro,
   2. für Sachschäden 1 300 000 Euro,
   3. für die weder mittelbar noch unmittelbar mit einem Personen- oder Sachschaden zusammenhängenden
      Vermögensschäden 50 000 Euro.
BGBl. 2024, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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       (4) Von der Versicherung kann die Haftung nur ausgeschlossen werden für Ersatzansprüche, mit denen
    Ersatz eines von einem teilnehmenden Fahrer erlittenen Personenschadens oder Ersatz eines Sachschadens
    an dem vom teilnehmenden Fahrer geführten Fahrzeug begehrt wird. Im Übrigen kann der Versicherungsvertrag
    Inhalt und Umfang der Versicherung näher bestimmen, soweit dadurch die Erreichung des Zwecks der
    Versicherung nicht gefährdet wird und durch Rechtsvorschrift nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
    Ein Selbstbehalt des Versicherungsnehmers kann dem Dritten nicht entgegengehalten und gegenüber einer
    mitversicherten Person nicht geltend gemacht werden.
      (5) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
    Digitales und Verkehr und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung
    ohne Zustimmung des Bundesrates die in Absatz 3 genannten Mindestversicherungssummen zu ändern,
    wenn dies erforderlich ist, um
    1. bei einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder der verkehrstechnischen Umstände einen
       hinreichenden Schutz der Geschädigten sicherzustellen oder
    2. die Mindesthöhen der Versicherungssummen an diejenigen für eine Haftpflichtversicherung nach § 1
       anzugleichen.“
11. § 6 wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 6

                                    Verbot des Gebrauchs unversicherter Fahrzeuge
       (1) Es ist verboten, ein Fahrzeug zu gebrauchen, für das die nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherung
    nicht besteht.
      (2) Ein Fahrzeug, dessen Halter nach § 2a Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 von der Versicherungspflicht
    befreit ist und für das keine Haftpflichtversicherung nach § 1 besteht, darf nur in einem Gebiet gebraucht
    werden, das
    1. keine öffentliche Straße im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes ist und
    2. aufgrund einer Rechtsvorschrift einzufrieden ist, um den Zugang von Unbefugten zu verhindern, oder als
       befriedetes Besitztum im Sinne des § 123 Absatz 1 des Strafgesetzbuches der Öffentlichkeit aufgrund einer
       Beschränkung nicht zugänglich ist.
      (3) Ein Fahrzeug darf bei Motorsportveranstaltungen und -aktivitäten, einschließlich Rennen, Wettbewerben,
    Trainings, Tests und Demonstrationen, nur gebraucht werden, wenn
    1. für das Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung nach § 1 besteht und dieser Gebrauch des Fahrzeugs nicht im
       Versicherungsvertrag vereinbarte Obliegenheiten verletzt oder
    2. für diesen Gebrauch des Fahrzeugs Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 5d besteht und das Fahrzeug
       in dem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird.
      (4) Es ist verboten, einen nach den Absätzen 1 bis 3 verbotenen Gebrauch zu gestatten.“
12. § 7 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                           „§ 7

                                   Durchführungsregelungen; Verordnungsermächtigung“.
    b) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Wörter
       „Digitales und Verkehr“ ersetzt, werden die Wörter „und für Verbraucherschutz“ gestrichen und wird das
       Wort „Energie“ durch das Wort „Klimaschutz“ ersetzt.
    c) In Nummer 2 wird das Wort „Zulassungsstellen“ durch das Wort „Zulassungsbehörden“ ersetzt.
13. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
                                                     „Abschnitt 2

                        Pflichten der Versicherungsunternehmen, Auskunftsstelle und Statistik“.
14. § 8 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                           „§ 8

             Pflicht der Versicherungsunternehmen zur Beitragszahlung und zur Bestellung eines Vertreters“.
BGBl. 2024, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


    b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
          „(1) Versicherungsunternehmen, die zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge
       mit regelmäßigem oder gewöhnlichem Standort im Inland befugt sind, sind verpflichtet, die satzungsmäßigen
       Leistungen und Beiträge an das Deutsche Büro Grüne Karte, an den Entschädigungsfonds nach § 24
       Absatz 1 Nummer 1 und an die nach § 24 Absatz 1 Nummer 2 errichtete Entschädigungsstelle oder an
       eine andere jeweils mit der Erfüllung dieser Aufgaben betraute juristische Person zu erbringen. Sie teilen
       hierzu dem Deutschen Büro Grüne Karte, dem Entschädigungsfonds und der Entschädigungsstelle
       bezüglich der von ihnen in der Bundesrepublik Deutschland nach diesem Gesetz getätigten Kraftfahrzeug-
       Haftpflichtversicherungen die gebuchten Prämienbeträge und die Anzahl der versicherten Risiken mit.
          (2) Versicherungsunternehmen, die in der Bundesrepublik Deutschland zum Betrieb der Kraftfahrzeug-
       Haftpflichtversicherung zugelassen wurden, sind verpflichtet, die satzungsmäßigen Leistungen und Beiträge
       an den Insolvenzfonds nach § 24 Absatz 2 oder an eine andere mit der Erfüllung dieser Aufgaben betraute
       juristische Person zu erbringen. Sie teilen hierzu dem Insolvenzfonds bezüglich der von ihnen in der
       Bundesrepublik Deutschland und in den übrigen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten
       Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen die gebuchten Prämienbeträge und die Anzahl der versicherten
       Risiken mit.“
    c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 1 werden die Wörter „für Kraftfahrzeuge und Anhänger mit
       regelmäßigem Standort im Inland“ durch die Wörter „für Fahrzeuge mit regelmäßigem oder gewöhnlichem
       Standort im Inland“ ersetzt.
15. § 8a wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                           „§ 8a

                                                      Auskunftsstelle“.
    b) In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „dem deutschen Büro des Systems der
       Grünen Internationalen Versicherungskarte und dem Entschädigungsfonds nach § 12“ durch die Wörter „dem
       Deutschen Büro Grüne Karte und dem Entschädigungsfonds nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 oder einer
       anderen jeweils mit der Erfüllung dieser Aufgaben betrauten juristischen Person“ ersetzt.
    c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „Mitgliedstaaten der Europäischen Union und in den anderen
           Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ durch die Wörter „Staaten
           des Europäischen Wirtschaftsraums“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter „insbesondere in Fällen, in denen ein
           Fahrzeug von einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums in einen anderen Staat des Europäischen
           Wirtschaftsraums überführt wird.“ ersetzt.
    d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In den Sätzen 1 bis 3 werden jeweils die Wörter „und für Verbraucherschutz“ gestrichen.
       bb) In Satz 4 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz“ gestrichen und wird die Angabe „§ 13“ durch die
           Angabe „§ 23“ ersetzt.
    e) In Absatz 4 werden die Wörter „für Kraftfahrzeuge und Anhänger“ durch die Wörter „für Fahrzeuge“ und die
       Wörter „Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Vertragsstaaten des Abkommens über den
       Europäischen Wirtschaftsraum“ durch die Wörter „Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums“ ersetzt.
16. Nach § 8a wird folgender § 8b eingefügt:
                                                          „§ 8b

              Allgemeine Übersicht zur Berücksichtigung von Bescheinigungen über den Schadenverlauf
       Das Versicherungsunternehmen hat eine allgemeine Übersicht über seine Politik der Berücksichtigung von
    Bescheinigungen über den Schadenverlauf gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2009/103/EG bei der Berechnung
    der Prämien verfügbar zu machen. Das Versicherungsunternehmen hat diese Information sowie jede Änderung
    dieser Information unverzüglich
    1. an deutlich sichtbarer Stelle auf seiner Internetseite zu veröffentlichen und
    2. der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.“
17. Die Überschrift des § 9 wird wie folgt gefasst:
                                                          „§ 9

                                    Gemeinschaftsstatistik über den Schadenverlauf“.
BGBl. 2024, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


18. § 10 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                            „§ 10

                                     Mitteilung der Daten für die Gemeinschaftsstatistik“.
    b) In Absatz 2 werden die Wörter „außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes in einem Mitgliedstaat der
       Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
       Wirtschaftsraum“ durch die Wörter „in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums“ und die Wörter
       „für jeden Mitgliedstaat“ durch die Wörter „auch für jeden dieser Staaten“ ersetzt.
19. § 11 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                            „§ 11

                                    Verordnungsermächtigung zur Gemeinschaftsstatistik“.
    b) Die Wörter „und für Verbraucherschutz“ werden gestrichen und das Wort „Energie“ wird durch das Wort
       „Klimaschutz“ ersetzt.
20. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
                                                       „Abschnitt 3

             Entschädigungsfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen, Entschädigungsstelle für Schäden
                   aus Auslandsunfällen und Insolvenzfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen“.
21. Nach der Überschrift des Dritten Abschnitts wird folgende Überschrift eingefügt:
                                                     „Unterabschnitt 1

                               Entschädigungsfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen“.
22. § 12 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                            „§ 12

                                         Leistungspflicht des Entschädigungsfonds“.
    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
           „Wird durch den Gebrauch eines Fahrzeugs im Inland ein Personen- oder Sachschaden verursacht, so
           kann derjenige, dem wegen dieser Schäden Ersatzansprüche gegen eine in § 4 Absatz 3 genannte
           Person zustehen, diese Ersatzansprüche auch gegen den „Entschädigungsfonds für Schäden aus
           Fahrzeugunfällen“ (Entschädigungsfonds) geltend machen,
           1. wenn das Fahrzeug, durch dessen Gebrauch der Schaden verursacht worden ist, nicht ermittelt
              werden kann,
           2. wenn die auf Grund eines Gesetzes erforderliche Haftpflichtversicherung für das Fahrzeug nicht
              besteht,
           3. wenn für den Schaden, der durch den Gebrauch des ermittelten oder nicht ermittelten Fahrzeugs
              verursacht worden ist, eine Haftpflichtversicherung deswegen keine Deckung gewährt oder
              gewähren würde, weil der Ersatzpflichtige den Eintritt der Tatsache, für die er dem
              Ersatzberechtigten verantwortlich ist, vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt hat,
           4. wenn der Halter des Fahrzeugs nach § 2a Absatz 1 Nummer 1 oder 2 von der Versicherungspflicht
              befreit ist,
           5. wenn der Halter des Fahrzeugs nach § 2a Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 von der
              Versicherungspflicht befreit ist und das Fahrzeug im Zeitpunkt des Unfalls entgegen § 6 Absatz 2
              außerhalb eines hierfür zulässigen Gebiets gebraucht wurde oder
           6. wenn das Fahrzeug nach einer in Umsetzung des Artikels 5 Absatz 2 bis 5 der Richtlinie 2009/103/EG
              erlassenen Bestimmung eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums nicht der
              Versicherungspflicht unterliegt.“
       bb) In Satz 2 werden die Wörter „in den Fällen der Nummern 1 bis 3“ und die Wörter „in allen Fällen nach
           Satz 1“ gestrichen und werden die Wörter „einem Verband von im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten
           Haftpflichtversicherern“ durch die Wörter „vom Deutschen Büro Grüne Karte“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


      cc) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
          „Die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds entfällt ferner bei Ansprüchen des Bundes, der Länder,
          der Gemeinden und der Gemeindeverbände als Straßenbaulastträger. Satz 1 Nummer 4 bis 6 ist nicht
          anzuwenden auf den erlaubten Gebrauch eines Fahrzeugs nach § 6 Absatz 3 Nummer 2.“
   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatzes 1 Nr. 1 können gegen den Entschädigungsfonds Ansprüche
          nach § 253 Abs. 2 BGB“ durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 können gegen den
          Entschädigungsfonds Ansprüche nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs“ ersetzt.
      bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
          „Darüber hinaus können in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Ansprüche auf Ersatz folgender
          Sachschäden nur geltend gemacht werden, wenn der Entschädigungsfonds auf Grund desselben
          Ereignisses zur Leistung einer Entschädigung wegen der Tötung oder der erheblichen Verletzung des
          Körpers oder der Gesundheit einer Person verpflichtet ist oder eine solche Entschädigung geleistet hat:
          1. Sachschäden an einem Fahrzeug,
          2. Sachschäden an folgenden Einrichtungen, einschließlich der mit diesen Einrichtungen verbundenen
             Sachen,
             a) Einrichtungen des Bahnverkehrs,
             b) Einrichtungen des Luftverkehrs,
             c) Einrichtungen des Straßenverkehrs,
             d) Einrichtungen des Verkehrs auf Binnenwasserstraßen,
          3. Sachschäden an Einrichtungen der Energieversorgung oder
          4. Sachschäden an Einrichtungen der Telekommunikation.“
   d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
        „(3) Der Anspruch des Ersatzberechtigten gegen den Entschädigungsfonds verjährt in drei Jahren. Die
      Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ersatzberechtigte Kenntnis von den den Anspruch gegen
      den Entschädigungsfonds begründenden Umständen erlangt. Ist der Anspruch des Ersatzberechtigten bei
      dem Entschädigungsfonds angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen
      Entscheidung des Entschädigungsfonds und, wenn die Stelle nach § 26 angerufen worden ist, des
      Einigungsvorschlags dieser Stelle gehemmt.“
   e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „§ 3a ist entsprechend anzuwenden.“
      bb) In Satz 3 werden die Wörter „Absatzes 1 Nr. 2 und 3“ durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2
          und 3“ und die Wörter „der Halter, der Eigentümer und der Fahrer des Fahrzeugs“ durch die Wörter „die in
          § 4 Absatz 3 genannten Personen“ ersetzt.
   f) Die Absätze 5 bis 7 werden durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt:
        „(5) Leistungen an ausländische Staatsangehörige ohne festen Wohnsitz im Inland erbringt der
      Entschädigungsfonds nur bei Vorliegen der Gegenseitigkeit, soweit nicht unionsrechtliche oder
      völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland dem entgegenstehen.
        (6) Der Entschädigungsfonds hat auch für Schäden einzutreten, die unter den Voraussetzungen des
      Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 einem deutschen Staatsangehörigen im Ausland entstehen,
      1. wenn die Schäden nicht nach § 15 gegenüber der Entschädigungsstelle geltend gemacht werden können,
      2. wenn in dem Staat, in dem sich der Unfall zugetragen hat, eine Stelle besteht, die Angehörigen dieses
         Staates in Fällen dieser Art Ersatz leistet, und
      3. wenn und soweit deutsche Staatsangehörige von der Ersatzleistung durch diese Stelle ausgeschlossen
         sind.“
23. Nach § 12 werden die folgenden §§ 13 und 14 eingefügt:
                                                         „§ 13

                                         Aufwendungsersatz; Forderungsübergang
      (1) Der Entschädigungsfonds kann von den Personen, für deren Schadensersatzverpflichtungen er nach
   § 12 Absatz 1 einzutreten hat, wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.
     (2) Soweit der Entschädigungsfonds dem Ersatzberechtigten nach § 12 Absatz 1 den Schaden ersetzt,
   gehen die Ersatzansprüche auf den Entschädigungsfonds über, die dem Ersatzberechtigten zustehen gegen
   1. eine nach § 4 Absatz 3 zu versichernde Person,
   2. den Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs oder
BGBl. 2024, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


   3. eine sonstige ersatzpflichtige Person, insbesondere auch gegen einen sonstigen nach § 115 Absatz 1 Satz 1
      des Versicherungsvertragsgesetzes leistungspflichtigen Haftpflichtversicherer.
   Der Übergang der Ersatzansprüche kann nicht zum Nachteil des Ersatzberechtigten geltend gemacht werden.
   Gibt der Ersatzberechtigte seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung des Anspruchs dienendes Recht auf,
   so entfällt die Leistungspflicht des Entschädigungsfonds insoweit, als er aus dem Anspruch oder dem Recht
   hätte Ersatz erlangen können.


                                                         § 14

                   Erstattungspflicht des Entschädigungsfonds, Forderungsübergang und Rückgriff
      (1) Der Entschädigungsfonds ist verpflichtet, einem Entschädigungsfonds im Sinne des Artikels 10 Absatz 1
   der Richtlinie 2009/103/EG eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums denjenigen Betrag zu
   erstatten, den dieser als Entschädigung wegen eines Personen- oder Sachschadens zahlt, der auf dem Gebiet
   dieses Staates durch ein Fahrzeug verursacht wurde, dessen Halter nach § 2a Absatz 1 oder 2 von der
   Versicherungspflicht befreit ist.
      (2) Soweit ein Entschädigungsfonds im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG einem
   anderen solchen Entschädigungsfonds einen Betrag erstattet, den dieser als Entschädigung wegen eines
   Personen- oder Sachschadens gezahlt hat, der auf dem Gebiet dieses Staates durch ein Fahrzeug
   verursacht wurde, das nach einer in Umsetzung des Artikels 5 Absatz 2 bis 5 der Richtlinie 2009/103/EG
   erlassenen Bestimmung eines anderen Staates des Europäischen Wirtschaftsraums nicht der
   Versicherungspflicht unterliegt, gehen die auf den erstattungsberechtigten Entschädigungsfonds
   übergegangenen Ansprüche des Geschädigten gegen den Versicherer des Fahrzeugs und sonstige
   Ersatzpflichtige auf den erstattenden Entschädigungsfonds über.
     (3) Handelt es sich bei dem Fahrzeug nicht um ein Fahrzeug im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie
   2009/103/EG, so richtet sich der Rückgriff unter den Entschädigungsfonds der Staaten des Europäischen
   Wirtschaftsraums allein nach den zwischen den Entschädigungsfonds getroffenen Vereinbarungen.“
24. Nach dem neuen § 14 wird folgende Überschrift eingefügt:
                                                   „Unterabschnitt 2

                              Entschädigungsstelle für Schäden aus Auslandsunfällen“.
25. § 12a wird § 15 und wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                          „§ 15

                                       Leistungspflicht der Entschädigungsstelle“.
   b) In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers im
      Ausland nach dem 31. Dezember 2002“ durch die Wörter „Fahrzeugs im Ausland“ und die Wörter „in der
      Bundesrepublik Deutschland“ durch die Wörter „im Inland“ ersetzt.
   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 werden die Wörter „Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem Vertragsstaat des
          Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ durch die Wörter „Staat des Europäischen
          Wirtschaftsraums“ ersetzt.
      bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
          „4. das Deutsche Büro Grüne Karte und das nationale Versicherungsbüro des Staates, in dem sich der
              Unfall ereignet hat, wenn das schadenstiftende Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort nicht in
              diesem Staat hat,“.
   d) Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
        „(4) Hat sich der Unfall in einem Drittstaat ereignet, so kann der Geschädigte unter den Voraussetzungen
      des Absatzes 1 einen Antrag auf Erstattung an die Entschädigungsstelle richten, wenn
      1. das nationale Versicherungsbüro dieses Drittstaates dem System der Grünen Karte beigetreten ist und
      2. der Unfall durch den Gebrauch eines Fahrzeugs verursacht wurde, das in einem Staat des Europäischen
         Wirtschaftsraums versichert ist und dort seinen gewöhnlichen Standort hat.
          (5) Handelt es sich bei dem Fahrzeug nicht um ein Fahrzeug im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 der
      Richtlinie 2009/103/EG, so ist die Entschädigungsstelle nur dann nach den Absätzen 1 bis 4 verpflichtet,
      wenn der Rückgriff gegenüber der Entschädigungsstelle im Staat des Europäischen Wirtschaftsraums der
      Niederlassung des Versicherungsunternehmens, die die Versicherungspolice ausgestellt hat, gewährleistet
      ist.“
BGBl. 2024, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


26. § 12b wird § 16 und wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                          „§ 16

                                   Forderungsübergang auf die Entschädigungsstelle“.
   b) In Satz 1 werden die Wörter „Entschädigungsstelle nach § 12a“ durch die Wörter „Entschädigungsstelle nach
      § 15“ und die Wörter „geht der Anspruch des Ersatzberechtigten gegen den Halter, den Eigentümer, den
      Fahrer und einen sonstigen Ersatzpflichtigen“ durch die Wörter „gehen die Ansprüche des
      Ersatzberechtigten gegen den Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs und andere Ersatzpflichtige“ ersetzt.
   c) In Satz 3 werden die Wörter „Ansprüche des Geschädigten gegen den Halter, den Eigentümer, den Fahrer
      und einen sonstigen Ersatzpflichtigen“ durch die Wörter „Ansprüche des Geschädigten gegen den
      Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs und andere Ersatzpflichtige“ ersetzt.
   d) Folgender Satz wird angefügt:
      „Ein nach Artikel 24 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/103/EG vorgesehener Forderungsübergang
      unterliegt den Rechtsvorschriften des Staates des Europäischen Wirtschaftsraums, dessen
      Entschädigungsstelle der Entschädigungsstelle des Wohnsitzstaates des Geschädigten Erstattung geleistet
      hat.“
27. Die bisherigen §§ 12c bis 14a werden durch die folgenden Unterabschnitte 3 und 4 ersetzt:
                                                   „Unterabschnitt 3

                                   Insolvenzfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen

                                                         § 17

                                         Leistungspflicht des Insolvenzfonds
     (1) Ansprüche gegen den Versicherer auf Ersatz eines durch den Gebrauch eines Fahrzeugs verursachten
   Personen- oder Sachschadens können unter den weiteren Voraussetzungen des Absatzes 2, 3 oder 4 und des
   § 18 gegen den Insolvenzfonds für Schäden aus Fahrzeugunfällen (Insolvenzfonds) geltend gemacht werden,
   wenn
   1. das Fahrzeug bei einem Versicherer mit Sitz im Inland oder mit Sitz in einem anderen Staat des
      Europäischen Wirtschaftsraums versichert ist und
   2. der Versicherer Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder eines Liquidationsverfahrens im Sinne des
      Artikels 268 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des
      Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der
      Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1), die zuletzt durch die
      Richtlinie (EU) 2022/2556 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 153) geändert worden ist, ist.
   Ein Versicherer mit Sitz im Inland ist Gegenstand eines Insolvenzverfahrens, sobald die
   Versicherungsaufsichtsbehörde den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des
   Versicherers stellt.
     (2) Wem Ansprüche gegen den Versicherer auf Ersatz eines durch den Gebrauch eines Fahrzeugs
   verursachten Personen- oder Sachschadens zustehen, kann diese Ersatzansprüche unter den weiteren
   Voraussetzungen des Absatzes 1 gegen den Insolvenzfonds geltend machen, wenn
   1. der Geschädigte seinen Wohnsitz im Inland hat und
   2. der Unfall sich
      a) im Inland ereignet hat,
      b) in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums ereignet hat oder
      c) in einem Drittstaat ereignet hat, dessen nationales Versicherungsbüro dem System der Grünen Karte
         beigetreten ist, wenn das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort in einem Staat des Europäischen
         Wirtschaftsraums hat.
     (3) Wem Ansprüche gegen den Versicherer auf Ersatz eines durch den Gebrauch eines Fahrzeugs
   verursachten Personen- oder Sachschadens zustehen, kann diese Ersatzansprüche unter den weiteren
   Voraussetzungen des Absatzes 1 gegen den Insolvenzfonds geltend machen, wenn
   1. der Geschädigte keinen Wohnsitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat und
   2. der Unfall sich im Inland ereignet hat.
   Der Insolvenzfonds erbringt in diesem Fall Leistungen an ausländische Staatsangehörige nur bei Vorliegen der
   Gegenseitigkeit, soweit nicht unionsrechtliche oder völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik
   Deutschland dem entgegenstehen.
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     (4) Wem Ansprüche gegen den Versicherer auf Ersatz eines durch den Gebrauch eines Fahrzeugs
   verursachten Personen- oder Sachschadens zustehen, kann diese Ersatzansprüche unter den weiteren
   Voraussetzungen des Absatzes 1 gegen den Insolvenzfonds geltend machen, wenn
   1. der Geschädigte glaubhaft macht, dass er von der nach Artikel 25a Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG
      eingerichteten oder zugelassenen Stelle des Staates des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem er seinen
      Wohnsitz hat, deshalb keinen Ersatz seines Schadens zu erlangen vermag, weil es sich bei dem versicherten
      Fahrzeug nicht um ein Fahrzeug im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 2009/103/EG handelt, und
   2. der Unfall sich im Inland ereignet hat.


                                                       § 18

                                   Umfang der Leistungspflicht des Insolvenzfonds
      (1) Der Ersatzberechtigte kann seine Ansprüche gegen den Insolvenzfonds nur geltend machen, soweit er
   glaubhaft macht, dass er weder von einem anderen Schadensversicherer noch vom Deutschen Büro Grüne
   Karte Ersatz seines Schadens zu erlangen vermag. Die Leistungspflicht des Insolvenzfonds entfällt, soweit
   1. der Ersatzberechtigte in der Lage ist, Ersatz seines Schadens nach den Vorschriften über die
      Amtspflichtverletzung zu erlangen, oder
   2. der Schaden durch Leistungen eines Sozialversicherungsträgers, durch Fortzahlung von Dienst- oder
      Amtsbezügen, Vergütung oder Lohn oder durch Gewährung von Versorgungsbezügen ausgeglichen wird.
   Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit ihre Anwendung dazu führen würde, dass der
   Ersatzberechtigte darauf verwiesen wird, vorrangig andere als die in Satz 1 oder Satz 2 genannten Schuldner
   oder Leistungen in Anspruch zu nehmen.
      (2) Der Anspruch des Ersatzberechtigten gegen den Insolvenzfonds verjährt in drei Jahren. Die Verjährung
   beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Ersatzberechtigte Kenntnis von den den Anspruch gegen den
   Insolvenzfonds begründenden Umständen erlangt. Ist der Anspruch des Ersatzberechtigten bei dem
   Insolvenzfonds angemeldet worden, so ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung des
   Insolvenzfonds gehemmt. Die gegenüber dem leistungspflichtigen Versicherer verstrichene Verjährungsfrist
   kommt dem Insolvenzfonds zugute. War der Anspruch des Geschädigten gegen den leistungspflichtigen
   Versicherer zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anspruch des Geschädigten gegen den Insolvenzfonds nach § 17
   entstanden ist, noch nicht verjährt, so verjährt der Anspruch des Ersatzberechtigten gegen den Insolvenzfonds
   jedoch frühestens sechs Monate nach dem in Satz 2 bezeichneten Zeitpunkt. Der Anspruch des
   Ersatzberechtigten gegen den Insolvenzfonds verjährt zudem nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem der Anspruch
   des Ersatzberechtigten gegen den leistungspflichtigen Versicherer verjährt.
      (3) Die Leistungspflicht des Insolvenzfonds bestimmt sich nach dem höheren der beiden folgenden Beträge:
   1. der nach dem anwendbaren Recht vorgeschriebenen Mindestversicherungssumme,
   2. der vereinbarten Versicherungssumme, maximal jedoch das Dreifache der nach diesem Gesetz
      vorgesehenen Mindestversicherungssumme.
     (4) § 3a ist auf Ansprüche nach § 17 Absatz 2 bis 4 entsprechend anzuwenden. Der Insolvenzfonds hat die
   Entschädigung unverzüglich zu leisten, spätestens aber innerhalb von drei Monaten, nachdem er das mit
   Gründen versehene Schadensersatzangebot abgegeben hat oder hätte abgeben müssen. Wurde der
   Schaden nur teilweise beziffert, so gilt Satz 2 für diesen teilweise bezifferten Schaden und ab dem Zeitpunkt
   der Abgabe des entsprechenden mit Gründen versehenen Schadensersatzangebots.
      (5) Im Übrigen bestimmen sich die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungspflicht des
   Insolvenzfonds sowie die Pflichten des Ersatzberechtigten gegenüber dem Insolvenzfonds nach den
   Vorschriften, die für das Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Ersatzberechtigten gelten.


                                                       § 19

                                      Aufwendungsersatz; Forderungsübergang
      (1) Der Insolvenzfonds kann von den Personen, für deren Schadensersatzverpflichtungen er nach § 17
   einzutreten hat, wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen, wobei Ersatzansprüche des
   Insolvenzfonds gegenüber dem Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen auf den Betrag
   beschränkt sind, den der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person auch im Verhältnis zum
   Versicherer zu tragen hätte.
      (2) Soweit der Insolvenzfonds dem Ersatzberechtigten den Schaden ersetzt, gehen die Ersatzansprüche des
   Ersatzberechtigten gegen den Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs und andere Ersatzpflichtige auf den
   Insolvenzfonds über. Forderungen gegen den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen gehen nur
   in dem in Absatz 1 vorgesehenen Umfang auf den Insolvenzfonds über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil
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   des Ersatzberechtigten geltend gemacht werden. Gibt der Ersatzberechtigte seinen Ersatzanspruch oder ein zur
   Sicherung des Anspruchs dienendes Recht auf, so entfällt die Leistungspflicht des Insolvenzfonds insoweit, als
   er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können. Ein nach Artikel 10a Absatz 10
   Unterabsatz 3 Satz 1 oder Artikel 25a Absatz 10 Unterabsatz 3 Satz 1 der Richtlinie 2009/103/EG
   vorgesehener Forderungsübergang unterliegt den Rechtsvorschriften des Staates des Europäischen
   Wirtschaftsraums, dessen nach Artikel 10a Absatz 1 oder Artikel 25a Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG
   eingerichtete oder zugelassene Stelle die Entschädigung nach Artikel 10a Absatz 10 Unterabsatz 1 oder
   Artikel 25a Absatz 10 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG geleistet hat.
     (3) Soweit die Leistungspflicht des Insolvenzfonds nach § 18 Absatz 1 entfällt, sind auch die
   Ersatzansprüche der in § 18 Absatz 1 genannten ersatzpflichtigen Stellen gegen den Versicherungsnehmer
   und mitversicherte Personen auf den Betrag nach Absatz 1 beschränkt.
     (4) Machen mehrere Gläubiger Ersatzansprüche geltend, für die die Beschränkung des § 18 Absatz 3 gelten,
   so sind die Ersatzansprüche insgesamt auf den Betrag nach Absatz 1 beschränkt; die Auszahlung erfolgt nach
   dem Verhältnis der Höhe der Ersatzansprüche.
     (5) Befriedigt ein Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person berechtigte Ansprüche eines
   Geschädigten über den nach Absatz 1 im Verhältnis zum Insolvenzfonds zu tragenden Betrag hinaus, so
   kann der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person insoweit beim Insolvenzfonds Rückgriff
   nehmen. Die Ansprüche des Geschädigten gegen den Insolvenzfonds gehen insoweit auf den
   Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person über.


                                                         § 20

                               Informationspflichten und Zusammenarbeit im Insolvenzfall
     (1) Beantragt die Versicherungsaufsichtsbehörde die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ein
   Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, so hat sie diesen Antrag unverzüglich bekanntzumachen und
   dem Insolvenzfonds zu übermitteln. Dasselbe gilt, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde Maßnahmen zur
   Eröffnung eines Liquidationsverfahrens über ein solches Versicherungsunternehmen ergreift. Wird über ein
   Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland das Insolvenzverfahren eröffnet, so hat das Insolvenzgericht
   den Eröffnungsbeschluss unverzüglich dem Insolvenzfonds zu übermitteln.
     (2) Der Insolvenzfonds hat unverzüglich alle gemäß Artikel 10a Absatz 1 und Artikel 25a Absatz 1 der
   Richtlinie 2009/103/EG eingerichteten oder zugelassenen Stellen und alle gemäß Artikel 24 der Richtlinie
   2009/103/EG eingerichteten oder zugelassenen Entschädigungsstellen in allen Staaten des Europäischen
   Wirtschaftsraums über den Antrag nach Absatz 1 Satz 1, die Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 oder den
   Beschluss nach Absatz 1 Satz 3 zu unterrichten.
     (3) Geht ein Antrag des Geschädigten auf Schadensersatz nach § 17 Absatz 2 beim Insolvenzfonds ein, so
   unterrichtet dieser hierüber die folgenden Stellen:
   1. diejenige Stelle im Herkunftsstaat des Versicherungsunternehmens, die
      a) in den Fällen des § 17 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a in Umsetzung des Artikels 10a Absatz 1 der
         Richtlinie 2009/103/EG zugelassen oder errichtet wurde,
      b) in den Fällen des § 17 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b oder c in Umsetzung des Artikels 25a Absatz 1
         der Richtlinie 2009/103/EG zugelassen oder errichtet wurde,
   2. in den Fällen des § 17 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b oder c die Entschädigungsstelle nach § 24 Absatz 1
      Nummer 2,
   3. das Versicherungsunternehmen, das Gegenstand eines Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens ist, oder
      dessen Verwalter oder Liquidator im Sinne des Artikels 268 Absatz 1 Buchstabe e oder f der Richtlinie
      2009/138/EG.
      (4) Der Insolvenzfonds ist in allen Phasen der Entschädigungsverfahren befugt, zu gegebener Zeit mit
   folgenden Stellen zusammenzuarbeiten:
   1. mit gemäß Artikel 10a Absatz 1, Artikel 24 oder Artikel 25a Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG
      eingerichteten oder zugelassenen Stellen in allen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums,
   2. mit nicht in Nummer 1 genannten Beteiligten, insbesondere
      a) mit dem Versicherungsunternehmen, das Gegenstand eines Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens ist,
      b) mit einem nach Artikel 152 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG bestellten Vertreter,
      c) mit dem Schadenregulierungsbeauftragten,
      d) mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter (§ 22 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung) ebenso wie dem
         Insolvenzverwalter (§ 56 der Insolvenzordnung) oder einem sonstigen Verwalter,
      e) mit dem Liquidator,
BGBl. 2024, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
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      f) mit dem von der Aufsicht bestellten Sonderbeauftragten,
      g) mit allen Personen, die mit der Verwaltung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsverträge
         einschließlich der Regulierung der diesen Verträgen zuzurechnenden Schadensfälle betraut sind,
   3. mit den zuständigen nationalen Behörden der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums.
   Diese Zusammenarbeit umfasst die Anforderung, Entgegennahme und Übermittlung von Informationen,
   gegebenenfalls auch über die Einzelheiten konkreter Ansprüche.
       (5) Die in Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Stellen und Personen sowie die zuständigen
   deutschen Behörden sind verpflichtet, dem Insolvenzfonds die für die Erfüllung seiner Aufgaben
   erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die benötigten Unterlagen zu überlassen und ihn bei der Abwicklung zu
   unterstützen. Das Versicherungsunternehmen, das Gegenstand eines Insolvenz- oder Liquidationsverfahrens
   ist, oder sein Verwalter oder Liquidator ist insbesondere verpflichtet, den Insolvenzfonds zu unterrichten, wenn
   es für einen Anspruch, der auch beim Insolvenzfonds eingegangen ist, Entschädigung leistet oder die
   Eintrittspflicht bestreitet. Ist der Anspruch bei einer nach Artikel 10a Absatz 1 oder Artikel 25a Absatz 1 der
   Richtlinie 2009/103/EG zugelassenen oder eingerichteten Stelle eines anderen Staates des Europäischen
   Wirtschaftsraum eingegangen, so bestehen die Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 gegenüber dieser Stelle.


                                                        § 21

                                         Rückgriff unter den Insolvenzfonds
     (1) Ist der Herkunftsstaat des Versicherers die Bundesrepublik Deutschland und hat eine nach Artikel 10a
   Absatz 1 oder Artikel 25a Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG eingerichtete oder zugelassene Stelle in einem
   anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums einem Geschädigten mit Wohnsitz in diesem Staat
   Entschädigung gezahlt, so ist der Insolvenzfonds verpflichtet, dieser Stelle den als Entschädigung gezahlten
   Betrag nach Maßgabe des Absatzes 2 zu erstatten. Der Insolvenzfonds leistet die Zahlung innerhalb einer
   angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten, nachdem er einen entsprechenden Antrag auf Erstattung
   erhalten hat, wenn nicht zwischen dem Insolvenzfonds und dieser Stelle schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
     (2) Aufgaben, Verpflichtungen und Verfahren bei der Erstattung richten sich nach den gemäß Artikel 10a
   Absatz 13 Unterabsatz 1 und Artikel 25a Absatz 13 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG geschlossenen
   Vereinbarungen oder nach den gemäß Artikel 10a Absatz 13 Unterabsatz 4 und Artikel 25a Absatz 13
   Unterabsatz 4 der Richtlinie 2009/103/EG von der Europäischen Kommission erlassenen delegierten
   Rechtsakten. Der Insolvenzfonds ist beauftragt, Vereinbarungen nach Artikel 10a Absatz 13 Unterabsatz 1
   und Artikel 25a Absatz 13 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG auszuhandeln und abzuschließen. Sind
   derartige Vereinbarungen vor der Zulassung des Insolvenzfonds von der zuständigen Verhandlungsstelle
   abgeschlossen worden, so wird der Insolvenzfonds mit seiner Zulassung Vertragspartei dieser Vereinbarungen.
     (3) Soweit eine nach Artikel 10a Absatz 1 oder Artikel 25a Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG eingerichtete
   oder zugelassene Stelle einer anderen nach Artikel 10a Absatz 1 oder Artikel 25a Absatz 1 der Richtlinie
   2009/103/EG eingerichteten oder zugelassenen Stelle einen Betrag erstattet, den diese als Entschädigung
   gezahlt hat, gehen die auf die erstattungsberechtigte Stelle übergegangenen Ansprüche des Geschädigten
   gegen den Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs und andere Ersatzpflichtige auf die erstattende Stelle über.
      (4) Handelt es sich bei dem versicherten Fahrzeug nicht um ein Fahrzeug im Sinne des Artikels 1 Nummer 1
   der Richtlinie 2009/103/EG, so richtet sich der Rückgriff zwischen dem Insolvenzfonds und den anderen nach
   Artikel 10a Absatz 1 oder Artikel 25a Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG eingerichteten oder zugelassenen
   Stellen allein nach den zwischen diesen Stellen getroffenen Vereinbarungen.


                                                        § 22

                                 Rückgriffsrecht des Deutschen Büros Grüne Karte
     (1) Soweit das Deutsche Büro Grüne Karte dem nationalen Versicherungsbüro eines anderen Staates des
   Europäischen Wirtschaftsraums die Kosten der Schadenregulierung für einen Unfall erstattet hat, der in diesem
   Staat von einem Fahrzeug mit gewöhnlichen Standort im Inland verursacht wurde, kann das Deutsche Büro
   Grüne Karte seinerseits vom Insolvenzfonds die Erstattung des gezahlten Betrages verlangen, wenn das
   Fahrzeug bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland versichert ist und das
   Versicherungsunternehmen Gegenstand eines Insolvenzverfahrens oder eines Liquidationsverfahrens im
   Sinne des Artikels 268 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG ist.
      (2) § 21 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
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                                                 Unterabschnitt 4

         Wahrnehmung der Aufgaben von Entschädigungsfonds, Entschädigungsstelle und Insolvenzfonds

                                                       § 23

                    Wahrnehmung der Aufgaben durch eine Anstalt; Verordnungsermächtigung
     (1) Die nach § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2 in der bis zum 17. April 2024 geltenden Fassung errichtete Anstalt
   nimmt die ihr nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben wahr und untersteht
   der Aufsicht des Bundesministeriums der Justiz. Das Nähere über die Anstalt bestimmt die Satzung, die von der
   Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen wird.
     (2) Soweit der Anstalt Aufgaben nach § 8a Absatz 3 Satz 4 oder § 28 Absatz 1 übertragen werden, sind zur
   Leistung von Beiträgen an die Anstalt verpflichtet:
   1. zur Deckung der Verwaltungskosten für die Wahrnehmung der Aufgaben der Auskunftsstelle und zur
      Deckung der Entschädigungsleistungen und der Verwaltungskosten für die Wahrnehmung der Aufgaben
      des Entschädigungsfonds
      a) die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befugten
         Versicherungsunternehmen unter Berücksichtigung ihres Anteils an den gebuchten Prämienbeträgen und
         der Anzahl der versicherten Risiken bezüglich der von ihnen in der Bundesrepublik Deutschland nach
         diesem Gesetz getätigten Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen,
      b) die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 von der Versicherungspflicht befreiten Halter nichtversicherter
         Fahrzeuge sowie die Haftpflichtschadenausgleiche im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 4 des
         Versicherungsaufsichtsgesetzes jeweils unter Berücksichtigung ihres Anteils am Gesamtbestand der
         Fahrzeuge und der Art dieser Fahrzeuge;
   2. zur Deckung der Entschädigungsleistungen und der Verwaltungskosten für die Wahrnehmung der Aufgaben
      der Entschädigungsstelle die im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Betrieb der Kraftfahrzeug-
      Haftpflichtversicherung befugten Versicherungsunternehmen unter Berücksichtigung ihres Anteils an den
      gebuchten Prämienbeträgen und der Anzahl der versicherten Risiken bezüglich der von ihnen in der
      Bundesrepublik Deutschland nach diesem Gesetz getätigten Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen;
   3. zur Deckung der Entschädigungsleistungen und der Verwaltungskosten für die Wahrnehmung der Aufgaben
      des Insolvenzfonds die Versicherungsunternehmen, die in Deutschland zum Betrieb der Kraftfahrzeug-
      Haftpflichtversicherung zugelassen wurden, unter Berücksichtigung ihres Anteils an den gebuchten
      Prämienbeträgen und der Anzahl der versicherten Risiken bezüglich der von ihnen in der Bundesrepublik
      Deutschland und in den übrigen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums getätigten Kraftfahrzeug-
      Haftpflichtversicherungen.
   Das Nähere über die Beitragspflicht bestimmt das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem
   Bundesministerium für Digitales und Verkehr, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und
   dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates.


                                                       § 24

                             Wahrnehmung der Aufgaben durch die Verkehrsopferhilfe
     (1) Dem rechtsfähigen Verein „Verkehrsopferhilfe eingetragener Verein“ in Berlin (Verkehrsopferhilfe) sind
   mit seiner Zustimmung zugewiesen:
   1. die Stellung des Entschädigungsfonds und die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des
      Entschädigungsfonds aufgrund § 13 Absatz 2 in der bis zum 17. April 2024 geltenden Fassung in
      Verbindung mit der Verordnung nach § 13 Absatz 2 in der bis zum 17. April 2024 geltenden Fassung,
   2. die Stellung der Entschädigungsstelle und die Aufgaben und Befugnisse der Entschädigungsstelle aufgrund
      § 13a Absatz 1 in der bis zum 17. April 2024 geltenden Fassung und
   3. die Stellung und die Aufgaben und Befugnisse der Verhandlungsstelle aufgrund § 14a in der bis zum 17. April
      2024 geltenden Fassung.
     (2) Der Verkehrsopferhilfe werden die Stellung des Insolvenzfonds und die Wahrnehmung der Aufgaben und
   Befugnisse des Insolvenzfonds zugewiesen, sobald diese schriftlich gegenüber dem Bundesministerium der
   Justiz ihre Bereitschaft dazu erklärt hat. Das Bundesministerium der Justiz gibt die Erklärung und den
   Zeitpunkt, ab dem die betroffenen Aufgaben von der Verkehrsopferhilfe wahrgenommen werden, im
   Bundesanzeiger bekannt. Mit Zuweisung nach Satz 1 ist die Verkehrsopferhilfe zugelassene Stelle im Sinne
   des Artikels 10a Absatz 1 und des Artikels 25a Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG.
BGBl. 2024, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
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      (3) Die Verkehrsopferhilfe kann sich zur Schadenregulierung anderer Personen oder Einrichtungen,
   insbesondere eines zur Übernahme der Regulierung bereiten Versicherungsunternehmens oder
   Schadenabwicklungsunternehmens, bedienen.
      (4) Die Verkehrsopferhilfe hat an deutlich sichtbarer Stelle auf ihrer Internetseite und einem Geschädigten
   auf dessen Verlangen die wesentlichen Informationen über die verschiedenen Wege der Beantragung von
   Schadensersatz auf Papier oder in Textform bereitzustellen, sofern einzelne der in den Absätzen 1 und 2
   genannten Aufgabenbereiche durch Rechtsverordnung gemäß § 28 Absatz 1 oder 2 einer anderen
   juristischen Person übertragen worden sind.


                                                       § 25

                            Aufsicht; Genehmigung der Satzung der Verkehrsopferhilfe
     (1) Die Verkehrsopferhilfe untersteht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Justiz, soweit sie die
   übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahrnimmt.
     (2) Die Satzung der Verkehrsopferhilfe sowie jede Änderung der Satzung bedürfen der Genehmigung des
   Bundesministeriums der Justiz. Die Genehmigung von Bestimmungen der Satzung, die die Finanzierung nach
   § 27 betreffen, und von jeder Änderung einer solchen Bestimmung der Satzung erteilt das Bundesministerium
   der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Die Satzung und jede Änderung der
   Satzung sind vom Bundesministerium der Justiz im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
     (3) Die Verkehrsopferhilfe hat dem Bundesministerium der Justiz als Grundlage für die Genehmigung einer
   Änderung ihrer Satzung, die die Regelungen über die satzungsmäßigen Leistungen zur Finanzierung der
   Aufgaben von Entschädigungsfonds, Entschädigungsstelle und Insolvenzfonds betrifft, ein Gutachten eines
   Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorzulegen, das bestätigt, dass die in den zur
   Genehmigung vorgelegten Satzungsänderungen getroffenen Regelungen über die satzungsmäßigen
   Leistungen und deren Erhebung und den diesen Satzungsänderungen zugrunde gelegten Annahmen eine
   den Anforderungen an die Finanzierung nach § 27 entsprechende Finanzierung gewährleisten. Gemeinsam
   mit dem Jahresbericht für das vorangegangene Kalenderjahr hat die Verkehrsopferhilfe dem
   Bundesministerium der Justiz jährlich zum 30. Juni ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers oder einer
   Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorzulegen, das bestätigt, dass die nach ihrer Satzung erhobenen
   satzungsmäßigen Leistungen den Anforderungen an die Finanzierung nach § 27 entsprechen. Für die
   Prüfung nach Satz 1 und 2 sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des
   Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden.


                                                       § 26

                             Stelle zur gütlichen Einigung; Verordnungsermächtigung
     Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
   Digitales und Verkehr, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium
   der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,
   1. dass beim Entschädigungsfonds eine Stelle gebildet wird, die in Streitfällen zwischen dem
      Ersatzberechtigten und dem Entschädigungsfonds auf eine gütliche Einigung hinzuwirken und den
      Beteiligten erforderlichenfalls einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen hat,
   2. wie die Mitglieder der Stelle nach Nummer 1, die aus einem die Befähigung zum Richteramt besitzenden,
      sachkundigen und unabhängigen Vorsitzenden sowie einem von der Versicherungswirtschaft benannten und
      einem dem Bereich der Ersatzberechtigten zuzurechnenden Beisitzer besteht, zu bestellen sind und wie das
      Verfahren der Stelle einschließlich der Kosten zu regeln ist,
   3. dass Ansprüche gegen den Entschädigungsfonds im Wege der Klage erst geltend gemacht werden können,
      nachdem ein Verfahren vor der Stelle nach Nummer 1 vorausgegangen ist, sofern nicht seit der Anrufung der
      Stelle mehr als drei Monate verstrichen sind.


                                                       § 27

                                                   Finanzierung
      (1) Die Verkehrsopferhilfe hat in ihrer Satzung Leistungen durch ihre Mitglieder und die weiteren nach § 8
   Absatz 1 und 2 verpflichteten Unternehmen in Form von Beiträgen, Vorschüssen, Umlagen, Sonderbeiträgen
   und sonstigen Leistungen sowie ausreichende Sicherheitsleistungen für zukünftige Beiträge, Umlagen oder
   Sonderbeiträge so vorzusehen, dass die Verkehrsopferhilfe jederzeit über ausreichende liquide Mittel zur
   Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und ihrer Satzung, insbesondere zur Deckung bereits
   entstandener sowie zukünftiger und potentieller Entschädigungsleistungen, sowie der dafür erforderlichen
   Verwaltungskosten verfügt.
BGBl. 2024, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 17


      (2) Die Mittel aus Leistungen der nach § 8 Absatz 1 verpflichteten Unternehmen dürfen nur für die Erfüllung
    der Aufgaben des Entschädigungsfonds einschließlich der Aufgaben des Entschädigungsfonds nach § 12
    Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in der bis zum 17. April 2024 geltenden Fassung und der Entschädigungsstelle
    sowie die dafür erforderlichen Aufwendungen verwendet werden. Die Mittel der nach § 8 Absatz 2 verpflichteten
    Unternehmen dürfen nur für die Erfüllung der Aufgaben des Insolvenzfonds sowie die dafür erforderlichen
    Aufwendungen verwendet werden. Verwaltungskosten, die für die Erfüllung mehrerer Aufgaben anfallen,
    können nach einem sachgerechten und nachvollziehbaren Schlüssel aufgeteilt werden.


                                                          § 28

                                          Übertragung der Wahrnehmung
                    der Aufgaben auf eine andere juristische Person; Verordnungsermächtigungen
       (1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
    Bundesrates die Aufgaben und Befugnisse des Entschädigungsfonds, der Entschädigungsstelle, der
    Verhandlungsstelle oder des Insolvenzfonds der in § 23 genannten Anstalt zu übertragen, soweit die
    Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des Entschädigungsfonds, der Entschädigungsstelle, der
    Verhandlungsstelle oder des Insolvenzfonds durch die Verkehrsopferhilfe nicht gewährleistet ist oder diese
    nicht mehr zur Wahrnehmung der Aufgaben bereit ist.
       (2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
    Digitales und Verkehr, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium
    der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Stellung des
    Entschädigungsfonds, die Stellung der Entschädigungsstelle, die Stellung der Verhandlungsstelle oder die
    Stellung des Insolvenzfonds einer anderen bestehenden juristischen Person des Privatrechts zuzuweisen,
    soweit die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des Entschädigungsfonds, der Entschädigungsstelle,
    der Verhandlungsstelle oder des Insolvenzfonds durch die Verkehrsopferhilfe nicht gewährleistet ist oder diese
    nicht mehr zur Wahrnehmung der Aufgaben bereit ist, wenn
    1. diese juristische Person des Privatrechts bereit ist, die Aufgaben des Entschädigungsfonds, der
       Entschädigungsstelle, der Verhandlungsstelle oder des Insolvenzfonds zu übernehmen, und
    2. sie hinreichende Gewähr für die Erfüllung der Ansprüche der Ersatzberechtigten bietet.
       (3) § 24 Absatz 3 und 4 gilt auch für die Anstalt nach § 23 entsprechend, wenn und soweit ihr durch
    Rechtsverordnung nach Absatz 1 Aufgaben und Befugnisse zugewiesen werden. § 24 Absatz 3 und 4 und
    die §§ 25 bis 27 gelten für jede andere juristische Person entsprechend, wenn und soweit dieser juristischen
    Person durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 Aufgaben und Befugnisse zugewiesen werden.


                                                          § 29

                                                    Steuerbefreiung
      Der Entschädigungsfonds, die Entschädigungsstelle, die Verhandlungsstelle und der Insolvenzfonds sind von
    der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und der Vermögensteuer befreit.“
28. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
                                                      „Abschnitt 4

                                Strafvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften“.
29. Nach § 29 wird folgender § 30 eingefügt:
                                                          „§ 30

                                                    Strafvorschriften
      (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
    1. entgegen § 6 Absatz 1, 2 oder 3 ein Fahrzeug gebraucht oder
    2. entgegen § 6 Absatz 4 einen dort genannten Gebrauch gestattet.
       (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu
    einhundertachtzig Tagessätzen.
      (3) Die Tat ist nicht strafbar, wenn für den Gebrauch des Fahrzeugs, sofern es nur seinen regelmäßigen
    Standort und nicht seinen gewöhnlichen Standort im Inland hat,
    1. ein den Anforderungen des § 3 Absatz 1, 2 oder 3 des Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes
       genügender Versicherungsschutz besteht oder
    2. die Schadenregulierung nach § 9 des Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes gewährleistet ist.
BGBl. 2024, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 18


     (4) Fahrzeuge, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden, wenn sie dem
   Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören.“
30. Der bisherige § 15 wird § 31 und die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 31

                                      Tarifumstellung bei Bestandsübertragung“.
31. Der bisherige § 16 wird durch die folgenden §§ 32 und 33 ersetzt:
                                                         „§ 32

                                    Anwendungsbestimmung; Übergangsregelung
     (1) Dieses Gesetz in der ab dem 17. April 2024 geltenden Fassung ist nicht vor dem 23. Dezember 2023
   anzuwenden, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes geregelt ist.
     (2) § 8 Absatz 2 und § 21 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Unterabschnitt 4 des Abschnitts 3 sind ab dem
   17. April 2024 anzuwenden. § 14a in der bis einschließlich 16. April 2024 geltenden Fassung ist weiterhin
   anzuwenden bis zu dem Zeitpunkt, ab dem die Aufgaben und Befugnisse des Insolvenzfonds
   1. nach der Bekanntmachung gemäß § 24 Absatz 2 Satz 3 von der Verkehrsopferhilfe wahrgenommen werden
      oder
   2. durch eine Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 1 oder 2 erstmals einer anderen juristischen Person
      übertragen werden.
     (3) Auf Versicherungsfälle, die vor dem 17. April 2024 eingetreten sind, sind die bis einschließlich 16. April
   2024 geltenden Vorschriften weiterhin anzuwenden.
       (4) Sind Vertragsbestimmungen, die auf den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers
   beruhen, aufgrund einer Änderung der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 unwirksam geworden, so kann
   der Versicherer durch Erklärung gegenüber dem Versicherten die unwirksamen Vertragsbestimmungen durch
   die neuen Bestimmungen in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen ersetzen oder sie aufheben. Die
   Erklärung zur Ersetzung oder Aufhebung der Vertragsbestimmungen bedarf der Textform und ist nur wirksam,
   wenn sie eine Gegenüberstellung des bisherigen Vertragsinhalts und des neuen Vertragsinhalts enthält, in der
   die Änderungen so kenntlich gemacht sind, dass der Versicherungsnehmer sie einfach erfassen kann. Die
   Vertragsänderung wird einen Monat nach Zugang der Erklärung wirksam. Für Versicherungsverträge, die am
   17. April 2024 bestehen und in denen wirksam ein Haftungsausschluss gemäß § 4 Nummer 4 der
   Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 in der bis einschließlich 16. April 2024 geltenden Fassung vereinbart
   ist, ist die Haftung für Ersatzansprüche aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung
   oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, für bis
   zum 31. Dezember 2024 eingetretene Versicherungsfälle ausgeschlossen, wenn
   1. das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und
   2. für diesen Gebrauch des Fahrzeugs Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 5d besteht, der diese
      Ersatzansprüche deckt.
      (5) Die §§ 5c und 8b sind ab dem Tag der Anwendung des in Artikel 16 Absatz 6 der Richtlinie 2009/103/EG
   genannten delegierten Rechtsakts der Europäischen Kommission, frühestens jedoch ab dem 23. April 2024
   anzuwenden. Das Bundesministerium der Justiz gibt den Tag der Anwendung im Bundesanzeiger bekannt.
   Bis zum Tag der Anwendung ist § 5 Absatz 7 in der bis einschließlich 16. April 2024 geltenden Fassung
   weiterhin anzuwenden.
      (6) Auf vor dem 17. April 2024 eingetretene Entschädigungspflichten des Entschädigungsfonds nach § 12
   Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 in der bis zum 17. April 2024 geltenden Fassung und auf vor dem 17. April 2024
   eingetretene Entschädigungspflichten der Entschädigungsstelle nach diesem Gesetz in der bis zum 17. April
   2024 geltenden Fassung sind jeweils die bis einschließlich 16. April 2024 geltenden Vorschriften weiterhin
   anzuwenden.
BGBl. 2024, Seite 19 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 19


      (7) Die §§ 17 bis 22 sind im Übrigen ab dem Tag der in Artikel 10a Absatz 13 Unterabsatz 1 und Artikel 25a
   Absatz 13 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG genannten Vereinbarungen oder ab dem Zeitpunkt der
   Anwendung der in Artikel 10a Absatz 13 Unterabsatz 4 und Artikel 25a Absatz 13 Unterabsatz 4 der Richtlinie
   2009/103/EG genannten delegierten Rechtsakte der Europäischen Kommission anzuwenden, frühestens
   jedoch ab dem 23. Dezember 2023. Bis zum Tag der Anwendung nach Satz 1 sind auf Ansprüche
   Geschädigter für den Fall, dass die Versicherungsaufsichtsbehörde den Antrag auf Eröffnung eines
   Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines leistungspflichtigen Versicherers stellt oder, sofern der
   Versicherer seinen Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat, von der zuständigen
   Aufsichtsbehörde eine vergleichbare Maßnahme ergriffen wird, weiterhin die bis einschließlich 16. April 2024
   geltenden Vorschriften anzuwenden.


                                                        § 33

            Anpassung an Änderungen der Fahrzeug-Zulassungsverordnung; Verordnungsermächtigung
     Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
   Digitales und Verkehr durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Verweise auf
   Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung in diesem Gesetz an geänderte Vorschriften der Fahrzeug-
   Zulassungsverordnung anzupassen, soweit
   1. die   Fahrzeug-Zulassungsverordnung     aufgrund         von   Verordnungsermächtigungen     nach    dem
      Straßenverkehrsgesetz geändert wird und
   2. die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, auf die durch dieses Gesetz verwiesen wird, durch
      eine Verordnung nach Nummer 1 durch inhaltsgleiche Regelungen zur Definition von Kraftfahrzeugen und
      Anhängern sowie den Anforderungen an deren Zulassung zur Inbetriebnahme auf öffentlichen Straßen
      ersetzt werden.“
32. Die Anlage wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „1 220 000 Euro“ durch die Angabe „1 300 000 Euro“ ersetzt.
   b) In Nummer 2 Satz 2 wird das Wort „verwendet“ durch das Wort „gebraucht“ ersetzt.


                                                   Artikel 2

                                           Gesetz
              über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge
                                 und Kraftfahrzeuganhänger
                (Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz – AuslPflVG)
                                                       §1

                                            Begriffsbestimmungen
  Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet
1. „Fahrzeug“ jedes Fahrzeug im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 1 des Pflichtversicherungsgesetzes;
2. „Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die anderen
   Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
3. „Drittstaaten“ alle Staaten, die nicht Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums sind;
4. „Staat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat“ den Staat, in dem das Fahrzeug im Sinne des
   § 1a Absatz 2 des Pflichtversicherungsgesetzes seinen gewöhnlichen Standort hat;
5. „Gebrauch eines Fahrzeugs“ jeden Gebrauch eines Fahrzeugs im Sinne des § 1a Absatz 3 des
   Pflichtversicherungsgesetzes;
6. „nationales Versicherungsbüro“ ein nationales Versicherungsbüro im Sinne des Artikels 1 Nummer 3 der
   Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die
   Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 263
   vom 7.10.2009, S. 11), die durch die Richtlinie (EU) 2021/2118 (ABl. L 430 vom 2.12.2021, S. 1) geändert
   worden ist;
7. „Grüne Karte“ die Grüne Karte im Sinne des Artikels 1 Nummer 5 der Richtlinie 2009/103/EG;
8. „Deutsches Büro Grüne Karte“ den rechtsfähigen Verein „Deutsches Büro Grüne Karte eingetragener Verein“
   oder im Falle eines Zuständigkeitswechsels den jeweiligen Rechtsträger des deutschen nationalen
   Versicherungsbüros.
BGBl. 2024, Seite 20 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 20


                                                      §2

                                             Anwendungsbereich
  Dieses Gesetz gilt nur für Fahrzeuge, die ihren gewöhnlichen Standort nicht im Inland haben.


                                                      §3

                             Verbot des Gebrauchs nicht versicherter Fahrzeuge
  (1) Ein Fahrzeug im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 2009/103/EG darf im Inland nur gebraucht
werden, wenn die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Schäden gedeckt sind
1. durch eine Grenzversicherung nach § 5 Absatz 1,
2. durch eine Haftpflichtversicherung, die ein anderer Staat des Europäischen Wirtschaftsraums vorgeschrieben hat
  a) im Falle eines Fahrzeugs mit gewöhnlichem Standort in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
     nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG oder
  b) im Falle eines Fahrzeugs mit gewöhnlichem Standort in einem Drittstaat nach Artikel 7 der Richtlinie
     2009/103/EG oder
3. durch eine sonstige ausländische Haftpflichtversicherung, wenn auch eine Schadenregulierung durch die
   jeweiligen nationalen Versicherungsbüros in allen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums gemäß
   § 9 Absatz 1 gewährleistet ist.
   (2) Ein Fahrzeug, das kein Fahrzeug im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 2009/103/EG ist, oder ein
Fahrzeug, das gemäß Artikel 5 Absatz 2 bis 5 der Richtlinie 2009/103/EG in demjenigen Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums, in dem es seinen gewöhnlichen Standort hat, von der Versicherungspflicht befreit ist, darf im
Inland nur gebraucht werden, wenn die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Schäden gedeckt sind
1. durch eine Grenzversicherung nach § 5 Absatz 1,
2. durch eine Haftpflichtversicherung aus einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, wenn der
   Versicherungsvertrag auch die Schäden, die sich im Inland ereignen, nach den hier jeweils geltenden
   Vorschriften über die Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge deckt, oder
3. durch eine ausländische Haftpflichtversicherung, wenn auch eine Schadenregulierung durch das Deutsche Büro
   Grüne Karte für Schadensfälle im Inland gemäß § 9 Absatz 2 gewährleistet ist.
   (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist der Gebrauch eines Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung
oder Motorsportaktivität im Inland, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, in
einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen nur zulässig, wenn
1. für das Fahrzeug eine Grenzversicherung nach § 5 Absatz 1 besteht und dieser Gebrauch des Fahrzeugs nicht
   im Versicherungsvertrag vereinbarte Obliegenheiten verletzt,
2. dieser Gebrauch des Fahrzeugs von einer Versicherung nach Absatz 1 Nummer 2 oder Absatz 2 Nummer 2
   gedeckt ist oder
3. für diesen Gebrauch des Fahrzeugs Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungs­
   gesetzes besteht.
  (4) Es ist verboten, einen nach den Absätzen 1 bis 3 unzulässigen Gebrauch zu gestatten.


                                                      §4

                   Ausnahmen vom Verbot des Gebrauchs nicht versicherter Fahrzeuge
  § 3 ist nicht anzuwenden
1. auf ein Fahrzeug, das gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2009/103/EG von der Versicherungspflicht befreit
   ist,
2. auf Fahrzeuge ausländischer Streitkräfte, die zum Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes befugt sind,
3. auf Fahrzeuge, die durch Rechtsverordnung nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 oder durch Ausnahmegenehmigung
   nach § 17 vom Verbot des Gebrauchs ausgenommen sind,
4. auf Fahrzeuge, die ausschließlich in einem inländischen Gebiet im Sinne des § 6 Absatz 2 des
   Pflichtversicherungsgesetzes gebraucht werden.
BGBl. 2024, Seite 21 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 21


                                                      §5

                                              Grenzversicherung
  (1) Eine Grenzversicherung muss den für die Versicherung von Fahrzeugen mit gewöhnlichem oder
regelmäßigem Standort im Inland geltenden Bestimmungen des Pflichtversicherungsgesetzes und der
Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes über Inhalt und Umfang des
Versicherungsschutzes, einschließlich der Mindestversicherungssummen, entsprechen.
   (2) Auf die Grenzversicherung sind die §§ 3, 3a, 5 Absatz 1 und 2 Satz 1 und Absatz 4 sowie § 5b Absatz 1 des
Pflichtversicherungsgesetzes entsprechend anzuwenden.


                                                      §6

                                       Vermerk der Versicherungsdauer
    Bei einer Grenzversicherung nach § 5 kann der Versicherer die Dauer der Versicherung auf der
Versicherungsbestätigung vermerken, wenn das Versicherungsverhältnis nicht auf unbestimmte Zeit eingegangen
ist.


                                                      §7

                            Fortbestehen der Leistungspflicht gegenüber Dritten
  (1) Bei einer Grenzversicherung nach § 5 kann ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des
Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, dem Anspruch des Dritten nur entgegengehalten werden, wenn
1. der Umstand aus der Versicherungsbestätigung ersichtlich ist oder die Versicherungsbestätigung dem
   Versicherer zurückgegeben worden ist und
2. zwischen dem in der Versicherungsbestätigung angegebenen Zeitpunkt der Beendigung des
   Versicherungsverhältnisses oder dem Zeitpunkt der Rückgabe der Versicherungsbescheinigung und dem
   Schadensereignis fünf Monate, im Fall einer Gesamtlaufzeit des Versicherungsverhältnisses von weniger als
   zehn Tagen fünf Wochen verstrichen sind.
  (2) In den Fällen des Absatzes 1 ist § 117 Absatz 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes entsprechend
anzuwenden.


                                                      §8

                                        Ausländische Versicherungen
   Der Versicherer einer in § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3 sowie § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten
ausländischen Versicherung hat bei Schadensfällen im Inland, unbeschadet weitergehender Leistungspflichten,
jedenfalls Leistungen in dem für eine Grenzversicherung bestimmten Mindestumfang zu gewähren.


                                                      §9

                                   Gewährleistung der Schadenregulierung
  (1) Die Schadenregulierung durch die nationalen Versicherungsbüros aller Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums ist im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 3 gewährleistet, wenn durch das nationale
Versicherungsbüro eines jeden Staates des Europäischen Wirtschaftsraums durch Vereinbarung mit den
nationalen Versicherungsbüros der jeweils anderen Staaten die Regulierung von Schadensfällen, die sich im
Gebiet dieses Staates ereignen, nach den dort jeweils geltenden Vorschriften über die Haftpflichtversicherung für
Fahrzeuge garantiert ist
1. aufgrund einer Grünen Karte für das Fahrzeug mit Gültigkeit für alle Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums
   oder
2. aufgrund des gewöhnlichen Standorts des Fahrzeugs im Gebiet eines bestimmten Staates.
  (2) Die Schadenregulierung für Schadensfälle im Inland durch das Deutsche Büro Grüne Karte ist im Sinne des
§ 3 Absatz 2 Nummer 3 gewährleistet, wenn durch das Deutsche Büro Grüne Karte durch Abkommen mit den
nationalen Versicherungsbüros anderer Staaten die Regulierung von Schadensfällen, die sich im Inland ereignen,
nach den im Inland jeweils geltenden Vorschriften über die Haftpflichtversicherung für Fahrzeuge garantiert ist
1. aufgrund einer Grünen Karte für das Fahrzeug mit Gültigkeit für die Bundesrepublik Deutschland oder
2. aufgrund des gewöhnlichen Standorts des Fahrzeugs im Gebiet eines bestimmten Staates.
BGBl. 2024, Seite 22 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 22


                                                      § 10

                             Leistungspflicht des Deutschen Büros Grüne Karte
  (1) Liegen die Voraussetzungen des § 9 Absatz 1 oder 2 vor, so können Dritte, die durch den Gebrauch eines
Fahrzeugs im Inland geschädigt wurden, ihre Schadensersatzansprüche in gleicher Weise wie gegen den
Versicherer einer Grenzversicherung auch gegen das Deutsche Büro Grüne Karte geltend machen. Die §§ 3 und
3a des Pflichtversicherungsgesetzes und die §§ 115, 116, 118 bis 120, 123 Absatz 1 und 3 sowie § 124 Absatz 1 des
Versicherungsvertragsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
  (2) Das Deutsche Büro Grüne Karte ist im Verhältnis zum Dritten in dem für eine Grenzversicherung bestimmten
Mindestumfang zur Leistung verpflichtet, unabhängig davon, ob ein Versicherungsverhältnis besteht und ob der
Versicherer im Verhältnis zum Versicherungsnehmer von der Verpflichtung zur Leistung ganz oder teilweise frei ist.
  (3) Das Deutsche Büro Grüne Karte ist im Verhältnis zum Versicherungsnehmer und zu den versicherten
Personen in derselben Weise zur Leistung verpflichtet, in der es auch der Versicherer des Fahrzeugs ist. Besteht
kein Versicherungsverhältnis, so ist derjenige, für dessen Haftpflicht das Deutsche Büro Grüne Karte einsteht, im
Verhältnis zu diesem allein zur Leistung verpflichtet.
   (4) Das Deutsche Büro Grüne Karte kann sich zur Schadenregulierung anderer Personen oder Einrichtungen,
insbesondere eines zur Übernahme der Regulierung bereiten Versicherungsunternehmens oder
Schadenabwicklungsunternehmens, bedienen.
   (5) Ist der Unfall durch ein Fahrzeug verursacht worden, das seinen gewöhnlichen Standort in einem anderen
Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat, so hat das Deutsche Büro Grüne Karte bei dem den Anspruch
stellenden Dritten Folgendes abzufragen:
1. den Staat, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat,
2. gegebenenfalls das amtliche Kennzeichen des Fahrzeugs,
3. soweit möglich, die normalerweise in der Grünen Karte enthaltenen, im Besitz des Fahrzeughalters befindlichen
   Angaben über die Versicherung des Fahrzeugs, soweit diese von dem Staat, in dessen Gebiet das Fahrzeug
   seinen gewöhnlichen Standort hat, verlangt werden.
Das Deutsche Büro Grüne Karte teilt die Informationen nach Satz 1 dem nationalen Versicherungsbüro des Staates
des Europäischen Wirtschaftsraums mit, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat.


                                                      § 11

                    Fortbestehen der Leistungspflicht des Deutschen Büros Grüne Karte
   (1) Das Deutsche Büro Grüne Karte kann einem Dritten einen Umstand, der das Nichtbestehen oder die
Beendigung der nach § 9 Absatz 1 Nummer 1 und § 9 Absatz 2 Nummer 1 aufgrund einer Grünen Karte
übernommenen Verpflichtung zur Schadenregulierung zur Folge hat, nur in entsprechender Anwendung des
§ 7 Absatz 1 entgegenhalten.
  (2) Ist durch eine Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 oder Absatz 2 bestimmt, dass der Fahrer des Fahrzeugs
von der Pflicht zum Mitführen eines Versicherungsnachweises ausgenommen ist, so kann das Deutsche Büro
Grüne Karte einen Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung der nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 und
§ 9 Absatz 2 Nummer 2 übernommenen Verpflichtung zur Schadenregulierung zur Folge hat, dem Anspruch des
Dritten nicht entgegenhalten, wenn sich das Fahrzeug im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem bei der
Einreise geführten und ihm zugeordneten amtlichen Kennzeichen im Geltungsbereich dieses Gesetzes befunden
hat.
  (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 ist § 117 Absatz 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes entsprechend
anzuwenden.


                                                      § 12

                         Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises
  (1) Der Fahrer hat bei Gebrauch des Fahrzeugs im Inland einen Nachweis über den hierbei nach § 3 Absatz 1
oder Absatz 2 erforderlichen Versicherungsschutz (Versicherungsnachweis) mitzuführen. Der Fahrer hat den
Versicherungsnachweis auf Verlangen den zuständigen Beamten zur Prüfung auszuhändigen.
  (2) Absatz 1 ist auf die Fahrer von Fahrzeugen nicht anzuwenden, wenn diese von der Pflicht zum Mitführen und
zur Aushändigung eines Versicherungsnachweises ausgenommen sind
1. durch eine Rechtsverordnung nach § 15 Absatz 1 oder Absatz 2,
2. durch eine Rechtsverordnung nach § 16 Absatz 2 Nummer 2 oder
3. durch eine Ausnahmegenehmigung nach § 17.
BGBl. 2024, Seite 23 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 23


  (3) Der Halter darf nicht gestatten,
1. dass der Fahrer entgegen Absatz 1 Satz 1 den vorgeschriebenen Versicherungsnachweis nicht mitführt oder
2. dass der Fahrer entgegen Absatz 1 Satz 2 den Versicherungsnachweis nicht auf Verlangen den zuständigen
   Beamten zur Prüfung aushändigt.


                                                      § 13

                                Anforderungen an den Versicherungsnachweis
  Soweit nicht durch Rechtsverordnung nach § 16 Absatz 1 Nummer 1 etwas anderes bestimmt ist, ist der
Versicherungsnachweis
1. im Fall einer Grenzversicherung nach § 5 die Versicherungsbestätigung,
2. im Fall einer Versicherung des Staates, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat, eine Grüne
   Karte,
3. im Fall einer sonstigen Versicherung eines Staates         des   Europäischen   Wirtschaftsraums   ein   der
   Versicherungsbestätigung vergleichbarer Nachweis.


                                                      § 14

                                         Fehlender Versicherungsnachweis
  (1) Wenn der Fahrer des Fahrzeugs den Versicherungsnachweis entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 nicht mitführt
oder entgegen § 12 Absatz 1 Satz 2 nicht aushändigt, so
1. kann das Fahrzeug bei der Einreise aus dem Gebiet eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums von den
   Grenzzollstellen zurückgewiesen werden,
2. muss das Fahrzeug bei der Einreise aus dem Gebiet eines Drittstaats von den Grenzzollstellen zurückgewiesen
   werden.
  (2) Stellt sich das Fehlen eines nach § 12 Absatz 1 Satz 1 mitzuführenden Versicherungsnachweises während
des Gebrauchs des Fahrzeugs im Inland heraus, so kann das Fahrzeug solange sichergestellt werden, bis der
Versicherungsnachweis vorgelegt wird.


                                                      § 15

      Ausnahmen vom Erfordernis zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises;
                                   Verordnungsermächtigung
  (1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates nach Anhörung der obersten Landesbehörden für Fahrzeuge im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 der
Richtlinie 2009/103/EG Ausnahmen von der Pflicht des Fahrers zum Mitführen und Aushändigen des
Versicherungsnachweises nach § 12 Absatz 1 vorsehen, soweit die Europäische Kommission in Bezug auf diese
Fahrzeuge
1. nach Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 2009/103/EG das Bestehen der dort vorgesehenen Übereinkunft
   festgestellt hat oder
2. nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2009/103/EG bestimmt hat, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen
   Union die Vorlage einer gültigen Grünen Karte oder einer Bescheinigung über den Abschluss einer
   Grenzversicherung nicht mehr verlangen.
   (2) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates nach Anhörung der obersten Landesbehörden für andere Fahrzeuge als solche im Sinne des
Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 2009/103/EG Ausnahmen von der Pflicht des Fahrers zum Mitführen und
Aushändigen des Versicherungsnachweises nach § 12 Absatz 1 vorsehen, soweit eine Schadenregulierung für
Schadensfälle im Inland durch das Deutsche Büro Grüne Karte nach § 9 Absatz 2 Nummer 2 aufgrund des
gewöhnlichen Standorts des Fahrzeugs im Gebiet eines bestimmten Staates gewährleistet ist.


                                                      § 16

                                           Verordnungsermächtigungen
  (1) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates weitere Vorschriften zu erlassen über
1. den Inhalt des Versicherungsnachweises, auch unter Abweichung von § 13,
BGBl. 2024, Seite 24 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 24


2. die Prüfung des Versicherungsnachweises und
3. die beim Fehlen des Versicherungsnachweises erforderlichen Sicherungsmaßnahmen.
  (2) Zur Pflege der Beziehungen mit dem Ausland, zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen oder zur
Durchführung von Rechtsakten des Europäischen Rates oder der Europäischen Kommission kann das
Bundesministerium für Digitales und Verkehr durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach
Anhörung der obersten Landesbehörden für Fahrzeuge, die im Inland keinen regelmäßigen oder gewöhnlichen
Standort haben, allgemeine Ausnahmen genehmigen
1. von dem Verbot des Gebrauchs nicht versicherter Fahrzeuge (§ 3),
2. von der Pflicht zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises nach § 12 Absatz 1,
3. von den Folgen eines fehlenden Versicherungsnachweises (§ 14),
4. von der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 über den Inhalt des Versicherungsnachweises.


                                                        § 17

                                           Ausnahmegenehmigungen
  Zur Pflege der Beziehungen mit dem Ausland kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr für
Fahrzeuge Einzelausnahmen von diesem Gesetz oder den Vorschriften der Rechtsverordnung nach
§ 16 Absatz 1 genehmigen, wenn die Entschädigung der Personen, die durch den Gebrauch dieses Fahrzeug
geschädigt werden, gewährleistet bleibt.


                                                        § 18

                                                Strafvorschriften
  (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 3 Absatz 1, 2 oder 3 ein Fahrzeug gebraucht oder
2. entgegen § 3 Absatz 4 einen dort genannten Gebrauch gestattet.
   (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu
einhundertachtzig Tagessätzen.
  (3) Die Tat ist nicht strafbar, wenn für den Gebrauch des Fahrzeugs
1. eine Haftpflichtversicherung nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes besteht oder
2. die Schadenregulierung nach § 9 gewährleistet ist.
  (4) Fahrzeuge, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen werden, wenn sie dem Täter
oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehören.


                                                        § 19

                                              Bußgeldvorschriften
  (1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. entgegen § 12 Absatz 1 einen Versicherungsnachweis nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt
   oder
2. entgegen § 12 Absatz 3 eine dort genannte Handlung gestattet.
  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.


                                                        § 20

                                              Übergangsregelung
  (1) Auf vor dem 17. April 2024 eingetretene Versicherungsfälle sind die bis zu diesem Zeitpunkt geltenden
Vorschriften weiterhin anzuwenden.
   (2) Sind Vertragsbestimmungen, die auf den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers beruhen,
aufgrund einer Änderung der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes unwirksam
geworden, so kann der Versicherer durch Erklärung gegenüber dem Versicherten die unwirksamen
Vertragsbestimmungen durch die neuen Bestimmungen in seinen Allgemeinen Versicherungsbedingungen
ersetzen oder sie aufheben. Die Erklärung zur Ersetzung oder Aufhebung der Vertragsbestimmungen bedarf der
Textform und ist nur wirksam, wenn sie eine Gegenüberstellung des bisherigen Vertragsinhalts und des neuen
Vertragsinhalts enthält, in der die Änderungen so kenntlich gemacht sind, dass der Versicherungsnehmer sie
einfach erfassen kann. Die Vertragsänderung wird einen Monat nach Zugang der Erklärung wirksam. Für
BGBl. 2024, Seite 25 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 25


Versicherungsverträge, die am 17. April 2024 bestehen und in denen wirksam ein Haftungsausschluss gemäß § 4
Nummer 4 der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes in der bis einschließlich
16. April 2024 geltenden Fassung vereinbart ist, ist die Haftung für Ersatzansprüche aus dem Gebrauch des
Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben,
Trainings, Tests und Demonstrationen, für bis zum 31. Dezember 2024 eingetretene Versicherungsfälle
ausgeschlossen, wenn
1. das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und
2. für diesen Gebrauch des Fahrzeugs Versicherungsschutz nach Maßgabe des § 5d des Pflichtversicherungs­
   gesetzes besteht, der diese Ersatzansprüche deckt.


                                                   Artikel 3

                          Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
  Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 57 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird das Semikolon und werden die Wörter „abweichend hiervon ist bei einem
     Fahrzeug, das von einem Mitglied- oder Vertragsstaat in einen anderen überführt wird, während eines
     Zeitraums von 30 Tagen nach Abnahme des Fahrzeugs durch den Käufer der Bestimmungsmitglied- oder
     Bestimmungsvertragsstaat als der Mitglied- oder Vertragsstaat anzusehen, in dem das Risiko belegen ist“
     gestrichen.
  b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
       „(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 ist bei einem Fahrzeug, das von einem Mitglied- oder
     Vertragsstaat in einen anderen überführt wird, entsprechend der Wahl der für die Haftpflichtversicherung
     verantwortlichen Person folgender Staat als der Mitglied- oder Vertragsstaat anzusehen, in dem das Risiko
     belegen ist:
     1. der Zulassungsstaat oder
     2. unmittelbar nach der Abnahme des Fahrzeugs durch den Käufer während eines Zeitraums von 30 Tagen
        der Bestimmungsmitglied- oder Bestimmungsvertragsstaat.
     Satz 1 Nummer 2 gilt auch dann, wenn das                      Fahrzeug    im   Bestimmungsmitglied-     oder
     Bestimmungsvertragsstaat nicht offiziell zugelassen wurde.“
2. In § 61 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 57 Absatz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 57 Absatz 2 bis 4“ ersetzt.
3. In § 163 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 und 2“ gestrichen.
4. In § 211 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 Buchstabe a und Satz 2 werden jeweils nach den Wörtern „der
   Richtlinie 2009/138/EG“ die Wörter „in Verbindung mit der jüngsten Veröffentlichung der angepassten Beträge im
   Amtsblatt der Europäischen Union nach Artikel 300 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG“ eingefügt.


                                                   Artikel 4

                           Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
  Das Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 32 des
Gesetzes vom 11. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 78 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
  „Wird ein Unfall durch ein Gespann verursacht und ist der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Anhängers
  nicht verpflichtet, dem Dritten vollständigen Schadensersatz zu leisten, so unterrichtet dieser Versicherer den
  Dritten auf dessen Verlangen unverzüglich über die Identität des Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers des
  Zugfahrzeugs oder, wenn er den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Zugfahrzeugs nicht ermitteln kann,
  über den Entschädigungsmechanismus nach Artikel 10 der Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die
  Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 263 vom 7.10.2009, S. 11), die durch die Richtlinie
  (EU) 2021/2118 (ABl. L 430 vom 2.12.2021, S. 1) geändert worden ist.“
2. In § 115 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „dem Pflichtversicherungsgesetz“ durch die Wörter „§ 1
   des Pflichtversicherungsgesetzes oder nach § 3 des Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes“ ersetzt.
3. § 210 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Buchstabe a wird die Angabe „6 200 000 Euro“ durch die Angabe „6 600 000 Euro“ ersetzt.
  b) In Buchstabe b wird die Angabe „12 800 000 Euro“ durch die Angabe „13 600 000 Euro“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 26 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 26


                                                    Artikel 5

                 Änderung der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung
  Die Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1837), die zuletzt durch Artikel 5
der Verordnung vom 13. Januar 2012 (BGBl. I S. 103) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „sowie in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich
   des Vertrages über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft gehören, in der Höhe zu gewähren, die in dem
   jeweiligen Land gesetzlich vorgeschrieben ist, mindestens jedoch in der in Deutschland vorgeschriebenen Höhe“
   durch die Wörter „sowie in den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich des Vertrages über die
   Europäischen Union gehören, nach den dort jeweils geltenden Vorschriften über die Pflichtversicherung zu
   gewähren, mindestens jedoch in dem in der Bundesrepublik Deutschland vorgeschriebenen Umfang“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
  b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
3. § 4 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
  „4. für Ersatzansprüche aus dem Gebrauch des Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder
      Motorsportaktivität, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, wenn
      a) das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und
      b) für diesen Gebrauch des Fahrzeugs              Versicherungsschutz   nach    Maßgabe     des   § 5d   des
         Pflichtversicherungsgesetzes besteht;“.
4. Nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
  „2a. das Fahrzeug nur dann bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität, einschließlich Rennen,
       Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, zu gebrauchen oder gebrauchen zu lassen, wenn
        a) das Fahrzeug in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen gebraucht wird und
        b) für diesen Gebrauch des Fahrzeugs            Versicherungsschutz    nach   Maßgabe     des   § 5d   des
           Pflichtversicherungsgesetzes besteht;“.


                                                    Artikel 6

         Änderung der Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
               ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
  Artikel 1 der Verordnung über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ausländischer Kraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuganhänger vom 8. Mai 1974 (BGBl. I S. 1062), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom
14. November 2019 (BGBl. I S. 1623) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift des Ersten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
                                                     „Abschnitt 1

            Ausnahmen von der Pflicht zum Mitführen und Aushändigen eines Versicherungsnachweises
                    bei Fahrzeugen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union“.
2. In § 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Eine Versicherungsbescheinigung nach § 1 Abs. 2 des
   Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ist nicht
   erforderlich für“ durch die Wörter „Von der Pflicht zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises
   nach § 12 Absatz 1 des Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes sind die Fahrer folgender Fahrzeuge
   ausgenommen:“ ersetzt.
3. In § 2 wird das Wort „Befreiung“ durch das Wort „Ausnahme“ ersetzt.
4. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
                                                     „Abschnitt 2

          Ausnahmen von der Pflicht zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises bei
        Fahrzeugen aus anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und aus Drittstaaten“.
5. Die §§ 3 bis 7 werden aufgehoben.
6. § 8 wird § 3 und wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                           „§ 3

              Ausnahmen von der Pflicht zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises“.
BGBl. 2024, Seite 27 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 27


  b) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „Eine Versicherungsbescheinigung nach
     § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und
     Kraftfahrzeuganhänger sowie nach § 4 dieser Verordnung ist nicht erforderlich für“ durch die Wörter „Von
     der Pflicht zum Mitführen und Aushändigen des Versicherungsnachweises nach § 12 Absatz 1 des
     Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes sind die Fahrer folgender Fahrzeuge ausgenommen:“
     ersetzt.
  c) In Absatz 2 wird das Wort „Befreiung“ durch das Wort „Ausnahme“ ersetzt.
7. § 9 wird aufgehoben.


                                                   Artikel 7

                                              Folgeänderungen
  (1) In § 72 Absatz 4 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008
(BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) geändert
worden ist, werden die Wörter „dem § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl. I S. 213), das
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2017 (BGBl. I S. 147) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung“ durch die Wörter „dem § 30 des Pflichtversicherungsgesetzes“ ersetzt.
  (2) Die Versicherungsberichterstattungs-Verordnung vom 19. Juli 2017 (BGBl. I S. 2858), die durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird nach der Angabe „§ 57 Absatz 3“ die Angabe „und 4“
   eingefügt.
2. In Anmerkung 1 zum Abschnitt C der Anlage 1 werden die Wörter „die nicht der Pflichtversicherung in der
   Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 6 des Pflichtversicherungsgesetzes
   unterliegen“ durch die Wörter „deren durch die Bauart bedingte Höchstgeschwindigkeit 6 Kilometer pro Stunde
   nicht übersteigt oder deren Halter gemäß § 2a des Pflichtversicherungsgesetzes nicht der Pflichtversicherung in
   der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung unterliegen“ ersetzt.
   (3) In § 116 Absatz 6 Satz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 102) geändert worden ist, werden die Wörter
„§ 1 des Gesetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter oder § 1 des Gesetzes über die
Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger“ durch die Wörter „§ 1 des
Pflichtversicherungsgesetzes oder § 3 des Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes“ ersetzt.
   (4) § 64 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„4. des Pflichtversicherungsgesetzes und
5. des Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes“.
  (5) § 1 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr vom 15. Juni 2000 (BGBl. I S. 851), die
zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
  „e) § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes,“.
2. Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
  „e) § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes,“.
   (6) § 2 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe e der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom
21. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3120), die zuletzt durch Artikel 126 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I
S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„e) § 6 des Pflichtversicherungsgesetzes,“.
  (7) Die Verordnung über den Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen vom 14. Dezember
1965 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 494 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter „in der Fassung des Gesetzes vom 5. April 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 213)“ durch ein
   Komma und die Wörter „das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119)
   geändert worden ist“ und wird das Wort „Hamburg“ durch das Wort „Berlin“ ersetzt.
2. Die §§ 2, 3, 9a, 10 und 11 werden aufgehoben.
   (8) Die Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem
Pflichtversicherungsgesetz vom 16. Mai 1969 (BGBl. I S. 441) wird aufgehoben.
BGBl. 2024, Seite 28 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 28


                                                  Artikel 8

                                     Bekanntmachungserlaubnis
  Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des Pflichtversicherungsgesetzes in der vom 17. April 2024
an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


                                                  Artikel 9

                                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Die Artikel 2 bis 8 treten am 17. April 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die
Haftpflichtversicherung für ausländische Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 925-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 496 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, außer Kraft.




  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

  Berlin, den 11. April 2024

                                         Der Bundespräsident
                                                Steinmeier

                                           Der Bundeskanzler
                                                Olaf Scholz

                                   Der Bundesminister der Justiz
                                           Marco Buschmann




                                  Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


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Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 119. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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