Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 3 Bildungs- und Arbeitsförderung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/3#abs-1 (1) Wer an einer Ausbildung teilnimmt, die seiner Neigung, Eignung und Leistung entspricht, hat ein Recht auf individuelle Förderung seiner Ausbildung, wenn ihm die hierfür erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/3#abs-2 (2) Wer am Arbeitsleben teilnimmt oder teilnehmen will, hat ein Recht auf
Wird zitiert von 42 Entscheidungen zu § 3 SGB I →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Magdeburg, 30.07.2014 – S 18 AL 190/13Zitiert von 3
- VG Köln, 24.11.2021 – 26 K 475/21Zitiert von 1
- OVG NRW, 20.08.2013 – 12 A 1655/13Zitiert von 1
- SG Stade, 03.11.2010 – S 13 EG 4/09
- BGH, 27.01.2015 – VI ZR 54/14Regressprozess des Rehabilitationsträgers wegen Leistungserbringung an einen bei einem Wegeunfall Verkehrsunfallgeschädigten: Aktivlegitimation wegen Leistungszuständigkeit des Rehabilitationsträgers bei unterbliebener Weiterleitung des Leistungsantrages des Schädigten; Rückgriffsanspruch wegen Krankenversicherungsbeiträge des in einer Behindertenwerkstatt beschäftigten und im betreuen Wohnen untergebrachten, schwer Hirngeschädigten unter dem Aspekt der VerdienstausfallentschädigungZitiert von 7
- BSG, 10.11.2011 – B 8 SO 12/10 R(Sozialhilfe - bedarfsorientierte Grundsicherung bzw Grundsicherung bei Erwerbsminderung - behinderungsbedingter Mehrbedarf - kein Anspruch nach § 3 Abs 1 Nr 4 GSiG bzw § 30 Abs 1 Nr 2 SGB 12 aF ohne Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G - Verfassungsmäßigkeit - abweichende Festlegung des Regelbedarfs)Zitiert von 40
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 31.03.2025 – L 3 AL 1441/24Zitiert von 1
- BSG, 12.12.2024 – B 12 BA 5/22 RBetriebsprüfung - Rechtmäßigkeit der Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen in Form eines Summenbeitragsbescheids für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeitszuschläge als Berechnungselemente der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an Feiertagen sowie beim Urlaubsentgelt - Verfassungsmäßigkeit - EuroparechtskonformitätZitiert von 3
- BSG, 29.02.2024 – B 8 SO 16/22 RSozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Jugendhilfeträgers gegen den vorrangig verpflichteten Sozialhilfeträger - Begriff der Sozialleistung - Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs für von einem anderen Jugendhilfeträger erbrachte und diesem erstattete Leistungen - Leistungserbringung aufgrund eines gesetzlichen Auftrags
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 SGB I zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.05.2001 Ausfertigung
§ 3 umnummeriert und neu gefasst und eingefügt durch Artikel 8 § 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2001 (BGBl. I 904)
BGBl. 2001 I S. 904
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20.07.2000 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I 1045)
BGBl. 2000 I S. 1045
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24.03.1997 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I 594)
BGBl. 1997 I S. 594
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13.06.1994 Ausfertigung
§ 3 geändert und umnummeriert durch Artikel II geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBl. I 1229)
BGBl. 1994 I S. 1229
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09.07.1980 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli 1980 (BGBl. I 905)
BGBl. 1980 I S. 905
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.