Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)

SGB I

§ 3 Bildungs- und Arbeitsförderung

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund40 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/3#abs-1 (1) Wer an einer Ausbildung teilnimmt, die seiner Neigung, Eignung und Leistung entspricht, hat ein Recht auf individuelle Förderung seiner Ausbildung, wenn ihm die hierfür erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/3#abs-2 (2) Wer am Arbeitsleben teilnimmt oder teilnehmen will, hat ein Recht auf

1.
Beratung bei der Wahl des Bildungswegs und des Berufs,
2.
individuelle Förderung seiner beruflichen Weiterbildung,
3.
Hilfe zur Erlangung und Erhaltung eines angemessenen Arbeitsplatzes und
4.
wirtschaftliche Sicherung bei Arbeitslosigkeit und bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.
§ 2 § 4