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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1980, S. 905

BGBl. 1980 I S. 905 · 58.147 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1980, Seite 905 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 905
                                                                       Teil 1
1980                            Ausgegeben zu Bonn am 16. Juli 1980
     Tag                                                                1n h a I t
    9. 7. 80   Zweites Gesetz zur Verbesserung und Ergänzung sozialer Maßnahmen in
                                                                   905

                                              Z 5702 AX
                                                           Nr. 37
                                                            Seite
der Landwirtschaft
               (Zweites Agrarsoziales Ergänzungsgesetz - 2. ASEG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     905
                   8251-1, 8251-2, 86-7-1, 8252-1, 827-1_3, 8232-4, 821-2
    8. 7. 80   Verordnung über Vermarktungsnormen für Fischereierzeugnisse . . . .
                   neu: 7849-2-4-2
   10. 7.80    Siebte Verordnung zur Änderung der Postordnung (7. ÄndVPostO) . . .
                   901-1-1, 901-1-1-3

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              916

. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  918
   11. 7.80    Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Fernmeldeordnung (15. ÄndVFO) . . . . . . . . . . . . . . . . .                           921
                   neu: 9026-1-1-15: 9026-1, 9027-3, 9029-1, 9029-2

                                Zweites Gesetz
   zur Verbesserung und Ergänzung sozialer Maßnahmen in der Landwirtschaft
              (Zweites Agrarsoziales Ergänzungsgesetz - 2. ASEG)

                                                               Vom 9. Juli 1980

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                           Artikel 1
     Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes
         über eine Altershilfe für Landwirte

  Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. September
1965 (BGBI. 1 S. 1448), zuletzt geändert durch Artikel 6 .
des Gesetzes vom 23. Juli 1979 (BGBI. I S. 1189), wird
wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

         ,,(1) Leistungen nach diesem Gesetz erhalten
       landwirtschaftliche Unternehmer, ehemalige
       landwirtschaftliche Unternehmer, deren Ehegat-
       ten und Hinterbliebene."

    b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a ein-
       gefügt:

        ,,(3 a) Als landwirtschaftliche Unternehmer im
       Sinne dieses Gesetzes gelten auch die Unter-
       nehmer der Seen- und Flußfischerei sowie der
       Imkerei, deren Unternehmen unabhängig vom je-
       weiligen Unternehmer eine Existenzgrundlage
       bildet. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend."

c) In Absatz 4 werden in Satz 1 nach dem Wort
   „Existenzgrundlage" die Worte „im Sinne des
   Absatzes 3" eingefügt und die Worte „der Ein-
   heitswert oder der Arbeitsbedarf" durch die Wor-
   te „der Wirtschaftswert, der Flächenwert oder
   der Arbeitsbedarf'' ersetzt; Satz 2 wird Absatz 7.

d) Die Absätze 4 a und 5 werden durch die folgen-
   den Absätze 5 und 6 ersetzt:
      ,,(5) Wirtschaftswert im Sinne des Absatzes 4
    ist der durch die Finanzbehörden nach den Vor-
    schriften des Bewertungsgesetzes ermittelte
    und im Einheitswertbescheid für das land- und
    forstwirtschaftliche Vermögen festgesetzte
    Wirtschaftswert. Zugepachtete Flächen oder
    land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen,
    die nach § 69 des Bewertungsgesetzes zum
    Grundvermögen gehören, sind mit dem durch-
    schnittlichen Hektarwert der entsprechenden
    Nutzung der Eigentumsfläche zu bewerten; ihr
    Wert ist dem Wirtschaftswert hinzuzurechnen.
    Verpachtete oder nachhaltig nicht genutzte Flä-

    chen sind mit dem Hektarwert der entsprechen-
    den Nutzung zu bewerten; ihr Wert ist von dem
    Wirtschaftswert abzuziehen. Ist der gesamte
    Betrieb gepachtet, ist der für den Verpächter
    maßgebende Wirtschaftswert anzusetzen: Ist
    der Wirtschaftswert des Unternehmens oder von
    Teilen des Unternehmens nicht zu ermitteln, ist
BGBl. 1980, Seite 906 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 906
906                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1

        vom Flächenwert (Absatz 6) auszugehen. Der
        Ertragswert für Nebenbetriebe bleibt außer
        Ansatz.

           (6) Der Flächenwert der landwirtschaftlichen

        Nutzung wird durch Vervielfältigung des durch-
        schnittlichen Hektarwertes dieser Nutzung in
        dem Gemeindeteil, in dem die Flächen gelegen
        sind, mit der Größe der im Unternehmen genutz-
        ten Flächen (Eigentums- und Pachtflächen) ge-
        bildet. Der durchschnittliche Hektarwert der
        landwirtschaftlichen Nutzung errechnet sich aus
        der Summe der von den Finanzbehörden für den
        Gemeindeteil nach den Vorschriften des Bewer-
        tungsgesetzes ermittelten Vergleichswerte, ge-
        teilt durch die Gesamtfläche der in dem Gemein-
        deteil gelegenen landwirtschaftlichen Nutzung.
        Ist der durchschnittliche Hektarwert für den Ge-
        meindeteil nicht zu ermitteln, ist der durch-
        schnittliche Hektarwert der Gemeinde der Be-
        rechnung des Flächenwertes zugrunde zu legen.
        Als Hektarwert für die forstwirtschaftliche Nut-
        zung sind 100 Deutsche Mark und für Geringst-
        land 50 Deutsche Mark anzusetzen. Als Flä-
        chenwert für die landwirtschaftlichen Nut-
        zungsteile Hopfen und Spargel, die weinbauliche
        Nutzung, die, gärtnerische Nutzung, die Teich-
        wirtschaft, die Fischzucht und die Saatzucht gilt
        der durch die Finanzbehörden nach den Vor-
        schriften des Bewertungsgesetzes ermittelte
        Vergleichswert; Absatz 5 Sätze 2 und 3 gilt ent-
        sprechend. Ist der Vergleichswert nicht zu ermit-
        teln, richtet sich der Flächenwert nach den ört-
        lichen oder bezirklichen Gegebenheiten."

      e) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
          ,,(8) Eine Existenzgrundlage im Sinne des Ab-

         satzes 3 a ist insbesondere gegeben, wenn bei

         Unternehmen der Seen- und Flußfischerei der

         Arbeitsbedarf von jährlich 120 Arbeitstagen und

         bei Unternehmen der Imkerei eine Anzahl von
         100 Bienenvölkern nicht unterschritten werden."

 2. § 2 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 3 wird folgender Satz 3 eingefügt:
         „Im Falle des§ 1 Abs. 3 a ist die Voraussetzung
         des Absatzes 1 Buchstabe c nur erfüllt, wenn der
         Unternehmer der Seen- und Flußfischerei mit
         seinem Unternehmen das Fischereiausübungs-
         recht aufgibt und der Unternehmer der Imkerei
         sein Unternehmen aufgibt, übereignet oder die
         Nutzung für einen Zeitraum von mindestens neun
         Jahren nach Vollendung seines 65. Lebensjah-
         res schriftlich unbeschadet weitergehender ge-
         setzlicher Formvorschriften übertragen hat."

      b) In Absatz 7 wird das Wort „Einheitswert" durch

         die Worte „Wirtschaftswert, der Flächenwert''
         ersetzt und folgender Satz angefügt: ,,Sätze 1
         und 2 gelten für Unternehmen der Seen- und.
         Flußfischerei sowie der Imkerei entsprechend."
      c) In Absatz 8 wird „Satz 2" durch „Sätze 2 und 3"
         ersetzt.

 3. In § 2 a Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Einheitswert"

    durch die Worte „Wirtschaftswert, der Flächen-
    wert" ersetzt.

4. Nach § 3 a wird folgender § 3 b eingefügt:
                          ,,§ 3b

      ( 1) Hinterbliebenengeld erhalten Witwen und Wit-

   wer landwirtschaftlicher Unternehmer, wenn

   a) das Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 abge-
       geben wurde,
   b) sie selbst nicht landwirtschaftlicher Unterneh-
      mer im Sinne des § 1 sind,

   c) der hinterbliebene Ehegatte den Unterhalt seiner
      Familie nicht überwiegend bestritten hatte,
  d) im Haushalt der Witwe oder des Witwers minde-
     stens ein waisengeldberechtigtes Kind oder
     Pflegekind (§ 3 a) lebt, das das 16. Lebensjahr
     noch nicht vollendet hat oder das infolge körper-
     licher oder geistiger Gebrechen außerstande ist,
     sich selbst zu unterhalten,
  e) das Arbeits,entgelt oder das Arbeitseinkommen
     der Witwe oder des Witwers durchschnittlich im
     Monat den in § 1265 a Abs. 1 Satz 1 der Reichs-
     versicherungsordnung genannten Betrag nicht
     überschreitet und

  f) der verstorbene Unternehmer mindestens bis zur
     Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zu
     seinem Tode, mit Ausnahme der Zeiten des Be-
     zuges eines vorzeitigen Altersgeldes, und für
     mindestens 60 Kalendermonate Beiträge an die
     landwirtschaftliche Alterskasse entrichtet hat;
     auf die 60 Kalendermonate werden auch Beiträ-
     ge angerechnet, die die Witwe oder der Witwer
     als landwirtschaftlicher Unternehmer innerhalb
     von 18 Monaten nach dem Tode des Unterneh-
     mers entrichtet hat.

     (2) Hinterbliebenengeld erhalten Witwen und Wit-

   wer landwirtschaftlicher Unternehmer unter den

 · Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstaben a bis

   c und f auch dann, wenn sie

   a) das 45. Lebensjahr vollendet haben und
  b) keine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit
     gegen ein Arbeitsentgelt oder ein Arbeitsein-
     kommen ausüben, das den in § 1265 a Abs. 1
     Satz 1 der Reichsversicherungsordnung ge-
     nannten Betrag überschreitet und eine solche
     Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unter
     Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse
     der Witwe oder des Witwers nicht erwartet wer-
     den kann.
  Besteht begründete Aussicht, daß sich die in Buch-
  stabe b genannten Voraussetzungen in absehbarer
  Zeit ändern, ist das Hinterbliebenengeld nur auf Zeit
  und für längstens drei Jahre von der Bewilligung an
  zu gewähren; es kann wiederholt auf Zeit gewährt

  werden.

     (3) Für die Zeit des Bezuges von Altersgeld oder
   vorzeitigem Altersgeld. wird Hinterbliebenengeld
   nicht gewährt.
      (4) Bei einer Abgabe nach§ 2 Abs. 3 Sätze 2 und
   3 tritt an die Stelle des 65. Lebensjahres der Tag der
   Abgabe."

 5. Die Überschrift vor § 4 erhält folgende Fassung:

          ,,Höhe der laufenden Geldleistungen".
BGBl. 1980, Seite 907 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 907
6. § 4 wird folgt geändert:

  a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

        ,,(1) Das Altersgeld und das vorzeitige Alters-
      geld betragen für den verheirateten Berechtigten
      vom 1. Januar 1980 an 432,70 Deutsche Mark
      und vom 1. Januar 1981 an 450, 10 Deutsche
      Mark sowie für den unverheirateten Berechtigten
     vom 1. Januar 1980 an 288,70 Deutsche Mark
      und vom 1. Januar 1981 an 300,30 Deutsche
      Mark monatlich. Das Hinterbliebenengeld und die
     Übergangshilfe werden in Höhe des Altersgeldes
     für einen unverheirateten Berechtigten gewährt.
     Zum 1. Januar eines jeden folgenden Jahres ver-
     ändert sich die Höhe der laufenden Geldleistun-
     gen durch Gesetz um den Vomhundertsatz, um
     den die Renten aus der Rentenversicherung der
     Arbeiter nach § 1 272 Abs. 1 der Reichsversiche-
     rungsordnung jeweils verändert werden. Die Al-
     tersgelder und Hinterbliebenengelder erhöhen
     sich für je zwölf Kalendermonate an Beiträgen
     zur landwirtschaftlichen Alterskasse, die über
     die Zahl 180 hinaus und für Zeiten vor Voll-
     endung des 65. Lebensjahres entrichtet worden
     sind, um drei vom Hundert. Für das Altersgeld
     nach § 3 Abs. 1 und 2 werden bei Anwendung
     des Satzes 4 die Beiträge des landwirtschaft-
     lichen Unternehmers und die Beiträge, die die
     Witwe oder der Witwer nach dem Tode des Un-
     ternehmers entrichtet hat, zusammengerechnet;
     das gleiche gilt für das Hinterbliebenengeld, so-.
     weit die von der Witwe oder dem Witwer nach
     dem Tode des Un.ternehmers entrichteten Bei-

     träge nach § 3 b Abs. 1 Buchstabe f angerechnet

     werden."

  b) Absatz 1 a erhält folgende Fassung:

       ,,(1 a) Die laufende Geldleistung beträgt die
     Hälfte des nach Absatz 1 festzustellenden Be-
     trages, wenn das Unternehmen im Sinne des
     § 2 a Abs. 2 abgegeben wurde.''

  c) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Altersgel-

     des" die Worte „oder '(orzeitigen Altersgeldes"

      und nach dem Wort „Altersgeld" die Worte „oder
     vorzeitige Altersgeld" eingefügt.

  d) In Absatz 3 werden nach den Worten „auf Alters-
     geld" die Worte „oder vorzeitiges Altersgeld"
     und am Ende die Worte „oder vorzeitige Alters-
     geld" eingefügt.

  e) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

      ,,(4) Treffen mehrere Ansprüche auf laufende
     Geldleistungen in einer Person zusammen, so
     wird nur eine laufende Geldleistung gewährt."

  f) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
       ,,(5) Bezieht der Empfänger eines vorzeitigen
     Altersgeldes oder Hinterbliebenengeldes zu-
     gleich eine Rente aus der gesetzlichen Renten-
     versicherung oder der gesetzlichen Unfallversi-
     cherung oder Versorgungsbezüge nach beam-
     tenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen,
     wird die laufende Geldleistung um den Betrag
     dieser Bezüge, jedoch höchstens um ein Viertel,
     gekürzt. Dies gilt nicht bei Bezug von vorzeitigem

     Altersgeld für die Zeit nach Vollendung des
     65. Lebensjahres, wenn vor Beginn des vorzeiti-

     gen Altersgeldes für mindestens 180 Kalender-
     monate Beiträge zu einer landwirtschaftlichen
     Alterskasse entrichtet sind. Empfänger eines
     vorzeitigen Altersgeldes erhalten unter den Vor-
     aussetzungen des § 2 Abs. 1 Altersgeld. Voll-
     endet die Empfängerin eines vorzeitigen Alters-
     geldes nach§ 3 Abs. 2 oder eines Hinterbliebe-
     nengeldes das 60. Lebensjahr oder vollendet der
     Empfänger eines vorzeitigen Altersgeldes nach
     § 3 Abs. 2 oder eines Hinterbliebenengeldes das
     65. Lebensjahr und liegen die Voraussetzungen
     des § 3 Abs. 3 vor, erhalten sie anstelle des vor-
     zeitigen Altersgeldes oder des Hinterbliebenen-
     geldes Altersgeld.''

  g) In Absatz 6 werden das Wort „Altersgeld" durch
     die Worte „eine laufende Geldleistung" und die
     Worte „das Altersgeld" durch die Worte „die lau-
     fende Geldleistung'' ersetzt.

  h) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Alters-
         geld'' die Worte „oder vorzeitiges Alters-
         geld" eingefügt und die Worte „Sätze 1 bis
         3" durch die Worte „Sätze 1, 3 und 4" er-
         setzt.
     bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Altersgel-
         des" die Worte „oder vorzeitigen Altersgel-
         des" eingefügt und die Worte „Sätze 1 und
         2" durch die Worte „Sätze 1 und 3" ersetzt.

     cc) In Satz 3 werden jeweils nach dem Wort

         „Altersgeldes" die Worte „oder vorzeitigen

         Altersgeldes'' eingefügt.

  i) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Al-
         tersgeldes" die Worte „oder vorzeitigen Al-
         tersgeldes" und nach dem Wort „Alters-
         geld" die Worte „oder vorzeitige Altersgeld"

         eingefügt und die Worte „Sätze 1 bis 3"

         durch die Worte „Sätze 1, 3 und 4" ersetzt.

     bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Altersgel-
         des" die Worte „oder vorzeitigen Altersgel-
         des" eingefügt.

7. In § 4 a wird Satz 2 gestrichen.

8. In§ 6 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2 a ein-
   gefügt:

   ,,(2 a) Keine Leistungen nach Absatz 1 und 2
  erhält, wer
  a) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
     oder
  b) in einem Arbeitsverhältnis

  mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrecht-
  lichen Vorschriften oder Grundsätzen steht oder
  c) Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-recht-
     lichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeits-
     verhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach be-
     amtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsät-
     zen erhält.''
BGBl. 1980, Seite 908 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 908
908                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1

 9. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach der Zahl „6" ein

      Komma gesetzt, die Worte „sowie § 1241 g"
      durch die Worte ,,§§ 1241 g und 1242" ersetzt,
      nach dem Wort „entsprechend" der Punkt durch
      ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz
      angefügt: ,,Leistungen in bar für Aufwendungen
      zur Sicherung des Lebensunterhalts und des
      Lebensbedarfs werden nicht erbracht."
   b) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
      „Sie kann Betriebs- oder Haushaltshilfe während
      einer stationären Heilbehandlung auch erbrin-
      gen, wenn eine Maßnahme nach § 6 Abs. 2 a
      ausgeschlossen ist."

10. Nach § 7 wird folgender§ 8 eingefügt:

                            ,,§ 8
     ( 1) Witwen und Witwer beitragspflichtiger land-
   wirtschaftlicher Unternehmer erhalten innerhalb
   von zwei Jahren nach dem Tode des Ehegatten zur
   Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Unter-
   nehmens für insgesamt zwölf Monate Betriebs-
   oder Haushaltshilfe, wenn
   a) sie das Unternehmen des Verstorbenen als bei-
      tragspflichtiger landwirtschaftlicher Unterneh-
      mer im Sinne des § 1 weiterführen und

   b) die Hilfe zur Aufrechterhaltung des landwirt-
      schaftlichen Unternehmens erforderlich ist.

   Die Betriebs- oder Haushaltshilfe wird nach Maßga-
   be des § 7 Abs. 4 gewährt.
      (2) In der Satzung der landwirtschaftlichen
   Alterskasse ist vorzusehen, daß sich der Leistungs-
   berechtigte nach Ablauf von sechs Monaten der In-
   anspruchnahme von Betriebs- oder Haushaltshilfe
   an den entstehenden Aufwendungen beteiligt
   (Selbstbeteiligung). Die Höhe der Selbstbeteiligung
   richtet sich nach der Ertragskraft des Unterneh-
   mens und der Dauer der Inanspruchnahme der Lei-
   stung; sie darf 50 vom Hundert der entstehenden
   Aufwendungen nicht überschreiten.
     (3) In der Satzung der landwirtschaftlichen Al-
   terskasse kann ferner vorgesehen werden, daß
    a) die Betriebs- oder Haushaltshilfe über den in Ab-
       satz 1 Satz 1 genannten Zeitraum hinaus, läng-
       stens jedoch für 24 Monate nach dem Tode des
       Ehegatten geleistet wird,
    b) von der Gestellung einer Betriebs- oder Haus-
       haltshilfe abgesehen werden kann, wenn in dem
       Unternehmen Arbeitnehmer oder mitarbeitende
       Familienangehörige ständig beschäftigt wer-

       den."

11. § 9 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
    ,,§ 6 Abs. 2 a und§ 7 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 finden

    entsprechende Anwendung.''

12. Nach § 9 wird folgender § 9 a eingefügt:

                           ,,§ 9a

     (1) Übergangshilfe erhalten Witwen und Witwer
   landwirtschaftlicher Unternehmer längstens bis

    zum Ablauf des Monats, der der Vollendung des
    60. Lebensjahres der Witwe oder des 65. Lebens-

    jahres des Witwers vorausgeht, wenn

    a) sie das Unternehmen des Verstorbenen als bei-
       tragspflichtiger landwirtschaftlicher Unterneh-
       mer im Sinne des § 1 weiterführen,
    b) im Haushalt der Witwe oder des Witwers minde-
       stens ein waisengeldberechtigtes Kind oder
       Pflegekind (§ 3 a) lebt, das das 16. Lebensjahr
       noch nicht vollendet hat,
    c) der Wirtschaftswert des Unternehmens 25 000
       Deutsche Mark nicht überschreitet,
    d) das Arbeitsentgelt oder das Arbeitseinkommen
       der Witwe oder des Witwers durchschnittlich im
       Monat den in § 1 265 a Abs. 1 Satz 1 der Reichs-

       versicherungsordnung genannten Betrag nicht
       überschreitet,
    e) Renten aus der gesetzlichen Rentenversiche-
       rung, der gesetzlichen Unfallversicherung, einer
       berufsständischen Versicherungs- oder Versor-
       gungseinrichtung, einer Einrichtung der betrieb-
       lichen oder überbetrieblichen Alters- und Hinter-
       bliebenenversorgung oder Versorgungsbezüge
       nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder
       Grundsätzen, die die Witwe oder der Witwer er-
       halten, ein Viertel der monatlichen Bezugsgröße
       nicht überschreiten und

   f) der verstorbene Unternehmer mindestens bis zur
      Vollendung des 60. Lebensjahres oder bis zu
      seinem Tode, mit Ausnahme der Zeiten des Be-
      zuges eines vorzeitigen Altersgeldes, und für
      mindestens 60 Kalendermonate Beiträge an die
      landwirtschaftliche Alterskasse entrichtet hat.
     (2) Arbeitseinkommen nach Absatz 1 Buch-
   stabe d umfaßt Gewinne aus Land- und Forstwirt-
   schaft nur insoweit, als sie nach § 4 Abs. 1 oder
   Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ermittelt
   werden. Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfall-
   versicherung oder Kinderzuschüsse aus der ge-
   setzlichen Rentenversicherung werden nach Ab-
   satz 1 Buchstabe e insoweit berücksichtigt, als sie
   das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz
   überschreiten.                    ·
     (3) Für die Dauer des auf den Sterbemonat des
   Unternehmers folgenden Jahres gilt Absatz 1 ohne
   die Buchstaben d und e.
     (4) Neben der Gestellung von Betriebs- oder
   Haushaltshilfe wird Übergangshilfe nicht gezahlt."

13. Die Überschrift vor § 1O erhält folgende Fassung:

       „Allgemeine Vorschriften über die laufenden

                    Geldleistungen".
14. § 10 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden die Worte „Altersgeld und

       Waisengeld'' durch die Worte „die laufenden
       Geldleistungen" ersetzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Worte „Das Altersgeld
          und das Waisengeld" durch die Worte „Die
          laufende Geldleistung'' ersetzt.
BGBl. 1980, Seite 909 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 909
   bb) In Satz 2 werden nach den Worten „das Al-
       tersgeld" die Worte,, , das vorzeitige Alters-
       geld" eingefügt.

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
    ,,(4) Die laufenden Geldleistungen der Witwe,
  des Witwers oder des früheren Ehegatten fallen
  mit Ablauf des Monats weg, in dem der Lei-
  stungsberechtigte wieder heiratet. Das Hinter-
  bliebenengeld und die Übergangshilfe fallen au-
  ßerdem mit Ablauf des Monats weg, in dem die
  Voraussetzungen für ihre Gewährung weggefal-
  len sind; das gleiche gilt für das Waisengeld."

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
  aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Alters-
      geld" die Worte ,, , vorzeitiges Altersgeld
      und Hinterbliebenengeld" eingefügt.
  bb) In Satz 2 wird das Wort „Altersgeldan-
      spruch" durch die Worte „Anspruch auf eine
      laufende Geldleistung" ersetzt.

e) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

    ,,(6) Übernimmt ein Empfänger von Altersgeld,

  vorzeitigem Altersgeld oder Hinterbliebenengeld

  ein oder mehrere landwirtschaftliche Unterneh-
  men oder Unternehmensteile, deren Wirtschafts-
  wert, Flächenwert oder Arbeitsbedarf allein oder
  zusammen mit demjenigen etwa zurückbehalte-
  ner Unternehmensteile 25 vom Hundert der nach
  § 1 Abs. 4 festzusetz.enden Mindesthöhe über-
  schreitet, oder wird er Mitunternehmer eines
  landwirtschaftlichen Unternehmens, Gesell-
  schafter einer Personenhandelsgesellschaft
  oder Mitglied einer juristischen Person, die ein

  landwirtschaftliches Unternehmen betreibt, ruht

  der Anspruch auf die Geldleistung vom Beginn

  des folgenden Monats an. Das gleiche gilt, wenn

  ein Leistungsempfänger im Sinne des Satzes 1

  a) ein Fischereiausübungsrecht innehat, das ihn
     mehr als 30 Arbeitstage in Anspruch nimmt
     oder
  b) mehr als 25 Bienenvölker hält oder
  c) Mitunternehmer eines landwirtschaftlichen
     Unternehmens im Sinne des § 1 Abs. 3 a, Ge-
     sellschafter einer Personenhandelsgesell-
     schaft oder Mitglied einer juristischen Person,
     die ein landwirtschaftliches Unternehmen im
     Sinne des § 1 Abs. 3 a betreibt, wird.''
f) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6 a ein-
   gefügt:
    ,,(6 a) Der Anspruch auf Hinterbliebenengeld
  oder Übergangshilfe ruht während der Zeit, für
  die ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Un-
  terhaltsgeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz
  oder ein Anspruch auf Krankengeld oder Über-
  gangsgeld von einem Sozialleistungsträger zu-
  erkannt ist, wenn diese Sozialleistungen auf der
  Grundlage eines Betrages berechnet werden,
  der den in § 1265 a Abs. 1 Satz 1 der Reichsver-
  sicherungsordnung genannten Betrag über-
  schreitet.''
g) In Absatz 7 Satz 3 werden die Worte,,§§ 6 bis 9"
   durch die Worte ,,§§ 6, 7 und 9" ersetzt.

15. § 11 wird gestrichen.

16. In § 12 Abs. 2 wird Satz 2 gestrichen und in Satz 3
    werden die Worte „Von 1975 an ist der monatliche
    Beitrag" durch die Worte „Der monatliche Beitrag
    ist" ersetzt.

17. In § 13 werden die Worte „die Summe der Alters-
    geld- und Waisengeldaufwendungen aller landwirt-
    schaftlichen Alterskassen" durch die Worte „die
    Summe der Aufwendungen aller landwirtschaftli-
    chen Alterskassen für Altersgelder, vorzeitige
    Altersgelder, Hinterbliebenengelder und Waisen-
    gelder" ersetzt und folgender Satz angefügt: ,,Die
    Aufwendungen für die Leistungen an ehemalige Un-
    ternehmer der Seen- und Flußfischerei und der Im-
    kerei, an deren Hinterbliebene und frühere Ehegat-
    ten sowie an mitarbeitende Familienangehörige
    nach § 40 a werden bei der Festsetzung der Höhe
    der Bundesmittel nicht berücksichtigt."

18. § 14 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 erhält Buchstabe a folgende Fas-

           sung:

           „a) sie vor der Antragstellung mindestens
                60 Kalendermonate versicherungs-
                pflichtig in der gesetzlichen Rentenver-
                sicherung waren und zur Zeit der An-
                tragstellung versicherungspflichtig be-
                schäftigt sind oder".
       bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „sind" folgen-
           der Halbsatz eingefügt:

             ,, , im Falle des Satzes 1 Buchstabe a mit

             Beginn des Monats, in dem der landwirt-

             schaftliche Unternehmer 60 Kalendermona-

             te versicherungspflichtig in der gesetzlichen

             Rentenversicherung war, frühestens mit Be-
             ginn der Beitragspflicht nach diesem Ge-
             setz".
    b) In Absatz 7 werden nach dem Wort „Altersgeld"
       die Worte „oder vorzeitiges Altersgeld" einge-
       fügt.

19. In § 15 Abs. 2 wird das Wort „Einheitswert" durch
    das Wort ,,Wirtschaftswert (§ 1 Abs. 5)" ersetzt.

20. In § 22 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte „und des
    Haushaltsplanes" gestrichen.

21 . In § 24 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „des § 49
     des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die.
     Worte „des § 5 des Bundesbesoldungsgesetzes"
     ersetzt.

22. In § 25 Abs. 2 Satz 2 werden das Wort „Sie" durch
    die Worte „Die Betriebsmittel" ersetzt und die Sät-
    ze 1, 4 und 5 gestrichen.

23. In § 27 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 an-
    gefügt:
     ,,(3) Die neben dem Bezug von Hinterbliebenen-
    geld weiterentrichteten Beiträge können nur zur Er-
BGBl. 1980, Seite 910 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 910
910                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1

    füllung der Voraussetzungen des Altersgeldes und
    des vorzeitigen Altersgeldes angerechnet werden."

24. In § 28 wird ,,§ 1" durch ,,§ 1 Abs. 3" ersetzt. ·

25. Die Überschrift vor § 29 erhält folgende Fassung:

       „Bewilligung und Auszahlung der laufenden
                    Geldleistungen".

26. § 29 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „des Alters-
       geldes und des Waisengeldes" durch die Worte
       ,,der laufenden Geldleistungen" ersetzt.

    b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „das Alters-

       geld oder das Waisengeld" durch die Worte „die

       laufende Geldleistung" ersetzt.

   c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „des Alters-
      geldes und des Waisengeldes" durch die Worte
      .,der laufenden Geldleistungen" ersetzt.

27. In § 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6 und 10, § 34 Abs. 1 und

    5, § 35 Abs. 1 und § 40 Abs. 1 Satz 1 werden je-

    wei.ls die Worte „im Sinne des § 1" durch die Worte

    ,,im Sinne des § 1 Abs. 3" ersetzt.

28. § 38 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Unterneh-
       mers" die Worte „im Sinne des § 1 Abs. 3" und
       nach dem Wort „Altersgeld'' die Worte „oder vor-
       zeitiges Altersgeld" eingefügt.
    b) In Absatz 2 werden die Worte „im Sinne des§ 1"
       durch die Worte „im Sinne des § 1 Abs. 3" er-
       setzt.
29. In § 40 Abs. 3 werden der Punkt durch ein Semi-
    kolon ersetzt, folgender Halbsatz und folgender
    Satz 2 angefügt:
    ,,ist der mitarbeitende Familienangehörige der Ehe-
    gatte eines Beziehers von Altersgeld oder vorzeiti-
    gem Altersgeld, so darf der Gesamtbetrag beider
    Altersgelder im Falle des § 4 Abs. 3 den Betrag
    eines Altersgeldes für einen verheirateten Berech-
    tigten nicht unterschreiten. Die Altersgelder sind in-
    soweit nach dem Verhältnis ihrer Höhe anzuheben."

30. Nach § 40 wird folgender§ 40 a eingefügt:
                          ,,§ 40 a
      (1) Mitarbeitende Familienangehörige, die
    a) am 1 . Mai 1980 das 50. und noch nicht das
       65. Lebensjahr vollendet haben,

    b) eine Versicherungszeit von 180 Kalendermona-
       ten in der gesetzlichen Rentenversicherung vor
       dem 1. Mai 1980 noch nicht zurückgelegt haben,
    c) während der zehn Jahre, die dem 1. Mai 1980
       oder dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit voraus-
       gegangen sind, mindestens 60 Kalendermonate
       mitarbeitende Familienangehörige waren,
    d) einen Anspruch auf laufende Geldleistungen
       nach diesem Gesetz nicht haben oder bei Errei-
       chen der Altersgrenze nicht haben werden und
    e) nicht nach § 27 beitragspflichtig sind,

    sind beitragspflichtig für die Zeit ihrer Beschäfti-
    gung als mitarbeitende Familienangehörige nach
    dem 30. April 1980. Die §§ 38, 39 Abs. 1 Satz 2 und
    Abs. 3 sowie § 40 Abs. 1 und 3 bis 5 gelten entspre-
    chend.

       (2) Für Zeiten vom 1. Oktober 1957 bis 30. April
    1980, die noch nicht mit Beiträgen belegt sind, gel-
    ten für jeden Kalendermonat, in dem die in Absatz 1
    genannten Personen mitarbeitende Familienange-
    hörige waren, Beiträge als entrichtet, wenn der mit-
    arbeitende Familienangehörige in der Zeit vom
    1. Oktober 1972 bis 30. April 1980 mindestens
    60 Kalendermonate nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Ge-
    setzes über die Krankenversicherung der Landwirte

    vom 10. August 1972 (BGBI. I S. 1433), zuletzt ge-

    ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. De-

    zember 1979 (BGBI. I S. 2241 ), versichert war oder
    ohne den nach § 94 Abs. 1 des Gesetzes über die
    Krankenversicherung der Landwirte gestellten An-
    trag versichert gewesen wäre.
       (3) Das Altersgeld und das vorzeitige Altersgeld

    betragen die Hälfte des in § 4 Abs. 1 genannten Be-

    trages. Ein Anspruch auf Altersgeld für Zeiten vor

    dem 1 . Mai 1980 besteht nicht.

     (4) Den Beitrag trägt der landwirtschaftliche
    Unternehmer."

31. § 41 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „des§ 1"
       durch die Worte „des§ 1 Abs. 3" und in Buch-
       stabe e wird das Wort „Einheitswert" durch die
       Worte „Wirtschaftswert, der Flächenwert" er-
       setzt.
    b) In Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
      ,,Eine Abgabe im Sinne des Absatzes •1 Buchsta-
      be c liegt nicht vor, wenn der Übernehmende
      oder sein Ehegatte mit dem Unternehmer oder
      seinem Ehegatten in gerader Linie verwandt ist.
      Bei teilweiser Abgabe(§ 2 Abs. 7) dürfen auf der
      nicht abzugebenden Fläche keine landwirt-
      schaftlichen Erzeugnisse für den Markt produ-
      ziert werden."

32. § 44 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Worte „Sätze 1 und 2"
       durch die Worte „Sätze 1 und 3" ersetzt.
    b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
       ,,(2) Bei Bezug einer laufenden Geldleistung
      wird die Landabgaberente um den Betrag der
      Geldleistung gekürzt.''

    c) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
      „Wird Landabgaberente für eine Zeit gewährt, für
      die ein Anspruch auf die in Satz 1 genannten Lei-
      stungen besteht, kann die landwirtschaftliche Al-
      terskasse Ersatz in Höhe des Kürzungsbetrages
      nach Satz 1 beanspruchen."
   d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
       ,,(4) § 1542 Abs. 1 der Reichsversicherungs-
      ordnung findet auf die Landabgaberente sinnge-
      mäß Anwendung."
BGBl. 1980, Seite 911 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 911
33. § 46 wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

    b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3
       angefügt:

         ,,(2) § 10 Abs. 6 gilt auch in den Fällen entspre-

       chend, in denen ein Landabgaberentenberech-

       tigter bei teilweiser Abgabe auf der nicht abzuge-

       benden Fläche landwirtschaftliche Erzeugnisse
       für den Markt produziert.
          (3) Werden Verträge, die zur Erfüllung der Vor-
       aussetzung des § 41 Abs. 1 Buchstabe c über
       strukturverbessernd abzugebende Flächen ab-
       geschlossen worden sind, vor Ablauf ihrer ge-
       setzlich vorgeschriebenen Mindestdauer been-
       det, ruht der Anspruch auf Landabgaberente vom
       Beginn des dritten auf die Beendigung der Ver-
       träge folgenden Monats an. Die Landabgaberen-
       te wird erneut vom Beginn des Monats an ge-
       zahlt, in dem Vereinbarungen wirksam werden,
       die eine Verwendung der Flächen im Sinne des
       § 41 Abs. 1 Buchstabe c für die Dauer von zwölf
       Jahren sicherstellen. Auf den Zeitraum von zwölf
       Jahren werden Zeiten angerechnet, in denen die
       Flächen im Sinne des § 41 Abs. 1 Buchstabe c
       auf Grund der beendeten Verträge verwendet
                       11
       worden waren.

34. In § 4 7 Abs. 1 werden die Worte „des § 1 " durch die
    Worte „des § 1 Abs. 3" ersetzt.

35. In § 50 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „oder vor-
    zeitigen Altersgeldes" durch die Worte,,, vorzeiti-
    gen Altersgeldes oder Hinterbliebenengeldes" er-
    setzt.

                            Artikel 2
      Änderung des Gesetzes zur Neuregelung
           der Altershilfe für Landwirte

   In Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Alters-
hilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448, 1458), zu-
letzt geändert durch Artikel 2 § 9 des Gesetzes vom 27.
Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1040), wird nach § 9 folgender
§ 9 a eingefügt:

                             ,,§ 9a
   (1) Personen, die am 1. Juli 1980 das 50. Lebensjahr
vollendet hatten und als landwirtschaftliche Unterneh-
mer im Sinne des§ 1 Abs. 3 a des Gesetzes über eine
Altershilfe für Landwirte erstmals beitragspflichtig nach
§ 14 Abs. 1 des Gesetzes über eine Altershilfe für Land-
wirte geworden sind, können sich von der Beitrags-
pflicht befreien lassen. Die Befreiung ist bis zum 31. De-

zember 1981 zulässig. Sie gilt ab 1 . Juli 1980 und ist un-
widerruflich. Der Befreite scheidet endgültig aus der
landwirtschaftlichen Alterskasse aus. Die Befreiung ist
ausgeschlossen, wenn nach dem 30. Juni 1980 Lei-

stungen nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Land-

wirte beantragt worden sind.

  (2) Witwen und Witwer der nach dem Gesetz über ei-
ne Altershilfe für Landwirte beitragspflichtigen landwirt-

schaftlichen Unternehmer erhalten für die Zeit nach dem
30. Juni 1980 Leistungen nach den§§ 3 b, 8 und 9 a des

 Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte auch, wenn
 der Unternehmer vor dem 1. Juli 1980 verstorben ist; ein
 Anspruch auf Leistungen für Zeiten vor dem 1 . Juli 1980
 besteht nicht.

    (3) Für Personen, die am 30. Juni 1980 bereits vorzei-

 tiges Altersgeld beziehen, gilt § 4 Abs. 5 Sätze 2 und 3

 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der

 bis zum 30. Juni 1980 geltenden Fassung.

    (4) § 46 Abs. 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für
 Landwirte in der Fassung des Achten Gesetzes zur Än-
 derung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte
 gilt für Personen, die am Tage der Verkündung des
 Zweiten Agrarsozialen Ergänzungsgesetzes vom 9. Juli
 1980 (BGBI. 1 S. 905) Landabgaberente beziehen, ab
 1. Juli 1981. § 46 Abs. 3 des Gesetzes über eine Alters-
 hilfe für Landwirte in der Fassung des Achten Gesetzes
 zur Änderung des Gesetzes über eine Altershilfe für
 Landwirte. findet auf Verträge, die zur Erfüllung der Vor-
 aussetzung des § 41 Abs. 1 Buchstabe c des Gesetzes
 über eine Altershilfe für Landwirte über strukturverbes-
 sernd abzugebende Flächen abgeschlossen worden
 sind und vor Ablauf ihrer gesetzlich vorgeschriebenen
 Mindestdauer bis zum Tage der Verkündung des Zwei-
 ten Agrarsozialen Ergänzungsgesetzes beendet wer-
 den, keine Anwendung.

    (5) Personen, denen für Bezugszeiten vor dem 1. Juli
 1980 ein Anspruch auf vorzeitiges Altersgeld, Alters-
 geld, Waisengeld oder Landabgaberente nach dem Ge-
 setz über eine Altershilfe für Landwirte zuerkannt ist,
 und die bereits vor dem 1. Juli 1980 ein Unternehmen im
 Sinne des § 1 Abs. 3 a des Gesetzes über eine Alters-
 hilfe für Landwirte betreiben, gelten bis 31. Dezember
 1983 nicht als landwirtschaftliche Unternehmer im Sin-
 ne des § 1 Abs. 3 a des Gesetzes über eine Altershilfe
 für Landwirte. Für Personen, denen für Bezugszeiten vor
 dem 1. Juli 1980 ein Anspruch auf vorzeitiges Alters-
 geld, Altersgeld oder Landabgaberente nach dem Ge-
 setz über eine Altershilfe für Landwirte zuerkannt ist, gilt
 § 10 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über eine Altershilfe
 ~µr Landwirte in der Fassung des Achten Gesetzes zur
 Anderung des Gesetzes über eine Altershilfe für Land-
 wirte bis 31. Dezember 1983 nicht, wenn dessen Vor-
 aussetzungen bereits vor dem 1. Juli 1980 erfüllt sind.

    (6) § 6 Abs. 2 a, § 7 Abs. 2 Satz 2 und § 9 Abs. 1
 Satz 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte
 in der Fassung des Achten Gesetzes zur Änderung des
 Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte gelten nicht
 für die Fälle, in denen bereits am Tage vor der Verkün-
 dung des Zweiten Agrarsozialen Ergänzungsgesetzes
 vom 9. Juli 1980 (BGBI. 1S. 905) über Anträge auf Lei-
 stungen entschieden worden ist."

                         Artikel 3

              Änderung des Ersten Buches
                   Sozialgesetzbuch

  Artikel I des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil -

vom 11. Dezember 1975 (BGBI. I S. 3015), zuletzt geän-

dert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 1979
(BGBI. 1 S. 1189), wird wie folgt geändert:

a) In§ 23 Abs. 1 erhält Nummer 2 folgende Fassung:

   ,,2. in der Altershilfe für Landwirte:
BGBl. 1980, Seite 912 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 912
912                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1

        a) Heilbehandlung und andere Leistungen zur
            Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung
           der Erwerbsfähigkeit einschließlich Betriebs-
           oder Haushaltshilfe(§§ 6 und 7 Gesetz über
           eine Altershilfe für Landwirte - GAL -),
       b) Altersgeld bei Erwerbsunfähigkeit und Alter,
           an Witwen und Witwer sowie Waisengeld
           (§§ 2 bis 3 a, 4 und 4 a GAL),
       c) Hinterbliebenengeld bei Kindererziehung
           oder Vollendung des 45. Lebensjahres
           (§§ 3 b und 4 GAL),
       d) Übergangshilfe an Witwen und Witwer(§§ 4
           und 9 a GAL),
       e) Betriebs- oder Haushaltshilfe zur Aufrechter-
           haltung des Betriebes im Falle des Todes des
           landwirtschaftlichen Unternehmers (§ 8
           GAL),
       f) Zuschüsse zur Nachentrichtung von Beiträ-
           gen zur gesetzlichen Rentenversicherung
           (§§ 47 bis 50 GAL),
       g) Zuschüsse und andere Leistungen zur Förde-
           rung der Gesundheit der beitragspflichtigen
           landwirtschaftlichen Unternehmer (§ 9
          GAL)."
b) In § 29 Abs. 1 werden in der Klammer die Worte „so-
   wie Nr. 2 Buchstaben a und e" durch die Worte „so-
   wie Nr. 2 Buchstaben a und g" ersetzt.

                       Artikel 4
          Änderung des Gesetzes über die
         Krankenversicherung der Landwirte

  Das Gesetz über die Krankenversicherung der Land-
wirte vom 10. August 1972 (BGBI. I S. 1433), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember
1979 (BGBI. 1 S. 2241 ) , wird wie folgt geändert:

 1. § 2 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 werden die Worte „und 5" ge-
           strichen.

       bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
           „2. Personen, die als landwirtschaftliche
               Unternehmer tätig sind, ohne daß ihr
               Unternehmen eine Existenzgrundlage
               im Sinne der Nummer 1 bildet, wenn

               a) ihr landwirtschaftliches Unterneh-
                  men die nach § 1 Abs. 4 oder 8 des
                  Gesetzes über eine Altershilfe für
                  Landwirte festgesetzte Mindesthö-
                  he für eine Existenzgrundlage um
                  nicht mehr als die Hälfte unter-
                  schreitet und
               b) das Arbeitsentgelt und Arbeitsein-
                  kommen, das sie neben dem Ein-
                  kommen aus dem landwirtschaftli-
                  chen Unternehmen haben, im Kalen-
                  derjahr die Hälfte der jährlichen Be-
                  zugsgröße nicht übersteigt,".
       cc) In Nummer 3 wird das Wort „achtzehnte"
           durch das Wort „fünfzehnte" ersetzt.

     dd) In Nummer 4 werden die Worte „oder Land-
         abgaberente" durch die Worte,, , Hinterblie-
         benengeld oder Landabgaberente oder als
         Vollwaise die Voraussetzungen für den Be-
         zug von Waisengeld nach § 3 a des Geset-
         zes über eine Altershilfe für Landwirte" er-
         setzt.
     ee) In Nummer 5 wird das Wort „tätig" durch das
         Wort „versichert" ersetzt.
  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a ein-
     gefügt:
       ,,(1 a) Als landwirtschaftliche Unternehmer
     nach Absatz 1 Nr. 1 gelten Unternehmer der
     Seen- und Flußfischerei und der Imkerei, deren
     Unternehmen, unabhängig vom jeweiligen Unter-
     nehmer, eine Existenzgrundlage bildet; für die
     Bestimmung der Existenzgrundlage gilt § 1
     Abs. 8 des Gesetzes über eine Altershilfe für
     Landwirte. Soweit sich die folgenden Vorschrif-
     ten auf landwirtschaftliche Unternehmen bezie-
     hen, gelten sie entsprechend für die in Satz 1 ge-
     nannten Unternehmen."

2. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Die Sätze 1 und 2 werden Absatz 1 und in Satz 1
     werden nach den Worten „versicherungspflichtig
     ist" die Worte „oder nach § 311 der Reichsver-
     sicherungsordnung Mitglied einer anderen Kran-
     kenkasse ist" eingefügt.
  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
      ,,(2) Die Befreiung von der Versicherungspflicht
     auf Grund der§§ 173 a oder 173 b der Reichs-
     versicherungsordnung, des Artikels 3 § 1 Abs. 4
     des Gesetzes zur Änderung des Mutterschutz-
     gesetzes und der Reichsversicherungsordnung
     vom 24. August 1.965 (BGBI. 1 S. 91 2) oder des
     Artikels 3 § 3 des Finanzänderungsgesetzes
     1967 vom 21. Dezember 1967 (BGBI. 1S. 1259)
     gilt als Befreiung von der Versicherungspflicht
     nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5."

3. In§ 31 Abs. 1 werden die Worte ,,nach§ 27" durch
   die Worte „nach den §§ 27 und 28" ersetzt.

4. § 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 wird vor den Worten „im Geltungsbe-
     reich dieses Gesetzes" das Wort „gewöhnlich"
     eingefügt.

  b) In Satz 3 werden die Worte „von ihnen gemein-
     sam" durch die Worte „von ihnen gegenwärtig
     oder früher gemeinsam" ersetzt.

5. In § 42 Abs. 1 Satz 1 wird der Punkt durch ein Kom-
   ma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:
  „5. solange der Versicherte nach dienstrechtlichen
      Vorschriften Anspruch auf Heilfürsorge hat
      oder als Entwicklungshelfer Entwicklungs-
      dienst leistet."

6. In § 4 7 Nr. 4 werden die Worte „oder Landabgabe-
   rente" durch die Worte ,, , Hinterbliebenengeld,
   Landabgaberente oder Waisengeld" ersetzt.
BGBl. 1980, Seite 913 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 913
 7. § 48 Abs. 1 wird Wie folgt geändert:
    a) In Nummer 3 werden die Worte „mehr als gering-
       fügige Nebeneinkünfte hat" durch die Worte „die
       in § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a genannte Min-
       desthöhe für eine Existenzgrundlage um mehr
       als die Hälfte unterschreitet oder Arbeitsentgelt
       und Arbeitseinkommen hat, das die in§ 2 Abs. 1
       Nr. 2 Buchstabe b genannte Höhe übersteigt"
       ersetzt.

    b) In Nummer 5 werden die Worte „oder der Land-

       abgaberente" durch die Worte ,, , des Hinterblie-

       benengeldes, der Landabgaberente oder des
       Waisengeldes" ersetzt.

 8. § 49 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz erhält folgende
    Fassung:
   „Als Mitglieder gelten Personen, die eine der in § 2
   Abs. 1 Nr. 4 genannten Leistungen beantragt ha-
   ben,".

 9. § 49 c Satz 1 erster Halbsatz erhält folgende Fas-
    sung:
   ,,Personen, die eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 genann-
   ten Leistungen beantragt haben,''.

10. In § 57 Abs. 1 Satz 2 wird der Punkt durch ein Kom-
    ma ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:
    „8. Abstimmung von Verfahren und Maßnahmen
        der automatischen Datenverarbeitung."

11. In § 59 Satz 2 werden die Worte „des § 49 des Be-
    amtenrechtsrahmengesetzes" durch die Worte
    ,,des§ 5 des Bundesbesoldungsgesetzes" ersetzt.

12. In § 60 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
    ,, § 34 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
    gilt entsprechend."

13. § 61 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz erhält folgende
    Fassung:
   ,,Personen, die eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 genann-
   ten Leistungen beantragen,".

14. In § 62 Abs. 1 werden die Worte „des Altersgeldes,
    des vorzeitigen Altersgeldes oder der Landabgabe-
    rente" durch die Worte „der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 ge-
    nannten Leistungen" ersetzt.

15. § 63 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
    „Zu den Aufwendungen für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 4
    oder 5 Versicherten, die eine Rente aus der Renten-
    versicherung der Arbeiter oder der Rentenversiche-
    rung der Angestellten beziehen, leistet der zustän-
    dige Träger der Rentenversicherung Beiträge in Hö-
    he des Betrages, den die Versicherten nach
    § 1304 e der Reichsversicherungsordnung erhiel-
    ten, wenn sie die dort genannten Voraussetzungen
    erfüllen würden."

16. § 64 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

    a) Die Worte „die Altersgeld, vorzeitiges Altersgeld
       oder Landabgaberente" werden durch die Worte

      ,,die eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 genannten Lei-
      stungen" ersetzt.
   b) In Nummer 2 wird am Ende das Wort „oder"
      durch ein Komma ersetzt.
   c) Folgende Nummer 2 a wird eingefügt:

      „2 a. die Vollwaise, deren zuletzt verstorbener
            Elternteil bis zu seinem Tode Altersgeld,
            vorzeitiges Altersgeld oder Hinterbliebe-
            nengeld bezogen hat, beansprucht vor

            Vollendung des achtzehnten Lebensjah-

            res Waisengeld oder".

17. § 65 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Einheitswert''
       durch das Wort „Wirtschaftswert'' ersetzt.
    b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
        ,,(3) Für die Ermittlung des Wirtschaftswertes
      gilt § 1 Abs. 5 Sätze 1 bis 4 des Gesetzes über
      eine Altershilfe für Landwirte. Ist der Wirtschafts-
      wert des Gesamtunternehmens oder von Teilen
      des Unternehmens nicht zu ermitteln, so ist hier-
      für von der genutzten Fläche und dem der Nut-
      zungsart entsprechenden durchschnittlichen
      Hektarwert in der Gemeinde auszugehen."
   c) In Absatz 6 werden das Wort „Einheitswerts"
      durch das Wort „Wirtschaftswerts" und das
      Wort „Einheitswert" durch das Wort „Wirt-
      schaftswert'' ersetzt.

18. § 66 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Worte „beträgt zwei
           Drittel" durch die Worte „wird durch die Sat-
          zung bestimmt; er beträgt mindestens 50
          vom Hundert und höchstens 75 vom Hun-
          dert'' ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Familien-
          angehörige,'' die Worte „die das achtzehnte
          Lebensjahr noch nicht vollendet haben
          oder'' eingefügt.
      cc) Satz 3 wird gestrichen.
   b) In Absatz 3 werden die Worte „die Altersgeld,
      vorzeitiges Altersgeld oder Landabgaberente''
      durch die Worte „die eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 4
      genannten Leistungen" ersetzt.

19. In § 67 Abs. 2 werden nach den Worten „nach § 42
    Abs. 1 Nr. 2" die Worte „und 5" eingefügt.

20. § 94 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a ein-
       gefügt:

        ,,(2 a) Wer auf Grund des Zweiten Agrarsozia-
      len Ergänzungsgesetzes vom 9. Juli 1980
      (BGBI. 1 S. 905) versicherungspflichtig wird,
      kann sich binnen drei Monaten nach dem Inkraft-
      treten des genannten Gesetzes von der Versi-
      cherungspflicht nach § 2 befreien lassen, wenn

      er bei einem Krankenversicherungsunterneh-
      men versichert ist und für sich und seine Ange-
      hörigen, für die ihm Familienhilfe zusteht, Ver-
BGBl. 1980, Seite 914 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 914
914                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1980, Teil 1

        tragsleistungen erhält, die der Art nach den Lei-
        stungen der Krankenhilfe entsprechen. Absatz 2
        Sätze 2 und 3 gelten."
      b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3 a einge-
         fügt:

          ,,(3 a) Wer bei einem Krankenversicherungs-
        unternehmen versichert ist und auf Grund des
        Zweiten Agrarsozialen Ergänzungsgesetzes
        vom 9. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 905) versicherungs-
        pflichtig wird, kann den Versicherungsvertrag
        zum Ende des Monats kündigen, in dem er den
        Eintritt der Versicherungspflicht nachweist. Die
        Versicherungspflicht beginnt in diesem Falle mit
        dem Ersten des auf das Inkrafttreten des ge-
        nannten Gesetzes folgenden Monats. Satz 1 gilt

        E1ntsprechend, wenn ein Angehöriger versiche-

        rungspflichtig wird und für einen bei einem Kran-

        kenversicherungsunternehmen          Versicherten

        Anspruch auf Familienhilfe erwirbt oder wenn zu-
        gunsten einer Person, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3
        bis 5 versicherungspflichtig wird, ein Versiche-
        rungsvertrag besteht."
    c) In Absatz 4 Satz 4 werden die Worte „nach§ 381
       Abs. 4 oder'' gestrichen.

21. Nach § 94 wird folgender§ 94 a eingefügt:

                          ,,§ 94 a

      ( 1) Wer auf Grund des Zweiten Agrarsozialen Er-
   gänzungsgesetzes vom 9. Juli 1980 (BGBI. I
   S. 905) aus der Versicherungspflicht nach § 2
   Abs. 1 Nr. 2 ausscheidet, kann binnen eines Monats
   nach dem Inkrafttreten des genannten Gesetzes er-
   klären, daß er nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 versichert bleibt.

    (2) Wer bis zum Inkrafttreten des Zweiten Agrar-
   sozialen Ergänzungsgesetzes vom 9. Juli 1980
   (BGBI. 1 S. 905) nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 versichert
   war, bleibt nach dieser Vorschrift versichert.

     (3) § 3 Abs. 2 gilt nicht für Personen, die bis zum
   Inkrafttreten des Zweiten Agrarsozialen Ergän-
   zungsgesetzes vom 9. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 905)
   nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 versichert waren, es sei
   denn, sie erklären binnen eines Monats nach dem
   Inkrafttreten dieser Vorschrift, daß§ 3 Abs. 2 für sie
   gelten soll. Die Erklärung wirkt von dem auf ihre Ab-
   gabe folgenden Kalendermonat an."

                        Artikel 5

    Änderung des Gesetzes über die Errichtung
  einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer
          in der Land- und Forstwirtschaft
  Das Gesetz über die Errichtung einer Zusatzversor-
gungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forst-
wirtschaft vom 31. Juli 1974 (BGBI. 1 S. 1660), zuletzt
geändert durch § 25 des Gesetzes vom 3. Juni 1976
(BGBI. 1 S. 1373), wird wie folgt geändert:

1 . § 12 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

       ,,(2) Den Zeiten einer Beschäftigung als land-
      wirtschaftlicher Arbeitnehmer nach Absatz 1 ste-
      hen gleich:

      a) Ersatzzeiten und Ausfallzeiten im Sinne der
         gesetzlichen Rentenversicherung sowie Zei-
         ten, für die nach § 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 a
         und 10 der Reichsversicherungsordnung, § 2
         Abs. 1 Nr. 10 a und 1 2 des Angestelltenversi-
         cherungsgesetzes sowie § 29 Abs. 1 Satz 1
         Nr. 4 und 5 des Reichsknappschaftsgesetzes
         Versicherungspflicht bestand, wenn durch die-
         se Zeiten eine Beschäftigung als landwirt-
         schaftlicher Arbeitnehmer unterbrochen wor-
         den ist,

     b) Zeiten, für die auf Grund landesrechtlicher Vor-

        schriften eine Anpassungshilfe für ältere land-

        wirtschaftliche Arbeitnehmer gewährt worden

        ist."

  b) In Absatz 4 werden in der Nummer 4 nach dem
     Wort „Altersgeld" die Worte ,, , vorzeitiges Alters-
     geld, Hinterbliebenengeld'' eingefügt.

2. § 14 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 wird die Zahl „50" durch die Zahl „70"
     ersetzt.

  b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

       ,,(3) Der Monatsbetrag der Ausgleichsleistung
     für Berechtigte, die nach dem 30. Juni 1972 als
     landwirtschaftliche Arbeitnehmer beschäftigt wa-
     ren, sowie für ihre Witwen und Witwer ist bei ver-
     heirateten Berechtigten um den Betrag der tarif-
     vertraglichen (§ 11) oder der entsprechenden pri-
     vatrechtlichen Beihilfe, mindestens aber um 2,50
     Deutsche Mark für jeweils 12 Monate der Be-
     schäftigung als landwirtschaftlicher Arbeitneh-
     mer nach dem 30. Juni 1972 zu kürzen, bei unver-
     heirateten Berechtigten nur um drei Fünftel dieser
     Beträge.''

                       Artikel 6
     Änderung des Arbeiterrentenversicherungs-
              Neuregelungsgesetzes

   In Artikel 2 § 52 a Abs. 1 Satz 1 des Arbeiterrenten-
versicherungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bun-
desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8232-4, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. November 1978
(BGBI. 1 S. 1710), werden die Worte „im Sinne des § 1
des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. September
1965 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1448), zuletzt geändert
durch das Siebente Änderungsgesetz GAL vom 19. De-
zember 1973 (Bundesgesetzbl. 1 S. 1937)" durch die
Worte „im Sinne des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über eine
Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448), zu-
letzt geändert durch das Achte Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom
9. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 905)" ersetzt.
BGBl. 1980, Seite 915 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 915
                        Artikel 7

      Änderung des Angestelltenversicherungs-
              Neuregelungsgesetzes
  In Artikel 2 § 50 b Abs. 1 Satz 1 des Angestelltenver-
sicherungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-2, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 1979 (BGBI. 1
S. 1189), werden die Worte „im Sinne des § 1 des Ge-

setzes über eine Altershilfe für Landwirte in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (Bun-
desgesetzbl. l S. 1448), zuletzt geändert durch das Sie-
bente Änderungsgesetz GAL vom 19. Dezember 1973
(Bundesgesetzbl. 1S. 1937)" durch die Worte „im Sinne
des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für
Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448), zuletzt geändert
durch das Achte Gesetz zur Änderung des Gesetzes
über eine Altershilfe für Landwirte vom 9. Juli 1980
(BGBI. 1 S. 905)" ersetzt.

                       Artikel 8

          Bekanntmachung der Neufassung
  Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
kann den Wortlaut des Gesetzes über eine Altershilfe
für Landwirte und des Artikels 2 des Gesetzes zur Neu-
regelung der Altershilfe für Landwirte in der vom 1. Juli
1980 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt be-
kanntmachen.                                      ·

                        Artikel 9

                     Berlin-Klausel
  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des
Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.

                       Artikel 10

                      Inkrafttreten

  ( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
mit Wirkung vom 1. Juli 1980 in Kraft.

  (2) Es treten in Kraft:

mit Wirkung vom 1. Januar 1977 Artikel 1 Nr. 18 Buch-
stabe a,
mit Wirkung vom 1 . Juli 1979 Artikel 5 Nr. 2 Buchstabe a,

mit Wirkung vom 1. Mai 1980 Artikel 1 Nr. 17, Nr. 30,
am Tage nach der Verkündung Artikel 1 Nr. 31 Buch-
stabe b, Nr. 33, in Artikel 2 dieses Gesetzes § 9 a Abs. 4

des Artikels 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Al-
tershilfe für Landwirte,
am 1. Januar 1981 Artikel 4 Nr. 18 Buchstabe a Doppel-
buchstaben aa und cc.

  (3) Artikel 5 Nr. 2 Buchstabe b gilt nur für die Fälle, in
denen Ausgleichsleistungen erstmals für Zeiten nach
dem 30. Juni 1980 bewilligt werden.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                Bonn, den 9. Juli 1980
                                             Der Bundespräsident
                                                  Carstens
                                              Der Bundeskanzler
                                                   Schmidt
                                             Der Bundesminister
                                        für Arbeit und Sozialordnung
                                                  Ehrenberg
                                     Der Bundesminister der Finanzen
                                             Hans Matthöfer
                                          Der Bundesminister
                               für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
                                                 J. Ertl

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1980 I S. 905. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 1404626ec81d5d10….