Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 10 Teilhabe behinderter Menschen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 33
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- SG Düsseldorf, 28.07.2011 – S 17 SO 123/10Zitiert von 1
- BVerfG, 16.12.2021 – 1 BvR 1541/20Benachteiligungsrisiken von Menschen mit Behinderung in der TriageZitiert von 30
- BVerwG, 12.01.2022 – 5 C 6/20Arbeitsassistenzleistungen für Selbstständige, die als begleitende Hilfen im Arbeitsleben gewährt werden, unterliegen keiner AltersgrenzeZitiert von 6
- BVerwG, 12.01.2022 – 5 C 2/21Arbeitsassistenzleistungen für Selbstständige, die als begleitende Hilfen im Arbeitsleben gewährt werden, unterliegen keiner AltersgrenzeZitiert von 6
- BSG, 31.01.2012 – B 2 U 1/11 RGesetzliche Unfallversicherung - Persönliches Budget - Betreuungsassistenz - Arbeitgebermodell - Unfallversicherung - Bedarfsfeststellungsverfahren - Verwaltungsakt mit Doppelwirkung - Ermessen - Geldleistung - Naturalleistung - Höchstbetragsregelung - Obergrenze des Gesamtbudgets - Budgetneutralität - SelbstbestimmungZitiert von 15
- BSG, 25.05.2011 – B 12 KR 8/09 RKrankenversicherung - Versicherungspflicht - Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben - Teilförderung durch UnfallversicherungsträgerZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LSG Baden-Württemberg, 25.04.2023 – L 11 KR 386/23
- BSG, 09.03.2023 – B 9 SB 8/21 RSchwerbehindertenrecht - Merkzeichen aG - außergewöhnliche Gehbehinderung - mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung - Mikrodeletionssyndrom 22q11 - geistige Behinderung - fehlendes Gehvermögen in nicht vertrauter Umgebung - Maßgeblichkeit der typischen (auch unbekannten) Wegeverhältnisse bei Verlassen des Kraftfahrzeugs - dauernde Beeinträchtigung - ortsabhängige Gehunfähigkeit - Abgrenzung zur zeitabhängigen Gehunfähigkeit aufgrund wechselnden Gesundheitszustands - wirksame und gleichberechtigte Teilhabe - mobilitätsbezogener Mindest-GdB von 80 - Geh-GdB - Einbeziehung aller Beeinträchtigungen mit nachteiliger Auswirkung auf das Gehvermögen - Geh-GdB-Bildung nach den allgemeinen Vorgaben der Versorgungsmedizinischen Grundsätze - kein Abzug von nicht mobilitätsbezogenen GdB-Anteilen - abschließender Vergleich mit dem Gehvermögen von Doppeloberschenkelamputierten nicht mehr statthaftZitiert von 11
- BSG, 09.03.2023 – B 9 SB 1/22 RSchwerbehindertenrecht - Merkzeichen aG - außergewöhnliche Gehbehinderung - mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung - Muskelschwunderkrankung - Aussteigen aus dem Kraftfahrzeug - Bodenunebenheiten - Maßgeblichkeit einer typischen Umgebung im öffentlichen Verkehrsraum - wirksame und gleichberechtigte Teilhabe - Sturzgefahr - objektives Erfordernis eines Rollstuhls - mobilitätsbezogener Mindest-GdB von 80 - Geh-GdB - Einbeziehung aller Beeinträchtigungen mit nachteiliger Auswirkung auf das Gehvermögen - Geh-GdB-Bildung nach den allgemeinen Vorgaben der Versorgungsmedizinischen Grundsätze - kein Abzug von nicht mobilitätsbezogenen GdB-Anteilen - abschließender Vergleich mit dem Gehvermögen von Doppeloberschenkelamputierten nicht mehr statthaftZitiert von 14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 SGB I zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Menschen, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind oder denen eine solche Behinderung droht, haben unabhängig von der Ursache der Behinderung zur Förderung ihrer Selbstbestimmung und gleichberechtigten Teilhabe ein Recht auf Hilfe, die notwendig ist, um
1.
die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,
2.
Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug von Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,
3.
ihnen einen ihren Neigungen und Fähigkeiten entsprechenden Platz im Arbeitsleben zu sichern,
4.
ihre Entwicklung zu fördern und ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft und eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern sowie
5.
Benachteiligungen auf Grund der Behinderung entgegenzuwirken.