Gesetze / Staatsangehörigkeitsgesetz

StAG

§ 39

Stand: 27.06.2024

Bund2 Fassungen12 Entscheidungen

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu erlassen über die formalen Anforderungen an die Einbürgerungs- und die Verzichtsurkunde, die Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung sowie den Staatsangehörigkeitsausweis.

§ 38a § 40