Gesetze / Staatsangehörigkeitsgesetz
StAG§ 38a
Stand: 10.06.2019
Eine Ausstellung von Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 38a StAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
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„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.