Gesetze / Staatsangehörigkeitsgesetz
StAG§ 38a
Stand: 10.06.2019
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- BVerfG, 08.07.1992 – 2 BvL 14/92Keine Zuständigkeit des Richterdienstgerichts des Freistaates Sachsen zur Überprüfung der Entscheidungen der Staatsanwaltsberufungsausschüsse
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Eine Ausstellung von Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen in elektronischer Form ist ausgeschlossen.