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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1975, S. 685

BGBl. 1975 I S. 685 · 54.668 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1975, Seite 685 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 685
                                                                                          Teil I

   1975                                    Ausgegeben zu Bonn am 15. März 1975
        Tag                                                                                 Inhalt
          685

Z 1997 A

Nr. 28
  Seite
      10. 3. 75        Gesetz zur faleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern (Zuständigkeits-
                       lockerungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      685
                            102-1, 2032-1, 2125-6, 213-1, 215-1, 2162-1, 2184-1, 2332-1, 235-1, 235-2, 235-11, 340-1, 401-1, 43-1, 610-7,
                            611-1-4, 7110-1, 752-1, 753-4, 7831-7, 8050-1, 8050-8, 8050-20, 8051-1-1, 833-1, 911-1. 9231-1. 9241-1
       6. 3. 75        FünfzC'fmtc Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Baumschulerzeugnisse . .                                                                        696

                                                         Gesetz
                                zur Erleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern
                                            (Z uständigkei tslockerungsgesetz)
                                                                                 Vom 10. März 1975

                                                                                 Inhaltsübersicht

                                                                                   Artikel
Reichs- und Slaal.sangehöri~Jk<)itsg<!Sel.z .......... .
Bundesbesoldungsgesetz.........................                                        2
Nitritgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   3
Bundesbaugesc~tz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       4
Erstes Gesetz über Maßnahmen zum Schutz der
Zivilbevölkerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         5
Jugendwohlfahrtgeselz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              6
Gräbergesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     7
Reichsheimstät.lengeselz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             8
Kleingarten- und Kleinpacht.landordnung . . . . . . . . .                              9
Gesetz zur Ergänzung der Kleingarten- und Klein-
pachtlandordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Gesetz zur Änderung und Ergänzung kleingarten-
rechtlicher Vorschrifüm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Verwaltungsgerichtsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Gesetz über die Anderung von Familiennamen und
Vornamen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     13
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb . . . . . . . .                                   14
Bewertungsgesetz                                                                         15

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
 rates das folgende Gesetz beschlossen:

                                        Artikel 1

            Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz

   Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom
 22. Juli 1913 (Reichsgesetzbl. S. 583), zuletzt ge-
 ändert durch das Gesetz zur Änderung des Reichs-
 und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember
 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3714), wird wie folgt
 geändert:

                                                                                Artikel
Verordnung über die einkommensteuerliche Be-
handlung der freien Erfinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    16
Handwerksordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           17
Energiewirtschaftsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             18
Wassersicherstellungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                19
Tierkörperbeseitigungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 20
Arbeitszeitordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         21
Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien und
Konditoreien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    22
Gesetz über den Ladenschluß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  23
Jugendschutzgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         24
Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegs-
opferversorgung ................................                                      25
Bundesfernstraßengesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               26
Straßenverkehrsgesetz ..........................                                      27
Güterkraftverkehrsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              28
Rechtsverordnungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . .                       29
Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    30
Inkrafttreten .................................. .                                    31

 1. Dem § 16 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3
      angefügt:
      „Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
      Rechtsverordnung die zuständige Behörde ab-
      weichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können

      diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
      übertragen."

 2. Dem § 23 Abs. 1 werden folgende Sätze 3 und 4
    angefügt:
    ,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,
    durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde
BGBl. 1975, Seite 686 — Originalseite als Abbildung
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686                                  Bundesgesetzblatt,

   abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können
   diese Erm~ichl igung dllf oberste Landesbehörden
   ü hertragen.11

3. § 39 Abs. 2 wird gestrichen; der bisherige Ab-
   satz 1 wird alleiniger Wortlaut.

                       Artikel 2

               Bundesbesoldungsgesetz
  Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. August 1971 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1281), zuletzt gcändPrt durch das Siebente
Gesetz zur Andernng beilmtenrechtlicher und besol-
dungsrechtlicher Vorschriften       (Dienstrechtlicher
Teil des Familienlastenausgleichs) vom 20. Dezem-
ber 1974 (Bundcsgesetzbl. I S. 3716), wird wie folgt
geändert:

  § 54 wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
     ,, (2) Die Landesregierungen werden ermäch-
   tigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Be-
   hörden abweichend von § 7 Abs. 3 Satz 2 und
   § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 zu bestimmen. Sie
   können diese Ermächtigung auf oberste Landes-
   behörden übertragen.   11

                       Artikel 3
                      Nitritgesetz

  Das Gesetz über die Verwendung salpetrigsaurer

Salze im Lebensmittelverkehr vom 19. Juni 1934

(Reichsgesetzbl. I S. 513), zuletzt geändert durch
Artikel 60 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-
buch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469),
wird wie folgt geändert:

  Dem § 4 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die zuständige Behörde abwei-
chend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese
Ermächtigung auf oberste Landesbehörden über-
tragen."

                       Artikel 4

                    Bundesbaugesetz
  Das Bundesbaugesetz vom 23. Juni 1960 (Bundes-
gesetzbl. I S. 341), zuletzt geändert durch § 32 des
Abfallbeseitigungsgesetzes vom 7. Juni 1972 (Bun-
desgesetzbl. I S. 873), wird wie~ folgt geändert:

1. § 6 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

  ,,Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf An-
  trag der Genehmigungsbehörde von der zustän-
  digen übergeordneten Behörde verlängert wer-
  den."

2. § 147 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.
Jahrgang 1975, Teil I

                         Artikel 5
       Erstes Gesetz über Maßnahmen zum Schutz

                  der Zivilbevölkerung
    Das Erste Gesetz über Maßnahmen zum Schutz der
  Zivilbevölkerung vom 9. Oktober 1957 (Bundesge-
  setzbl. I S. 1696), zuletzt geändert durch Artikel 2
  des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Kon-
  vention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut

  bei bewaffneten Konflikten vom 10. August 1971
  (Bundesgesetzbl. II S. 102_5), wird wie folgt geändert:
    Dem § 8 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3 an-
  gefügt:
  „Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
  Rechtsverordnung die zuständigen Behörden abwei-
  chend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese
  Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertra-
  gen."

                         Artikel 6

                  J ugendwohlfahrtgesetz

    Das Gesetz für Jugendwohlfahrt in der Fassung
  der Bekanntmachung vom 6. August 1970 (Bundes-
  g;esetzbl. I S. 1197), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 6
  des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes
  zum Strafgesetzbuch vom 15. August 1974 (Bundes-
  gesetzbl. I S. 1942), wird wie folgt geändert:
  1. Dem § 49 Abs. 1 werden folgende Sätze 3 und 4

     angefügt:
     „Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
     Rechtsverordnung die zuständige Behörde ab-
     weichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können
     diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
                 11
     übertragen.

  2. Dem § 78 Abs. 7 werden folgende Sätze 2 und 3

     angefügt:

     „Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
     Rechtsverordnung die zuständige Behörde ab-
     weichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können
     diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
     übertragen."
  3. Dem § 85 Abs. 1 werden folgende Sätze 4 und 5
     angefügt:
     „Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
     Rechtsverordnung zu bestimmen, daß für die
     Festsetzung und Einziehung der Beiträge abwei-
     chend von § 69 Abs. 1 das Jugendamt zuständig
     ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste
     Landesbehörden übertragen."

                         Artikel 7
                        Gräbergeseiz

    Das Gesetz über die Erhaltung der Gräber der
  Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft vom 1. Juli

  1965 (Bundesgesetzbl. I S. 589) wird wie folgt ge-
  ändert:

  1. Dem § 6 Abs. 4 werden folgende Sätze 3 und 4
     angefügt:
    „Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
    Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend
BGBl. 1975, Seite 687 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 687
                                Nr. :rn    Tag der Ausgabe:
Bonn, den 15. März 1975                              687
  von S,liz 2 <.111 Si('.11<: der olwrs!.()f1 Lirndesbehörde                         Artikel 10
  die höhere Verwcllt.ungslwhörde zuständig ist.
  Sie k<innen diese I2rrnJch ligung auf oberste Lan-
  desbE:hörden ü bcrtrng<)n."

2. Dem § 8 werden fol~JCtHfo Sülze 3 und 4 angefügt:

  „Die L:mdesregiPrungen werden ermächtigt, durch
  Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend
  von Satz 1 an Stelle der obersten Landesbehörde
  die höhere Verwaltungsbehörde zuständig ist.
  Sie können diese ErmJchtigung auf oberste Lan-
  desbehörden ü berlragen."

                        Artikel 8

               Reichsheimsfättengesetz

  Das Reichshejrnstältenw~sclz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. November 1937 (Reichs-

gesetzbl. l S. 1291), geändert. durch Artikel 5 Buch-
stabe c des StcuerJnclerunqsgeselzes 1966 vorn
23. D(,zember 1%G (ßund<'S~J<'S<'lzbl. l S. 702), wird
wie folgt geändert:

  § 36 wird wie folgt geändert:

1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz l; die An-

   führung ,, § 1 Abs. 2, der §§ 3, 17 Abs. 2 und der

   §§ 21, 29" wird ersetzt durch die Anführung
   ,,§ 1 Abs. 2 und der§§ 3 und 29".

2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:

   ,, (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,

  durch Rechtsverordnung die zuständigen Behör-
  den abweichend von § 17 Abs. 2 und § 21 zu be-
  stimmen. Sie können diese Ermächtigung auf
  oberste Landesbehörden übertragen. 11

                        Artikel 9

      Kleingarten- und Klei.npachtlandordnung
   Die Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung vorn
31. Juli 1919 (Reichsgesetzbl. S. 1371), zuletzt geän-
dert durch § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ände-

rung und Ergänzung kleingartenrechtlicher Vor-

schriften vorn 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I

S. 1013), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3
   angefüg't:
   „Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
   Rechtsverordnung die zuständige Behörde ab-
   weichend von Satz l zu bestimmen. Sie können
   diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden

   übertragen."

2. Dem § 4 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3
   angefügt:
   „Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
   Rechtsverordnung die zuständige Behörde abwei-
   chend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese
   Ermächtigung auf obE)rst:e Landesbehörden über-
   tragen. 11
     Gesetz zur Ergänzung der Kleingarten- und
              Kleinpachtlandordnung

  Das Gesetz zur Ergänzung der Kleingarten- und
Kleinpachtlandordnung vom 26. Juni 1935 (Reichs-
gesetzbl. I S. 809), geändert durch das Gesetz zur
Änderung des Gesetzes zur Ergänzung der Klein-
garten- und Kleinpachtlandordnung vorn 2. August
1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1074), wird wie folgt ge-
ändert:

  Dem§ 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
 ,, (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden
abweichend von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 zu be-
stimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste
Landesbehörden übertragen.   11

                     Artikel 11

        Gesetz zur Änderung und Ergänzung
        kl~ingartenrech tlicher Vorschriften
  Das Gesetz zur Änderung und Ergänzung klein-
g;artenrechtlicher Vorschriften vom 28. Juli 1969

(Bundesgesetzbl. I S. 1013) wird wie folgt geändert:

  Dem§ 2 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 und 3 an-

gefügt:

„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die zuständige Behörde abwei-
chend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese
Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertra-

gen."

                     Artikel 12

            Verwaltungsgerichtsordnung
  Die Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar
1960 (Bundesgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch
Artikel 114 des Einführungsgesetzes zum Strafge-
setzbuch vorn 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469),
wird wie folgt geändert:
1. Dem.§ 26 Abs. 2 werden folgende Sätze 4 und 5
   angefügt:

   „Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch

   Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Be-

   stimmung des Verwaltungsbeamten abweichend

   von Satz 1 zu regeln. Sie können diese Ermächti-
                                                  11
   gung auf oberste Landesbehörden übertragen.

2. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
   „ l. die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch
        Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt
        wird."

                      Artikel 13

   Gesetz über die Änderung von Familiennamen
                  und Vornamen
  Das Gesetz über die Änderung von Familien-
namen und Vornamen vorn 5. Januar 1938 (Reichs-
gesetzbl. I S. 9), zuletzt geändert durch das Gesetz
zur Ergänzung des Gesetzes über die Änderung von
Familiennamen und Vornamen vorn 29. August 1961
(Bundesgesetzb1. I S. 1621), wird wie folgt geändert:
BGBl. 1975, Seite 688 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 688
688                                Bundesgesetzblatt,

  Nach § 13 wird folgender § 13 d eingefügt:
                       ,,§ 13 a
  Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rc!chtsverordnung die zusUindigen Behörden abwei-
chend von § 5 Abs. 1 Satz 1, §§ 6, 8, 9 und 11 zu
bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf
oberste Landesbehörden übertragen."

                      Artikel 14
       Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
  Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
vom 7. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 499), zuletzt
geändert durch Artikel 139 de,s Einführungsgeset-
zes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bun-
desgesetzbl. I S. 469), w ircl wie folgt geändert:

  Nach§ 7 c wird folgender§ 7 d eingefügt:
                        ,,§ 7 d

  Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die zuständigen Behörden ab-
weichend von § 7 b Abs. 1 und 2 und § 7 c Abs. 5
zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf
oberste Landesbehörden übertragen."

                     Artikel 15
                  Bewertungsgesetz

  Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 26. September 1974 (Bundes-
gesetzbl. I S. 2369) wird wie folgt geändert:

  Dem§ 67 Abs. 3 Nr. 3 werden folgende Sätze 4 und
5 angefügt:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die zuständigen Behörden ab-
weichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können

diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
übertragen."

                     Artikel 16
      Verordnung über die einkommensteuerliche
            Behandlung der freien Erfinder

  Die Verordnung über die einkommensteuerliche
Behandlung der freien Erfinder vom 30. Mai 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 387) in der Fassung des Arti-
kels 3 des Gesetzes zur Änderung steuerrechtlicher
Vorschriften vom 20. Februar 1969 (Bundes-
gesetzbl. I S. 141), zuletzt geändert durch Artikel 4
des Zweiten Steueränderungsgesetzes 1973 vom
18. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1489), wird wie
folgt geändert:

  Dem § 3 Nr. 1 werden folgende Sätze 2 und 3
angefügt:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend
von Satz 1 an Stelle der obersten Wirtschaftsbe-
hörde des Landes eine andere Behörde zuständig
ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Lan-
desbehörden ü hertragen."
Jahrgang 1975, Teil I

                        Artikel 17
                   Handwerksordnung
    Das Gesetz zur Ordnung des Handwerks in der
  Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember
  1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert
  durch Artikel 8 des Gesetzes zur Neuregelung des
  Volljährigkeitsalters vom 31. Juli 1974 (Bundes-
  gesetzbl. I S. 1713), wird wie folgt geändert:

  1. Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:
      ,, (4) Die Landesregierungen werden ermäch-
    tigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen
    Behörden abweichend von Absatz 2 Satz 2 und
    Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen. Sie können diese
    Ermächtigung auf oberste Landesbehörden über-
    tragen."

  2. Dem § 8 Abs. 3 werden folgende Sätze 3 und 4
     angefügt:

    ,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,
    durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß ab-
    weichend von Satz 1 an Stelle der höheren Ver-
    waltungsbehörde eine andere Behörde zuständig
    ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste
    Landesbehörden übertragen."

  3. Dem § 47 Abs. 1 werden folgende Sätze 5 und 6
     angefügt:
    ,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,

    durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß ab-

    weichend von Satz 3 an Stelle der obersten Lan-
    desbehörde die höhere Verwaltungsbehörde zu-
    ,ständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf
    oberste Landesbehörden übertragen."

  4. Nach § 115 wird folgender neuer § 116 eingefügt:

                           ,,§ 116

       Die Landesregierungen werden ermächtigt,
    durch Rechtsverordnung die zuständigen Behör-
    den abweichend von § 104 Abs. 3 und § 108
    Abs. 4 zu bestimmen. Sie können diese Ermäch-
    tigung auf oberste Landesbehörden übertragen."

                        Artikel 18
                Energiewirtschaftsgesetz

    Das Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft
  vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451),
  zuletzt geändert durch Artikel 193 des Einführungs-
  gesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974
  (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert:

    Dem § 11 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 und 3
  angefügt:
  „Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
  Rechtsverordnung die zuständige Behörde abwei-
  chend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese
  Ermächtigung auf oberste Landesbehörden über-
  tragen."
BGBl. 1975, Seite 689 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 689
                              Nr. 28 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1975                             689

                      Artikel 19
             Wassersicherstellun gsgesetz

1. Das Gesetz über die Sicherstellung von Leistun-
   gen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für
   Zwecke der Verteidigung vom 24. August 1965
   (Bundesgcsetzbl. I S. 1225, 1817), zuletzt geän-
   dert durch Artikel 287 Nr. 52 des Einführungs-
   gesetzes zum Strufgesetzbuch vom 2. März 1974
   (Bundesgesctzhl. I S. 469), wird wie folgt geän-
   dert:
  Dem § 26 Abs. 1 werden folgende Sätze 4 und 5
  angefügt:

  .,Die Landesregierungen werden ermächtigt,
  durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde
  abweichend von den Sätzen 1 und 2 zu bestim-
  men. Sie können diese Ermächtigung auf oberste
  Landesbehörden übertragen."

2. Dieser Artikel gill nicht im Land Berlin.

                      Artikel 20

            Tierkörperbeseitigungsgesetz

  Das Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 1. Februar

1939 (Rcichsgesetzbl. I S. 187). geändert durch Arti-

kel 212 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-

buch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469),

wird wie folgt geändert:

  Dem § 5 Abs. l werden folgende Sätze 2 und 3

angefügt:

„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch

Rechtsverordnung die zuständigen Behörden ab-

weichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können

diese Ermächtigung auf ob(~rste Landesbehörden

übertragen."

                      Artikel 21
                 Ar bei tszei tordnung

   Die Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938
(Reichsgesetzbl. I S. 447), zuletzt geändert durch
Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Strafge-
setzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 469), wird wie folgt geändert:
  Dem § 27 Abs. 4 werden folgende Sätze 2 und 3
angefügt:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend
von Satz 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbe-
hörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können
diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
übertragen."

                      Artikel 22
      Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien
                 und Konditoreien
  Das Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien
und Konditoreien vom 29. Juni 1936 (Reichs-
gesetzbl. I S. 521 ), zuletzt geändert durch Artikel 242

des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom
2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie
folgt geändert:

1. Dem § 4 Abs. 2 werden folgende Sätze 3 und 4
   angefügt:
  ,.Die Landesregierungen werden ermächtigt,
  durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß ab-
  weichend von Satz 2 an Stelle der oberen Ver-
  waltungsbehörde eine andere Behörde zustän-
  dig ist. Sie können diese Ermächtigung auf
  oberste Landesbehörden übertragen."

2. Dem § 10 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 und 3
   angefügt:

  ,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,
  durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde
  abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie kön-
  nen diese Ermächtigung auf oberste Landesbe-
  hörden übertragen."

                      Artikel 23

            Gesetz über den Ladenschluß

   Das Gesetz über den Ladenschluß vom 28. Novem-

ber 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 875), zuletzt geändert

durch Artikel 243 des Einführungsgesetzes zum

Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I

S. 469), wird wie folgt geändert:

  Dem § 23 Abs. 1 werden folgende Sätze 3 und 4

angefügt:

„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch

Rechtsverordnung die zuständigen Behörden ab-

weichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können

diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden

übertragen."

                      Artikel 24
                 Jugendschutzgesetz

   Das Gesetz über die Kinderarbeit und die Arbeits-
zeit der Jugendlichen vom 30. April 1938 (Reichs-
gesetzbl. I S. 437), zuletzt geändert durch Artikel 245
des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom
2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469}, wird wie
folgt geändert:
  Dem § 26 Abs. 4 werden folgende Sätze 2 und 3
angefügt:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend
von Satz 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbe-
hörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie kön-
nen diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
übertragen. 11

                      Artikel 25
     Gesetz über das Verwaltungsverfahren der
              Kriegsopferversorgung
  Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der
Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 (Bundes-
gesetzbl. I S. 202), zuletzt geändert durch § 33 des
BGBl. 1975, Seite 690 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 690
690                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I

Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur
Rehabilitation vom 7. August 1974 (Bundes-

gesetzbl. I S. 1881), wird wie folgt geändert:

  Dem § 36 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu beslimmen, daß abweichend
von Satz 2 an Stelle der obersten Landesbehörde
das Landesversorgungsamt oder diejenige Behörde
zuständig ist, die die Aufgaben des Landesversor-
gungsamtes wahrnimmt. Sie können diese Ermächti-
gung auf oberste Landesbehörden übertragen."

                      Artikel 26
              Bundesfernstraßengesetz

  Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1974 (Bundes-
gesetzbl. I S. 2413) wird wie folgt geändert:

  Dem § 5 Abs. 4 werden folgende Sätze 5 und 6

angefügt:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend
von Satz 4 an Stelle der höheren Verwaltungsbe-
hörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie kön-
nen diese Ermächtigung auf oberste Landesbehör-
den übertragen."

                      Artikel 27

               Straßenverkehrsgesetz
   Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Dezember 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch Artikel II
Abs. 2 des Gesetzes zur Anderung der Gewerbe-
ordnung und über die Einrichtung eines Gewerbe-
zentralregisters vom 13. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 1281), wird wie folgt geändert:
  Dem § 5 b Abs. 6 werden folgende Sätze 7 und 8
angefügt:

„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die zuständige Behörde abwei-
chend von Satz 5 zu bestimmen. Sie können diese
Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertra-
gen."

                       Artikel 28

              Güterkraftverkehrsgesetz

  Das Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Dezember 1969 (Bundes-
gesetzbl. 1970 I S. 1), zuletzt geändert durch Arti-
kel 268 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-
buch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469),
wird wie folgt geändert:

  Dem § 92 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3
angefügt:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend
von Satz 1 an Stelle der höheren Landesverkehrs-
behörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie kön-
nen diese Ermächtigung auf oberste Landesbehör-
den übertragen."

                       Artikel 29

          Rechtsverordnungsermächtigung

   Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die zuständigen Behörden abweichend von den in
der Anlage aufgeführten Zuständigkeitsvorschrif-
ten zu bestimmen. Sie kann diese Ermächtigung
auf die Landesregierungen übertragen und dabei
vorsehen, daß die Landesregierungen die Ermäch-
tigung auf oberste Landesbehörden weiter über-
tragen können.

                       Artikel 30

                     Berlin-Klausel
  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.
des Dritten Uberleitungsgesetzes vorn 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Geset-
zes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.

                       Artikel 31

                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am 1. April 1975 in Kraft.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

                              Bonn, den 10. März 1975
                                          Der Bundespräsident
                                                Scheel
                                       Für den Bundeskanzler
                                         Der Bundesminister
                                   für innerdeutsche Beziehungen
                                              E. Franke
                                   Der Bundesminister des Innern
                                            Maihof er
BGBl. 1975, Seite 691 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 691
                             Nr. 23 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1975                           691

                                          Anlage (zu Artikel

1.    Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz           6.2
      über die berufsmäßige Ausübung der Heil-
      kunde ohne Bestallung vom 18. Februar 1939
      (Reichsgesetzbl. I S. 259), zuletzt geändert
      durch Artikel 85 des Ersten Gesetzes zur Re-
      form des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bun-
      desgesetzbl. I S. 645)                             6.3
1.1   § 4 Abs. 1        (Berufung der Mitglieder des
      Satz 2            Gutachterausschusses)
1.2   § 7 Abs. 1

                        (Zurücknahme der Erlaubnis

                        nach dem Heilpraktikerge-
                        setz)                           6.4

2.    Erste Verordnung zur Durchführung des Heb-
      ammengesetzes vom 3. März 1939 (Reichs-
      gesetzbl. I S. 417)                               6.5
2.1   § 1 Abs. 1        (Staatliche Anerkennung als
                        Hebamme)
2.2   § 6 Abs. 1        (Zurücknahme der Anerken-
                        nung als Hebamme)

2.3   § 7 Abs. 1        (Durchführung von Ermitt-
      Satz 1            lungen im Zusammenhang          6.6
                        mit einer Zurücknahme der
                        Anerkc~nnung als Hebamme)       7.
2.4   §11Satz1          (Vorläufiges Verbot der Aus-
                        übung des Hebammenberu-
                        fes)                             7.1

3.    Verordnung über Wochenpflegerinnen vom
      7. Februar 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 87), zu-
      letzt geändert durch Artikel 56 des Einfüh-
      rungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom -
      2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469)
3.1   § 1 Abs. 2        (Erteilung der Anerkennung
                                                        8.
                        als Wochenpflegerin)
3.2   § 3 Abs. 1        (Zurücknahme der Anerken-
                        nung als Wochenpflegerin)
                                                        8.1
4.    Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel
      vom 1. September 1942 (Reichsgesetzbl. I
      s. 538)
4.1   § 1 Abs. 1        (Anmeldung des Inverkehr-
      Satz 1            bringens)
                                                         9.
5.    Verordnung über Tee und teeähnliche Erzeug-
      nisse vom 12. Dezember 1942 {Reichsgesetz-
      blatt I S: 707)
                                                         9.1
5.1   § 2 Satz 1        (Genehmigung der Herstel-

                        lung und des Inverkehrbrin-

                        gens teeähnlicher Erzeug-
                        nisse)
                                                        10.

6.    Verordnung zur Ausführung des Impfgesetzes
      vom 22. Januar 1940 {Reichsgesetzbl. I S. 214)
6.1   § 6 Buchstabe b   (Veranlassung der Aufstel-
                        lung der Impflisten sowie der
                        Beschaffung der Impfschein-
                        formulare und Zeugnisse)

29)

  § 6 Buchstabe c   (Veranlassung der Bekannt-
                    gabe der Impf- und Nach-
                    schautermine, der Aufforde-
                    rung zur Vorstellung der Kin-
                    der und der Ausgabe der
                    Merkblätter)
  § 6 Buchstabe d (Veranlassung der Bereit-
                  stellung und Herrichtung der
                  Impfräume, der Entsendung

                  eines Beauftragten und einer

                  Schreibhilfe)

  § 6 Buchstabe e   (Veranlassung der Entsen-
                    dung eines Lehrers zu den
                    Impf- und Nachschautermi-
                    nen für Wiederimpflinge)
  § 6 Buchstabe f   (Hinwirken auf eine lücken-
                    lose Durchimpfung)
  -   § 6 Buchstaben b bis f jeweils Ermögli-
      chung einer Delegation der Zuständigkeit
      von den Stadt- und Landkreisen auf an-
      dere Behörden -

  § 11              (Einreichen der Impflisten)

  Verordnung über den Anschluß von Behörden
  und Betrieben an den Luftschutzwarndienst
  vom 20. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1037)
  § 3 Abs. 1       (Mitwirkung bei der Ver-
  Satz 1 Nr. 2     pflichtung von Betrieben,
  und 3 und Satz 2 Dienststellen und Behörden)
      Ermöglichung einer Delegation der Zu-
      ständigkeit von den obersten Landesbe-
      hörden auf andere Behörden -

  Verordnung zur Durchführung des Wohnung-s-
  gemeinnützigkeitsgesetzes in der Fassung der
  Bekanntmachung vom 24. November 1969
  (Bundesgesetzbl. I S. 2141)
  § 10 Abs. 1       (Einvernehmen der obersten
                    Finanzbehörde bei Erteilung
                    einer Ausnahmebewilligung
                    zur Betreibung anderer Ge-
                    schäfte)

  Verordnung zur Ausführung des Reichsheim-
  stättengesetzes vom 19. Juli 1940 (Reichsge-
  setzbl. I S. 1027)

  § 53 in Verbin-   (Auferlegung der Nachzah-
                    lung ersparter Steuern und
  dung mit§ 52
                    Gebühren)
  Satz 1

  Verordnung über Kündigungsschutz und an-
  dere kleingartenrechtliche Vorschriften in der
  Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezem-
  ber 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 347), geändert
  durch § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes zur
  Änderung und Ergänzung kleingartenrecht-
  licher Vorschriften vom 28. Juli 1969 (Bundes-
  gesetzbl. I S. 1013)
BGBl. 1975, Seite 692 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 692
692                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I

10.1   § 1 J\ bs. 3      (Erteilung der Genehmigung
       Satz 1            zur Kündigung)
10.2   § 3 Abs. 1        (Genehmigung von Abreden
       Sätze 2 und]      über die Entschädigung, Fest-
                         setzung der Entschädigung
                         und Regelung der Beschaf-
                         fung von Ersatzland)
10.3   § 3 Abs. 2        (Entscheidung im Streitfall
       Satz 3            über die Entschädigung und
                         übf!r die Bereitstellung von
                         Ersatzland)
10.4   § 3 Abs. 2        (Festsetzung eines Zuschus-
       Satz 6            ses zur Beschaffung von Er-
                         satzland)
10.5   § 3 Abs. 2        (Freistellung der Gemeinde
       Satz 7            von der Pflicht zur Beschaf-
                         fung von Ersatzland)

11.    Erste Verordnung zur Durchführung des Ge-
       setzes über die Änderung von Familiennamen
       und Vornamen vom 7. Januar 1938 (Reichs-
       gesetzbl. I S. 12)

11.1   Artikel I § 2     (Veröffentlichung des An-
       Abs. l            trags auf Änderung oder

                         Feststellung des Familien-

                         namens)
11.2   Artikel I § 2
                        (Veröffentlichung der Ent-
       Abs. 2           scheidung über die Änderung
                        oder Feststellung des Fami-
                        liennamens)

12.
       Verordnung zum Schutze gegen Staublungen-
       erkrankungen (Silikose) in der keramischen
       Industrie vom 1. September 1951 (Bundesge-
       setzbl. I S. 787), geändert durch die Erste
       Verordnung zur Änderung der Verordnung
       zum Schutze gegen Staublungenerkrankungen
       (Silikose) in der keramischen Industrie vom
       31. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 228)

12.1   §2                (Zulassung von Ausnahmen)
            Ermöglichung der Delegation der Zustän-
            digkeit von den obersten Arbeitsbehörden
            der Länder auf andere Behörden --

13.    Bekanntmachung betreffend die Einrichtung

       und den Betrieb der Roßhaarspinnereien,

       Haar- und Borstenzurichtereien sowie der
       Bürsten- und Pinselmachereien vom 22. Okto-
       ber 1902 (Reichsgesetzbl. S. 269)
13.1
       § 2 Abs. 4       (Anordnung über die Vor-

                        nahme von Desinfektionen in
                        öffentlichen Desinfektionsan-
                        stalten)
13.2   § 4 Abs. l        (Zulassung von Ausnahmen)

13.3   § 4 Abs. 2       (Führen eines Verzeichnisses
       Satz 1           über Ausnahmen)

14.    Verordnung zur Durchführung des Außenwirt-
       schaftsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
       machung vom 31. August 1973 (Bundesgesetz-

       blatt I S. 1069), zuletzt geändert durch die
       Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung
       der Außenwirtschaftsverordnung vom 17. De-
       zember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3564)
14.1   § 50 b Abs. 2    (Entgegennahme von Mel-
       Satz 2           dungen des Braugewerbes)

15.    Zweite Verordnung zur Durchführung des Ge-
       setzes zur Förderung der Energiewirtschaft
       vom 31. August 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 918),
       geändert durch die Verordnung zur Änderung
       der Zweiten Verordnung zur Durchführung
       des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. Okto-
       ber 1966 (Bundesge,setzbl. I S. 628)
15.1   §6               (Stellung von Strafanträgen)'

16.    Erste Verordnung über Wasser- und Boden-
       verbände vom 3. September 1937 (Reichsge-
       setzbl. I S. 933), zuletzt geändert durch § 55
       Nr.    9   des    Beurkundungsgesetzes vom
       28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513)

16.1   § 3 Nr. 4        (Zulassung anderer Personen
                        als Verbandsmitglieder)

16.2   § 15 Satz 2      (Abweichende Anordnungen

                        bei Einmannverbänden)

16.3   § 32             (Zulassung der Enteignung)

16.4   § 36 Satz 1      (Bestimmung des Gebietes,
                        in dem ein aus öffentlich-
                        rechtlichen Körperschaften
                        bestehender Verband seine
                        Aufgaben durchzuführen hat)

16.5   § 48 Abs. 5      (Bestimmung, daß der Vor-
       Satz' 1          stand in anderer Weise ge-
                        bildet wird)
16.6   § 55 Abs. 2      (Bestimmung, daß der Aus-
       Satz 1           schuß in anderer Weise ge-
                        bildet wird)

16.7   § 56 Abs. 6      (Genehmigung,     daß    das
                        Stimmverhältnis in der Sat-
                        zung anders geregelt wird)

16.8   § 69 Abs. 1      (Anordnung zur Schuldüber-
                        nahme und des Ersatzes der
                        übrigen Kosten)

16.9   § 76 Abs. 1      (Bestimmung der Prüfstelle)

       Satz 2

16.10 § 82 Abs. 2       (Zustimmung zu einer abwei-
      Nr. 4             chenden Regelung des Bei-
                        tragsverhältnisses durch Sat-

                        zung)

16.11 § 95 Abs. 1       (Zustimmung zur Heranzie-
                        hung de,s Nutznießers zu
                        Geldbeiträgen)

16.12 § 122 Abs. 4      (Zulassung von Ausnahmen
      Satz 1            von § 122 Abs. 1 für be-
                        stimmte Geschäfte)
16.13 § 130 Abs. 1      (Bestellung eines Beauftrag-
                        ten und abweichende Rege-
                        lung der Aufsicht)
BGBl. 1975, Seite 693 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 693
                               Nr. 28 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1975                        693

16.14 § 130 Abs. 3       (Wiccl()rberstellung der    or-   18.2   § 6 Abs. 2
      Satz 1             dentlichcn Verwaltung)
16.15 § 152 Abs. 1
                         (Gründung neuer Verbände)

16.16 § 154              (Zulassung anderer Personen
      Buchstabe d        zur Zuziehun.g als Verbands-      18.3   § 6 Abs. 3
                         mitglied)

16.17 § 156 Abs. 2       (Zulassung des Zugrundele-        18.4   §9
                         gens vereinfachter Unterla-
                         gen bei der Verbandsgrün-         18.5   § 11 Abs. 1
                         dung)                                    Satz 2
16.18 § 159 Abs. 5       (Zulassung, daß Wertzahlen        18.6   § 11 Abs. 2
                         nicht angegeben' werden)
16.19 § 175 Abs. 1       (Neuverteilung von Aufga-         18.7   § 13 Abs. 3
      Sätze 1 und 2      ben auf bestehende und neue
                         Verbände)
                                                           18.8   § 13 Abs. 4
16.20 § 176 Abs. 1       (Erlaß der neuen Satzung für
      Satz 1             einen alten Verband)
                                                           18.9   § 14 Satz 1
16.21 § 176 Abs. 2       (Zulassung des Verfahrens
      Satz 1             nach den §§ 145 bis 149)
16.22 § 177              (Gcmehmigung zur Auflösung
                         eines Verbandes)
       -   Hinsichtlich § 3 Nr. 4, § 15 Satz 2, § 36       18.10 § 14 Satz 2
           Satz 1, § 76 Abs. 1 Satz 2, § 122 Abs. 4
           Satz 1, § 154 Buchstabe d, § 156 Abs. 2,
           § 159 Abs. 5, § 176 Abs. 2 Satz 1 und § 177:
           Ermöglichung der Delegation der Zustän-         18.11 § 17 Abs. 1
           digkeit auf die oberen Aufsichtsbehör-                Satz 2 und
           den -                                                 Abs. 2 Satz 3

       -   Hinsichtlich §§ 32, 48 Abs. 5 Satz 1, § 55      18.12 § 24
           Abs. 2 Satz l, § 56 Abs. 6, § 69 Abs. 1, § 82
           Abs. 2 Nr. 4, § 95 Abs. 1, § 130 Abs. 1 und 3
           Satz 1, § 152 Abs. 1, § 175 Abs.1 Satz 1        18.13 § 37 Abs. 2
           und 2 und § 176 Abs. 1 Satz 1: Ermög-
           lichung der Delegation der Zuständigkeit
           auf die Aufsichtsbehörden. Dies gilt nicht,     18.14 § 38 Abs. 2
           wenn die Körperschaft, für deren Gebiet               Satz 2 und§ 39
           die Aufsichtsbehörde zuständig ist, Mit-
           glied des Wasser- und Bodenverbands oder
                                                           18.15 § 104 Abs. 1
           sonst betroffen ist --
                                                                 Satz 1
17.    Verordnung zur Bekämpfung der Bisamratte
       vom 1. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 847)
                                                           18.16 § 146 Abs. 4
17.1   § 3 Abs. 2        (Ermächtigung zur Anord-                Satz 1
                         nung bestimmter Maßnah-
                         men zur Bekämpfung der Bi-
                         samratte)
                                                           18.17 § 150
       -   Ermöglichung der Delegation der Zustän-
           digkeit von den unteren Verwaltungsbe-
           hörden auf andere Behörden -
                                                           18.18 § 155 Abs. 3

18.    Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum
       Viehseuchengesetze vom 7. Dezember 1911
       (Reichsgesetzbl. 1912 S. 3), zuletzt geändert
       durch § 27 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über
       Sera und Impfstoffe nach § 17 c des Vieh-
       seuchengc~st~tzes vom 27. Februar 1973 (Bun-        18.19 § 162 Abs. 1
       desgesetzbl. I S. 134)                                    Satz 2
18.l   § 6 Abs. 1        (Bestimmung der der Beauf-        18.20 § 183 Abs. 2
       Satz 3            sicMigung   unterliegenden
                         GastsUille)

(Befreiung der Jahr- und
Wochenmärkte, Tierschauen
und Viehhändlerställe von

der Beaufsichtigung)

(Anordnung der Beaufsichti-
gung von Vieh)

(Anordnung von Ver- und
En tladeun tersuch ungen)
(Gestattung des Viehtreibens
durch Viehhändler)
(Verbot des Viehtreibens
durch Viehhändler)
(Bestimmung    des   Führens
von Büchern)

(Ausnahmegenehmigung
vom Führen von Büchern)

(Ausdehnung der Bestim-
mungen über das Führen
von Büchern bei Wander-
schafherden auf Wanderher-
den anderer Viehgattungen)
(Anordnung der amtstier-
ärztlichen Untersuchung von
Wanderherden}

(Bestimmung der Geltungs-
dauer von Ursprungs- und
Gesundheitszeugnissen)

(Einführung der Kennzeich-
nungspflicht für Rinder und
Schweine)
(Zulassung von Ausnahmen
für Viehladestellen)

(Anordnung der Reinigung
und Desinfektion im Trans-
portwesen)

(Anordnung der Impfung der

für Milzbrand empfänglichen
Tiere)

(Genehmigung der Zustel-
lung gesunder Pferde zu
rotzansteckungsverdäch-
tigen Pferden)

(Anordnung der Tötung von
rotzansteckungsverdäch-
tigen Pferden)

(Genehmigung, daß von den
bei Ausbruch der Maul- und
Klauenseuche   vorgeschrie-
benen Ermittlungen und Un-
tersuchungen     abgesehen
wird)

(Zulassung von Ausnahmen)

(Anordnung der Tötung der
Ansteckung   mit    Lungen-
seuche verdächtiger Tiere)
BGBl. 1975, Seite 694 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 694
                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I

18.21 § 1B4 J\bs. 1      (Zulds~,ung der Schlachtung
       Sc1!.z 2          dc)r   lungcnscuchenkranken
                         oder    -vcrd~ichligen Tiere
                         mlfkrhalb des Seuchenortes)

18.22 § 187 Salz 2       (Zulds~;Lrng von Ausnahmen
                         vom Verbot der Einstellung
                         gesunder Rinder in das Seu-
                         chen U<~ h öft)

18.23 § 194 Abs. 1       (Bildung von Beobachtungs-
       Halbsatz 1        9cbictc:11 um das Seuchenge-
                         höft)

18.24 § 194 Abs. 3       (Bcsch rli nkung des Viehver-

       Satz 1            kclirs in Beobachtungsgebie-

                         ten)

18.25 § 236 Abs. 1       (Anordnunq        bei   größerer

                         Au sd c~h n u ng der Beschälseu-
                         clw der Pferde)

J 9.   Viehs()t1chcnpolizcilichc Anordnung über die
       Bckärnp1ung der ansl.Pckm1den Blutarmut der

       Einrrnf er vom 8. März 1940 (Reichsanzeiger

       Nr. 62)

19.1   §7Abs.:3          (Ccnchrnigung der Ausfuhr
                         ansteckungsverdächtiger Ein-
                         hufer dUs einem verseuchten
                         Gel1öft)
19.2   § 8 Satz 1        (Genehmigung der Einfuhr
                         von Einhufern in ein Seu-
                         chengehöft)

19.3   § 12 Salz 1       (Anordnung von Schutzmaß-
                         nahmen)
19.4   § 13 Abs. 1 und   (Anordnung von Schutzmaß-
       Abs. 2 Satz 1     nahmen)
19.5   § 17 Abs. 4       (Genehmigung der Wieder-
                         einstellung gesunder Ein-
                         hufer in Seuchengehöfte)

           Jeweils Ermöglichung der Delegation der
           Zuständigkeit von den höheren Verwal-
           tungsbehörden auf andere Behörden ---

20.    Erste Durchführungsverordnung zum Tier-
       körperbeseitigungsgesctz vom 23. Februar
       1939 (Rcichsgesetzbl. I S. 332)

20.1   § 4 Abs. 3        (Genehmigung der Abgabe

       Satz 1            von Fleisch zu Futterzwek-

                         ken)

20.2   § 4 Abs. 4        (Ceneh mig ungsvorbehalt)

21.    Verordnung über die Durchführung des
       Fleischbeschaugesetzcs vom 1. November
       1940 (Reichsministerialblatt S. 289, 1941 S. 9),
       zuletzt geändert durch Artikel 214 des Ein-
       führungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom
       2. März 1974 (Bundesgesf~tzbl. I S. 469)

21.1   § 8 Abs. 3        (Zustimmung zur Ubertra-

       Satz 2            gung der Schlachttier- und
                         Fleisch beschau in öffent-
                         lichen Schlachthäusern auf
                         Fleischbeschauer)

21.2   § 8 Abs. 4      (Zustimmung zur Ausnahme-
                       regelung bei der Ubertra-
                       gung der Beschau)

21.3   § 21 Abs. 1     (Zulassung von bakteriologi-
                       schen Untersuchungsstellen)

21.4   § 21 Abs. 6     (Zulassung des Institutslei-
                       ters zur Ausbildung in der
                       bakteriologischen  Fleisch-
                       untersuchung)

21.5   § 23            (Zustimmung zur Beauftra-
                       gung von Sachverständigen

                       in der Auslandsfleischbe-

                       schau)

21.6   § 25            (Festsetzung von Untersu-

                       chungstagen)

          Jeweils Ermöglichung der Delegation der
          Zuständigkeit von den höheren Verwal-
          tungsbehörden auf andere Behörden -

22.    Ausführungsbestimmungen A über die Unter-

       suchung und gesundheitspolizeiliche Behand-

       lung der Schlachttiere und des Fleisches bei
       Schlachtungen im Inland - AB.A - , Bei-
       lage 1 zur Verordnung über die Durchfüh-
       rung des Fleischbeschaugesetzes vom 1. No-
       vember 1940 (Reichsministerialblatt S. 289,
       1941 S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung
       zur Änderung der Ausführungsbestimmungen A
       über die Untersuchung und gesundheitspoli-
       zeiliche Behandlung der Schlachttiere und des
       Fleisches bei Schlachtungen im Inland vom
       18. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. 1974 I
       s. 18, 1193)
22.1   § 37 Abs. 3     (Genehmigung zur Durch-
       Satz 2          führung der Trichinenschau
                       außerhalb des Betriebs oder
                       Gehöftes der Schlachtung)

22.2   § 46 Abs. 3     (Festsetzung von geringeren
                       Höchstuntersuchungszahlen
                       für Trichinenschau in weit-
                       läufigen ländlichen Beschau-
                       bezirken)

22.3   § 53 Abs. 6     (Zulassung einer abweichen-
       Satz 1 und      den Führung des Fleischbe-
       Abs. 7 Satz 1   schautagebuches)

22.4   § 54 Abs. 3     (Fachliche Aufsicht über die

       Satz 1          Fleischbeschautierärzte)

23.    Ausführungsbestimmungen B über die Aus-
       bildung, die Prüfung und die Fortbildung in
       der   Fleischbeschau   und     Trichinenschau
       - AB.B - , Beilage 2 zur Verordnung über
       die Durchführung des Fleischbeschaugesetzes
       vom 1. November 1940 (Reichsministerialblatt
       S. 289, 1941 S. 9), zuletzt geändert durch
       Artikel 1 Nr. 12 der Verordnung zur Ände-
       rung der Verordnung über die Durchführung
       des Fleischbeschaugesetzes vom 27. Dezem-

       ber 1968 (Bundesgesetzbl. 1969 I S. 6)

23.1   § 2 Abs. 1      (Bestellung des Prüfungsaus-
                       schusses    für    Fleischbe-
                       schauer)
BGBl. 1975, Seite 695 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 695
                             Nr. 28 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1975                           695

23.2   § 3 Abs. 1       (Zulassung von öffentlichen
                        Schlachthäusern zur Ausbil-
                        dung von Fleischbeschauern)
23.3   § 3 Abs. 2       (Zustimmung zur Bestellung
       Satz 2           des Lehrg,rngsleiters für die
                        Ausbildung als Fleischbe-
                        schauer)

23.4   § 3 Abs. 3       (Zustimmung zur Zulassung
       Satz 2           ällerer Bewerber zur Aus-
                        bildung    als   Fleischbe-
                        schauer)

23.5   § 12 Abs. 1      (Bestimmung der Prüfungs-

                        stelle für Trichinenschauer)
23.6   § 19 Abs. 2      (restset.zung  der  Fortbil-
       Satz 1           dungslch rgänge für Fleisch-
                        beschautierärzte)
23.7   § 19 Abs. 2      (Bestimmung des Lehrgangs-
       Satz 3           leiters für Fortbildungslehr-
                        gänge)

       -   Jeweils Ermöglichung der Delegation der
           Zuständigkeit von den höheren Verwal-
           tungsbehörden auf andere Behörden

24.    Erste Verordnung zur Ausführung des Milch-
       gesetzes vo_m 15. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I
       S. 150), zuletzt geä.ndert durch die Verordnung
       über Ausnahmen von der Wartezeit nach § 15
       Abs. 2 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfs-
       gegenständegesetzes vom 2. Januar 1975
       (Bundesgesetzbl. I S. 124)

24.1   § 14 Abs. 2      (Zulassung von Ausnahmen)

24.2   § 20 Satz 2      (Bestimmung der Vorausset-

                        zungen für Abmelkbetriebe)

25.    Bekanntmachung über fetthaltige Zubereitun-
       gen vom 26. Juni 1916 (Reichsgesetzbl. S. 589),
       zuletzt geändert durch Artikel 223 des Ein-
       führungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom
       2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469)
25.1   § 1 Abs. 3       (Zulassung von Ausnahmen)

26.    Bestimmungc~n über Heimarbeit in der Tabak-
       industrie vom 17. November 1913 (Reichsge-
       setzbl. S. 751), zuletzt geändert durch § 4
       der Verordnung zur Durchführung des Geset-
       zes über die Heimarbeit vom 23. März 1934
       (Reichsgesetzbl. I S. 225)

26.1   §§ 11, 12        (Zulassung von Ausnahmen
       Satz 1           von den Anforderungen für
                        Arbeitsräume)

27.    Ausführungsverordnung zur Arbeitszeitord-
       nung vom 12. Dezember 1938 (Reichsgesetz-
       blatt I S. 1799), zuletzt geändert durch Arti-
       kel 2 Nr. 1 der Verordnung über Beschäfti-
       gungszeiten im Straßenverkehr vom 28. Okto-
       ber 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1729)

27.1   Nummer 47        (Bestimmung der Bade- und
       Satz 3           Ausflugsorte sowie der Sai-

                        sonzeiten)

28.    Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
       über die Arbeitszeit in Bäckereien und Kon-
       ditoreien vom 30. Juni 1936 (Reichsgesetzbl. I
       S. 527), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 3
       der Verordnung über Beschäftigungszeiten
       im Straßenverkehr vom 28. Oktober 1971
       (Bundesgesetzbl. I S. 1729)

28.1   Artikel 2        (Festsetzung der Zeiten für
       Abs. 1 Satz 1    die Herstellung, das Austra-
                        gen oder Ausfahren von
                        leich tverderblichen Waren
                        an Sonntagen)

29.    Bekanntmachung betreffend die Beschäftigung
       jugendlicher Arbeiter bei der Bearbeitung von
       Faserstoffen, Tierhaaren, Abfällen oder Lum-
       pen vom 8. Dezember 1909 (Reichsgesetzbl.
       s. 969)

29.1   Abschnitt II     (Zulassung von Ausnahmen)

       Abs. 2

30.    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der
       Fassung der Bekanntmachung vom 15. Novem-
       ber 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3193)

30.1   § 70 Abs. 1      (Zulassung von Ausnahmen)
       Nr. 1
       -   Ermöglichung der Delegation der Zustän-
           digkeit von den höheren Verwaltungsbe-
           hörden auf andere Behörden -

30.2   § 70 Abs. 2      (Mitwirkung bei der Zulas-
                        sung von Ausnahmen)
       -   Ermöglichung der Delegation der Zustän-
           digkeit von den obersten Straßenbaube-
           hörden auf andere Behörden -

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1975 I S. 685. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f5329e7f4e3c60f7….