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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1975, S. 685
BGBl. 1975 I S. 685 · 54.668 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
1975 Ausgegeben zu Bonn am 15. März 1975
Tag Inhalt
685
Z 1997 A
Nr. 28
Seite
10. 3. 75 Gesetz zur faleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern (Zuständigkeits-
lockerungsgesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 685
102-1, 2032-1, 2125-6, 213-1, 215-1, 2162-1, 2184-1, 2332-1, 235-1, 235-2, 235-11, 340-1, 401-1, 43-1, 610-7,
611-1-4, 7110-1, 752-1, 753-4, 7831-7, 8050-1, 8050-8, 8050-20, 8051-1-1, 833-1, 911-1. 9231-1. 9241-1
6. 3. 75 FünfzC'fmtc Durchführungsverordnung zum Marktstrukturgesetz: Baumschulerzeugnisse . . 696
Gesetz
zur Erleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern
(Z uständigkei tslockerungsgesetz)
Vom 10. März 1975
Inhaltsübersicht
Artikel
Reichs- und Slaal.sangehöri~Jk<)itsg<!Sel.z .......... .
Bundesbesoldungsgesetz......................... 2
Nitritgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3
Bundesbaugesc~tz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4
Erstes Gesetz über Maßnahmen zum Schutz der
Zivilbevölkerung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5
Jugendwohlfahrtgeselz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6
Gräbergesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7
Reichsheimstät.lengeselz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8
Kleingarten- und Kleinpacht.landordnung . . . . . . . . . 9
Gesetz zur Ergänzung der Kleingarten- und Klein-
pachtlandordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
Gesetz zur Änderung und Ergänzung kleingarten-
rechtlicher Vorschrifüm . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11
Verwaltungsgerichtsordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12
Gesetz über die Anderung von Familiennamen und
Vornamen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb . . . . . . . . 14
Bewertungsgesetz 15
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz
Das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom
22. Juli 1913 (Reichsgesetzbl. S. 583), zuletzt ge-
ändert durch das Gesetz zur Änderung des Reichs-
und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20. Dezember
1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3714), wird wie folgt
geändert:
Artikel
Verordnung über die einkommensteuerliche Be-
handlung der freien Erfinder . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16
Handwerksordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 17
Energiewirtschaftsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18
Wassersicherstellungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19
Tierkörperbeseitigungsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20
Arbeitszeitordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21
Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien und
Konditoreien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 22
Gesetz über den Ladenschluß . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23
Jugendschutzgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegs-
opferversorgung ................................ 25
Bundesfernstraßengesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26
Straßenverkehrsgesetz .......................... 27
Güterkraftverkehrsgesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28
Rechtsverordnungsermächtigung . . . . . . . . . . . . . . . . . 29
Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30
Inkrafttreten .................................. . 31
1. Dem § 16 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3
angefügt:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die zuständige Behörde ab-
weichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können
diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
übertragen."
2. Dem § 23 Abs. 1 werden folgende Sätze 3 und 4
angefügt:
,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde

686 Bundesgesetzblatt,
abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können
diese Erm~ichl igung dllf oberste Landesbehörden
ü hertragen.11
3. § 39 Abs. 2 wird gestrichen; der bisherige Ab-
satz 1 wird alleiniger Wortlaut.
Artikel 2
Bundesbesoldungsgesetz
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. August 1971 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1281), zuletzt gcändPrt durch das Siebente
Gesetz zur Andernng beilmtenrechtlicher und besol-
dungsrechtlicher Vorschriften (Dienstrechtlicher
Teil des Familienlastenausgleichs) vom 20. Dezem-
ber 1974 (Bundcsgesetzbl. I S. 3716), wird wie folgt
geändert:
§ 54 wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,, (2) Die Landesregierungen werden ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen Be-
hörden abweichend von § 7 Abs. 3 Satz 2 und
§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 zu bestimmen. Sie
können diese Ermächtigung auf oberste Landes-
behörden übertragen. 11
Artikel 3
Nitritgesetz
Das Gesetz über die Verwendung salpetrigsaurer
Salze im Lebensmittelverkehr vom 19. Juni 1934
(Reichsgesetzbl. I S. 513), zuletzt geändert durch
Artikel 60 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-
buch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469),
wird wie folgt geändert:
Dem § 4 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die zuständige Behörde abwei-
chend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese
Ermächtigung auf oberste Landesbehörden über-
tragen."
Artikel 4
Bundesbaugesetz
Das Bundesbaugesetz vom 23. Juni 1960 (Bundes-
gesetzbl. I S. 341), zuletzt geändert durch § 32 des
Abfallbeseitigungsgesetzes vom 7. Juni 1972 (Bun-
desgesetzbl. I S. 873), wird wie~ folgt geändert:
1. § 6 Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:
,,Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf An-
trag der Genehmigungsbehörde von der zustän-
digen übergeordneten Behörde verlängert wer-
den."
2. § 147 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.
Jahrgang 1975, Teil I
Artikel 5
Erstes Gesetz über Maßnahmen zum Schutz
der Zivilbevölkerung
Das Erste Gesetz über Maßnahmen zum Schutz der
Zivilbevölkerung vom 9. Oktober 1957 (Bundesge-
setzbl. I S. 1696), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Kon-
vention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut
bei bewaffneten Konflikten vom 10. August 1971
(Bundesgesetzbl. II S. 102_5), wird wie folgt geändert:
Dem § 8 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3 an-
gefügt:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die zuständigen Behörden abwei-
chend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese
Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertra-
gen."
Artikel 6
J ugendwohlfahrtgesetz
Das Gesetz für Jugendwohlfahrt in der Fassung
der Bekanntmachung vom 6. August 1970 (Bundes-
g;esetzbl. I S. 1197), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 6
des Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes
zum Strafgesetzbuch vom 15. August 1974 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1942), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 49 Abs. 1 werden folgende Sätze 3 und 4
angefügt:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die zuständige Behörde ab-
weichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können
diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
11
übertragen.
2. Dem § 78 Abs. 7 werden folgende Sätze 2 und 3
angefügt:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die zuständige Behörde ab-
weichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können
diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
übertragen."
3. Dem § 85 Abs. 1 werden folgende Sätze 4 und 5
angefügt:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, daß für die
Festsetzung und Einziehung der Beiträge abwei-
chend von § 69 Abs. 1 das Jugendamt zuständig
ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste
Landesbehörden übertragen."
Artikel 7
Gräbergeseiz
Das Gesetz über die Erhaltung der Gräber der
Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft vom 1. Juli
1965 (Bundesgesetzbl. I S. 589) wird wie folgt ge-
ändert:
1. Dem § 6 Abs. 4 werden folgende Sätze 3 und 4
angefügt:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend

Nr. :rn Tag der Ausgabe:
Bonn, den 15. März 1975 687
von S,liz 2 <.111 Si('.11<: der olwrs!.()f1 Lirndesbehörde Artikel 10
die höhere Verwcllt.ungslwhörde zuständig ist.
Sie k<innen diese I2rrnJch ligung auf oberste Lan-
desbE:hörden ü bcrtrng<)n."
2. Dem § 8 werden fol~JCtHfo Sülze 3 und 4 angefügt:
„Die L:mdesregiPrungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend
von Satz 1 an Stelle der obersten Landesbehörde
die höhere Verwaltungsbehörde zuständig ist.
Sie können diese ErmJchtigung auf oberste Lan-
desbehörden ü berlragen."
Artikel 8
Reichsheimsfättengesetz
Das Reichshejrnstältenw~sclz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. November 1937 (Reichs-
gesetzbl. l S. 1291), geändert. durch Artikel 5 Buch-
stabe c des StcuerJnclerunqsgeselzes 1966 vorn
23. D(,zember 1%G (ßund<'S~J<'S<'lzbl. l S. 702), wird
wie folgt geändert:
§ 36 wird wie folgt geändert:
1. Der bisherige Wortlaut wird Absatz l; die An-
führung ,, § 1 Abs. 2, der §§ 3, 17 Abs. 2 und der
§§ 21, 29" wird ersetzt durch die Anführung
,,§ 1 Abs. 2 und der§§ 3 und 29".
2. Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,, (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die zuständigen Behör-
den abweichend von § 17 Abs. 2 und § 21 zu be-
stimmen. Sie können diese Ermächtigung auf
oberste Landesbehörden übertragen. 11
Artikel 9
Kleingarten- und Klei.npachtlandordnung
Die Kleingarten- und Kleinpachtlandordnung vorn
31. Juli 1919 (Reichsgesetzbl. S. 1371), zuletzt geän-
dert durch § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Ände-
rung und Ergänzung kleingartenrechtlicher Vor-
schriften vorn 28. Juli 1969 (Bundesgesetzbl. I
S. 1013), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3
angefüg't:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die zuständige Behörde ab-
weichend von Satz l zu bestimmen. Sie können
diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
übertragen."
2. Dem § 4 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3
angefügt:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die zuständige Behörde abwei-
chend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese
Ermächtigung auf obE)rst:e Landesbehörden über-
tragen. 11
Gesetz zur Ergänzung der Kleingarten- und
Kleinpachtlandordnung
Das Gesetz zur Ergänzung der Kleingarten- und
Kleinpachtlandordnung vom 26. Juni 1935 (Reichs-
gesetzbl. I S. 809), geändert durch das Gesetz zur
Änderung des Gesetzes zur Ergänzung der Klein-
garten- und Kleinpachtlandordnung vorn 2. August
1940 (Reichsgesetzbl. I S. 1074), wird wie folgt ge-
ändert:
Dem§ 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,, (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden
abweichend von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 zu be-
stimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste
Landesbehörden übertragen. 11
Artikel 11
Gesetz zur Änderung und Ergänzung
kl~ingartenrech tlicher Vorschriften
Das Gesetz zur Änderung und Ergänzung klein-
g;artenrechtlicher Vorschriften vom 28. Juli 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 1013) wird wie folgt geändert:
Dem§ 2 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 und 3 an-
gefügt:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die zuständige Behörde abwei-
chend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese
Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertra-
gen."
Artikel 12
Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar
1960 (Bundesgesetzbl. I S. 17), zuletzt geändert durch
Artikel 114 des Einführungsgesetzes zum Strafge-
setzbuch vorn 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469),
wird wie folgt geändert:
1. Dem.§ 26 Abs. 2 werden folgende Sätze 4 und 5
angefügt:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Zuständigkeit für die Be-
stimmung des Verwaltungsbeamten abweichend
von Satz 1 zu regeln. Sie können diese Ermächti-
11
gung auf oberste Landesbehörden übertragen.
2. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„ l. die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch
Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt
wird."
Artikel 13
Gesetz über die Änderung von Familiennamen
und Vornamen
Das Gesetz über die Änderung von Familien-
namen und Vornamen vorn 5. Januar 1938 (Reichs-
gesetzbl. I S. 9), zuletzt geändert durch das Gesetz
zur Ergänzung des Gesetzes über die Änderung von
Familiennamen und Vornamen vorn 29. August 1961
(Bundesgesetzb1. I S. 1621), wird wie folgt geändert:

688 Bundesgesetzblatt,
Nach § 13 wird folgender § 13 d eingefügt:
,,§ 13 a
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rc!chtsverordnung die zusUindigen Behörden abwei-
chend von § 5 Abs. 1 Satz 1, §§ 6, 8, 9 und 11 zu
bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf
oberste Landesbehörden übertragen."
Artikel 14
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
vom 7. Juni 1909 (Reichsgesetzbl. S. 499), zuletzt
geändert durch Artikel 139 de,s Einführungsgeset-
zes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bun-
desgesetzbl. I S. 469), w ircl wie folgt geändert:
Nach§ 7 c wird folgender§ 7 d eingefügt:
,,§ 7 d
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die zuständigen Behörden ab-
weichend von § 7 b Abs. 1 und 2 und § 7 c Abs. 5
zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf
oberste Landesbehörden übertragen."
Artikel 15
Bewertungsgesetz
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. September 1974 (Bundes-
gesetzbl. I S. 2369) wird wie folgt geändert:
Dem§ 67 Abs. 3 Nr. 3 werden folgende Sätze 4 und
5 angefügt:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die zuständigen Behörden ab-
weichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können
diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
übertragen."
Artikel 16
Verordnung über die einkommensteuerliche
Behandlung der freien Erfinder
Die Verordnung über die einkommensteuerliche
Behandlung der freien Erfinder vom 30. Mai 1951
(Bundesgesetzbl. I S. 387) in der Fassung des Arti-
kels 3 des Gesetzes zur Änderung steuerrechtlicher
Vorschriften vom 20. Februar 1969 (Bundes-
gesetzbl. I S. 141), zuletzt geändert durch Artikel 4
des Zweiten Steueränderungsgesetzes 1973 vom
18. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1489), wird wie
folgt geändert:
Dem § 3 Nr. 1 werden folgende Sätze 2 und 3
angefügt:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend
von Satz 1 an Stelle der obersten Wirtschaftsbe-
hörde des Landes eine andere Behörde zuständig
ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Lan-
desbehörden ü hertragen."
Jahrgang 1975, Teil I
Artikel 17
Handwerksordnung
Das Gesetz zur Ordnung des Handwerks in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember
1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zuletzt geändert
durch Artikel 8 des Gesetzes zur Neuregelung des
Volljährigkeitsalters vom 31. Juli 1974 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1713), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,, (4) Die Landesregierungen werden ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung die zuständigen
Behörden abweichend von Absatz 2 Satz 2 und
Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen. Sie können diese
Ermächtigung auf oberste Landesbehörden über-
tragen."
2. Dem § 8 Abs. 3 werden folgende Sätze 3 und 4
angefügt:
,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß ab-
weichend von Satz 1 an Stelle der höheren Ver-
waltungsbehörde eine andere Behörde zuständig
ist. Sie können diese Ermächtigung auf oberste
Landesbehörden übertragen."
3. Dem § 47 Abs. 1 werden folgende Sätze 5 und 6
angefügt:
,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß ab-
weichend von Satz 3 an Stelle der obersten Lan-
desbehörde die höhere Verwaltungsbehörde zu-
,ständig ist. Sie können diese Ermächtigung auf
oberste Landesbehörden übertragen."
4. Nach § 115 wird folgender neuer § 116 eingefügt:
,,§ 116
Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die zuständigen Behör-
den abweichend von § 104 Abs. 3 und § 108
Abs. 4 zu bestimmen. Sie können diese Ermäch-
tigung auf oberste Landesbehörden übertragen."
Artikel 18
Energiewirtschaftsgesetz
Das Gesetz zur Förderung der Energiewirtschaft
vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451),
zuletzt geändert durch Artikel 193 des Einführungs-
gesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974
(Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert:
Dem § 11 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 und 3
angefügt:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die zuständige Behörde abwei-
chend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können diese
Ermächtigung auf oberste Landesbehörden über-
tragen."

Nr. 28 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1975 689
Artikel 19
Wassersicherstellun gsgesetz
1. Das Gesetz über die Sicherstellung von Leistun-
gen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für
Zwecke der Verteidigung vom 24. August 1965
(Bundesgcsetzbl. I S. 1225, 1817), zuletzt geän-
dert durch Artikel 287 Nr. 52 des Einführungs-
gesetzes zum Strufgesetzbuch vom 2. März 1974
(Bundesgesctzhl. I S. 469), wird wie folgt geän-
dert:
Dem § 26 Abs. 1 werden folgende Sätze 4 und 5
angefügt:
.,Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde
abweichend von den Sätzen 1 und 2 zu bestim-
men. Sie können diese Ermächtigung auf oberste
Landesbehörden übertragen."
2. Dieser Artikel gill nicht im Land Berlin.
Artikel 20
Tierkörperbeseitigungsgesetz
Das Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 1. Februar
1939 (Rcichsgesetzbl. I S. 187). geändert durch Arti-
kel 212 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-
buch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469),
wird wie folgt geändert:
Dem § 5 Abs. l werden folgende Sätze 2 und 3
angefügt:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die zuständigen Behörden ab-
weichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können
diese Ermächtigung auf ob(~rste Landesbehörden
übertragen."
Artikel 21
Ar bei tszei tordnung
Die Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938
(Reichsgesetzbl. I S. 447), zuletzt geändert durch
Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Strafge-
setzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 469), wird wie folgt geändert:
Dem § 27 Abs. 4 werden folgende Sätze 2 und 3
angefügt:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend
von Satz 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbe-
hörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie können
diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
übertragen."
Artikel 22
Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien
und Konditoreien
Das Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien
und Konditoreien vom 29. Juni 1936 (Reichs-
gesetzbl. I S. 521 ), zuletzt geändert durch Artikel 242
des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom
2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie
folgt geändert:
1. Dem § 4 Abs. 2 werden folgende Sätze 3 und 4
angefügt:
,.Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß ab-
weichend von Satz 2 an Stelle der oberen Ver-
waltungsbehörde eine andere Behörde zustän-
dig ist. Sie können diese Ermächtigung auf
oberste Landesbehörden übertragen."
2. Dem § 10 Abs. 2 werden folgende Sätze 2 und 3
angefügt:
,,Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde
abweichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie kön-
nen diese Ermächtigung auf oberste Landesbe-
hörden übertragen."
Artikel 23
Gesetz über den Ladenschluß
Das Gesetz über den Ladenschluß vom 28. Novem-
ber 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 875), zuletzt geändert
durch Artikel 243 des Einführungsgesetzes zum
Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 469), wird wie folgt geändert:
Dem § 23 Abs. 1 werden folgende Sätze 3 und 4
angefügt:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die zuständigen Behörden ab-
weichend von Satz 1 zu bestimmen. Sie können
diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
übertragen."
Artikel 24
Jugendschutzgesetz
Das Gesetz über die Kinderarbeit und die Arbeits-
zeit der Jugendlichen vom 30. April 1938 (Reichs-
gesetzbl. I S. 437), zuletzt geändert durch Artikel 245
des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom
2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469}, wird wie
folgt geändert:
Dem § 26 Abs. 4 werden folgende Sätze 2 und 3
angefügt:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend
von Satz 1 an Stelle der höheren Verwaltungsbe-
hörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie kön-
nen diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden
übertragen. 11
Artikel 25
Gesetz über das Verwaltungsverfahren der
Kriegsopferversorgung
Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der
Kriegsopferversorgung vom 2. Mai 1955 (Bundes-
gesetzbl. I S. 202), zuletzt geändert durch § 33 des

690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur
Rehabilitation vom 7. August 1974 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1881), wird wie folgt geändert:
Dem § 36 werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu beslimmen, daß abweichend
von Satz 2 an Stelle der obersten Landesbehörde
das Landesversorgungsamt oder diejenige Behörde
zuständig ist, die die Aufgaben des Landesversor-
gungsamtes wahrnimmt. Sie können diese Ermächti-
gung auf oberste Landesbehörden übertragen."
Artikel 26
Bundesfernstraßengesetz
Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Oktober 1974 (Bundes-
gesetzbl. I S. 2413) wird wie folgt geändert:
Dem § 5 Abs. 4 werden folgende Sätze 5 und 6
angefügt:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend
von Satz 4 an Stelle der höheren Verwaltungsbe-
hörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie kön-
nen diese Ermächtigung auf oberste Landesbehör-
den übertragen."
Artikel 27
Straßenverkehrsgesetz
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Dezember 1952 (Bundes-
gesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch Artikel II
Abs. 2 des Gesetzes zur Anderung der Gewerbe-
ordnung und über die Einrichtung eines Gewerbe-
zentralregisters vom 13. Juni 1974 (Bundesgesetzbl. I
S. 1281), wird wie folgt geändert:
Dem § 5 b Abs. 6 werden folgende Sätze 7 und 8
angefügt:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die zuständige Behörde abwei-
chend von Satz 5 zu bestimmen. Sie können diese
Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertra-
gen."
Artikel 28
Güterkraftverkehrsgesetz
Das Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Dezember 1969 (Bundes-
gesetzbl. 1970 I S. 1), zuletzt geändert durch Arti-
kel 268 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetz-
buch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469),
wird wie folgt geändert:
Dem § 92 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3
angefügt:
„Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend
von Satz 1 an Stelle der höheren Landesverkehrs-
behörde eine andere Behörde zuständig ist. Sie kön-
nen diese Ermächtigung auf oberste Landesbehör-
den übertragen."
Artikel 29
Rechtsverordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die zuständigen Behörden abweichend von den in
der Anlage aufgeführten Zuständigkeitsvorschrif-
ten zu bestimmen. Sie kann diese Ermächtigung
auf die Landesregierungen übertragen und dabei
vorsehen, daß die Landesregierungen die Ermäch-
tigung auf oberste Landesbehörden weiter über-
tragen können.
Artikel 30
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs.
des Dritten Uberleitungsgesetzes vorn 4. Januar
1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Geset-
zes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach
§ 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.
Artikel 31
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. April 1975 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 10. März 1975
Der Bundespräsident
Scheel
Für den Bundeskanzler
Der Bundesminister
für innerdeutsche Beziehungen
E. Franke
Der Bundesminister des Innern
Maihof er

Nr. 23 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1975 691
Anlage (zu Artikel
1. Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz 6.2
über die berufsmäßige Ausübung der Heil-
kunde ohne Bestallung vom 18. Februar 1939
(Reichsgesetzbl. I S. 259), zuletzt geändert
durch Artikel 85 des Ersten Gesetzes zur Re-
form des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (Bun-
desgesetzbl. I S. 645) 6.3
1.1 § 4 Abs. 1 (Berufung der Mitglieder des
Satz 2 Gutachterausschusses)
1.2 § 7 Abs. 1
(Zurücknahme der Erlaubnis
nach dem Heilpraktikerge-
setz) 6.4
2. Erste Verordnung zur Durchführung des Heb-
ammengesetzes vom 3. März 1939 (Reichs-
gesetzbl. I S. 417) 6.5
2.1 § 1 Abs. 1 (Staatliche Anerkennung als
Hebamme)
2.2 § 6 Abs. 1 (Zurücknahme der Anerken-
nung als Hebamme)
2.3 § 7 Abs. 1 (Durchführung von Ermitt-
Satz 1 lungen im Zusammenhang 6.6
mit einer Zurücknahme der
Anerkc~nnung als Hebamme) 7.
2.4 §11Satz1 (Vorläufiges Verbot der Aus-
übung des Hebammenberu-
fes) 7.1
3. Verordnung über Wochenpflegerinnen vom
7. Februar 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 87), zu-
letzt geändert durch Artikel 56 des Einfüh-
rungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom -
2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469)
3.1 § 1 Abs. 2 (Erteilung der Anerkennung
8.
als Wochenpflegerin)
3.2 § 3 Abs. 1 (Zurücknahme der Anerken-
nung als Wochenpflegerin)
8.1
4. Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel
vom 1. September 1942 (Reichsgesetzbl. I
s. 538)
4.1 § 1 Abs. 1 (Anmeldung des Inverkehr-
Satz 1 bringens)
9.
5. Verordnung über Tee und teeähnliche Erzeug-
nisse vom 12. Dezember 1942 {Reichsgesetz-
blatt I S: 707)
9.1
5.1 § 2 Satz 1 (Genehmigung der Herstel-
lung und des Inverkehrbrin-
gens teeähnlicher Erzeug-
nisse)
10.
6. Verordnung zur Ausführung des Impfgesetzes
vom 22. Januar 1940 {Reichsgesetzbl. I S. 214)
6.1 § 6 Buchstabe b (Veranlassung der Aufstel-
lung der Impflisten sowie der
Beschaffung der Impfschein-
formulare und Zeugnisse)
29)
§ 6 Buchstabe c (Veranlassung der Bekannt-
gabe der Impf- und Nach-
schautermine, der Aufforde-
rung zur Vorstellung der Kin-
der und der Ausgabe der
Merkblätter)
§ 6 Buchstabe d (Veranlassung der Bereit-
stellung und Herrichtung der
Impfräume, der Entsendung
eines Beauftragten und einer
Schreibhilfe)
§ 6 Buchstabe e (Veranlassung der Entsen-
dung eines Lehrers zu den
Impf- und Nachschautermi-
nen für Wiederimpflinge)
§ 6 Buchstabe f (Hinwirken auf eine lücken-
lose Durchimpfung)
- § 6 Buchstaben b bis f jeweils Ermögli-
chung einer Delegation der Zuständigkeit
von den Stadt- und Landkreisen auf an-
dere Behörden -
§ 11 (Einreichen der Impflisten)
Verordnung über den Anschluß von Behörden
und Betrieben an den Luftschutzwarndienst
vom 20. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1037)
§ 3 Abs. 1 (Mitwirkung bei der Ver-
Satz 1 Nr. 2 pflichtung von Betrieben,
und 3 und Satz 2 Dienststellen und Behörden)
Ermöglichung einer Delegation der Zu-
ständigkeit von den obersten Landesbe-
hörden auf andere Behörden -
Verordnung zur Durchführung des Wohnung-s-
gemeinnützigkeitsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. November 1969
(Bundesgesetzbl. I S. 2141)
§ 10 Abs. 1 (Einvernehmen der obersten
Finanzbehörde bei Erteilung
einer Ausnahmebewilligung
zur Betreibung anderer Ge-
schäfte)
Verordnung zur Ausführung des Reichsheim-
stättengesetzes vom 19. Juli 1940 (Reichsge-
setzbl. I S. 1027)
§ 53 in Verbin- (Auferlegung der Nachzah-
lung ersparter Steuern und
dung mit§ 52
Gebühren)
Satz 1
Verordnung über Kündigungsschutz und an-
dere kleingartenrechtliche Vorschriften in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezem-
ber 1944 (Reichsgesetzbl. I S. 347), geändert
durch § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes zur
Änderung und Ergänzung kleingartenrecht-
licher Vorschriften vom 28. Juli 1969 (Bundes-
gesetzbl. I S. 1013)

692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
10.1 § 1 J\ bs. 3 (Erteilung der Genehmigung
Satz 1 zur Kündigung)
10.2 § 3 Abs. 1 (Genehmigung von Abreden
Sätze 2 und] über die Entschädigung, Fest-
setzung der Entschädigung
und Regelung der Beschaf-
fung von Ersatzland)
10.3 § 3 Abs. 2 (Entscheidung im Streitfall
Satz 3 über die Entschädigung und
übf!r die Bereitstellung von
Ersatzland)
10.4 § 3 Abs. 2 (Festsetzung eines Zuschus-
Satz 6 ses zur Beschaffung von Er-
satzland)
10.5 § 3 Abs. 2 (Freistellung der Gemeinde
Satz 7 von der Pflicht zur Beschaf-
fung von Ersatzland)
11. Erste Verordnung zur Durchführung des Ge-
setzes über die Änderung von Familiennamen
und Vornamen vom 7. Januar 1938 (Reichs-
gesetzbl. I S. 12)
11.1 Artikel I § 2 (Veröffentlichung des An-
Abs. l trags auf Änderung oder
Feststellung des Familien-
namens)
11.2 Artikel I § 2
(Veröffentlichung der Ent-
Abs. 2 scheidung über die Änderung
oder Feststellung des Fami-
liennamens)
12.
Verordnung zum Schutze gegen Staublungen-
erkrankungen (Silikose) in der keramischen
Industrie vom 1. September 1951 (Bundesge-
setzbl. I S. 787), geändert durch die Erste
Verordnung zur Änderung der Verordnung
zum Schutze gegen Staublungenerkrankungen
(Silikose) in der keramischen Industrie vom
31. März 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 228)
12.1 §2 (Zulassung von Ausnahmen)
Ermöglichung der Delegation der Zustän-
digkeit von den obersten Arbeitsbehörden
der Länder auf andere Behörden --
13. Bekanntmachung betreffend die Einrichtung
und den Betrieb der Roßhaarspinnereien,
Haar- und Borstenzurichtereien sowie der
Bürsten- und Pinselmachereien vom 22. Okto-
ber 1902 (Reichsgesetzbl. S. 269)
13.1
§ 2 Abs. 4 (Anordnung über die Vor-
nahme von Desinfektionen in
öffentlichen Desinfektionsan-
stalten)
13.2 § 4 Abs. l (Zulassung von Ausnahmen)
13.3 § 4 Abs. 2 (Führen eines Verzeichnisses
Satz 1 über Ausnahmen)
14. Verordnung zur Durchführung des Außenwirt-
schaftsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 31. August 1973 (Bundesgesetz-
blatt I S. 1069), zuletzt geändert durch die
Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung
der Außenwirtschaftsverordnung vom 17. De-
zember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3564)
14.1 § 50 b Abs. 2 (Entgegennahme von Mel-
Satz 2 dungen des Braugewerbes)
15. Zweite Verordnung zur Durchführung des Ge-
setzes zur Förderung der Energiewirtschaft
vom 31. August 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 918),
geändert durch die Verordnung zur Änderung
der Zweiten Verordnung zur Durchführung
des Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. Okto-
ber 1966 (Bundesge,setzbl. I S. 628)
15.1 §6 (Stellung von Strafanträgen)'
16. Erste Verordnung über Wasser- und Boden-
verbände vom 3. September 1937 (Reichsge-
setzbl. I S. 933), zuletzt geändert durch § 55
Nr. 9 des Beurkundungsgesetzes vom
28. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513)
16.1 § 3 Nr. 4 (Zulassung anderer Personen
als Verbandsmitglieder)
16.2 § 15 Satz 2 (Abweichende Anordnungen
bei Einmannverbänden)
16.3 § 32 (Zulassung der Enteignung)
16.4 § 36 Satz 1 (Bestimmung des Gebietes,
in dem ein aus öffentlich-
rechtlichen Körperschaften
bestehender Verband seine
Aufgaben durchzuführen hat)
16.5 § 48 Abs. 5 (Bestimmung, daß der Vor-
Satz' 1 stand in anderer Weise ge-
bildet wird)
16.6 § 55 Abs. 2 (Bestimmung, daß der Aus-
Satz 1 schuß in anderer Weise ge-
bildet wird)
16.7 § 56 Abs. 6 (Genehmigung, daß das
Stimmverhältnis in der Sat-
zung anders geregelt wird)
16.8 § 69 Abs. 1 (Anordnung zur Schuldüber-
nahme und des Ersatzes der
übrigen Kosten)
16.9 § 76 Abs. 1 (Bestimmung der Prüfstelle)
Satz 2
16.10 § 82 Abs. 2 (Zustimmung zu einer abwei-
Nr. 4 chenden Regelung des Bei-
tragsverhältnisses durch Sat-
zung)
16.11 § 95 Abs. 1 (Zustimmung zur Heranzie-
hung de,s Nutznießers zu
Geldbeiträgen)
16.12 § 122 Abs. 4 (Zulassung von Ausnahmen
Satz 1 von § 122 Abs. 1 für be-
stimmte Geschäfte)
16.13 § 130 Abs. 1 (Bestellung eines Beauftrag-
ten und abweichende Rege-
lung der Aufsicht)

Nr. 28 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1975 693
16.14 § 130 Abs. 3 (Wiccl()rberstellung der or- 18.2 § 6 Abs. 2
Satz 1 dentlichcn Verwaltung)
16.15 § 152 Abs. 1
(Gründung neuer Verbände)
16.16 § 154 (Zulassung anderer Personen
Buchstabe d zur Zuziehun.g als Verbands- 18.3 § 6 Abs. 3
mitglied)
16.17 § 156 Abs. 2 (Zulassung des Zugrundele- 18.4 §9
gens vereinfachter Unterla-
gen bei der Verbandsgrün- 18.5 § 11 Abs. 1
dung) Satz 2
16.18 § 159 Abs. 5 (Zulassung, daß Wertzahlen 18.6 § 11 Abs. 2
nicht angegeben' werden)
16.19 § 175 Abs. 1 (Neuverteilung von Aufga- 18.7 § 13 Abs. 3
Sätze 1 und 2 ben auf bestehende und neue
Verbände)
18.8 § 13 Abs. 4
16.20 § 176 Abs. 1 (Erlaß der neuen Satzung für
Satz 1 einen alten Verband)
18.9 § 14 Satz 1
16.21 § 176 Abs. 2 (Zulassung des Verfahrens
Satz 1 nach den §§ 145 bis 149)
16.22 § 177 (Gcmehmigung zur Auflösung
eines Verbandes)
- Hinsichtlich § 3 Nr. 4, § 15 Satz 2, § 36 18.10 § 14 Satz 2
Satz 1, § 76 Abs. 1 Satz 2, § 122 Abs. 4
Satz 1, § 154 Buchstabe d, § 156 Abs. 2,
§ 159 Abs. 5, § 176 Abs. 2 Satz 1 und § 177:
Ermöglichung der Delegation der Zustän- 18.11 § 17 Abs. 1
digkeit auf die oberen Aufsichtsbehör- Satz 2 und
den - Abs. 2 Satz 3
- Hinsichtlich §§ 32, 48 Abs. 5 Satz 1, § 55 18.12 § 24
Abs. 2 Satz l, § 56 Abs. 6, § 69 Abs. 1, § 82
Abs. 2 Nr. 4, § 95 Abs. 1, § 130 Abs. 1 und 3
Satz 1, § 152 Abs. 1, § 175 Abs.1 Satz 1 18.13 § 37 Abs. 2
und 2 und § 176 Abs. 1 Satz 1: Ermög-
lichung der Delegation der Zuständigkeit
auf die Aufsichtsbehörden. Dies gilt nicht, 18.14 § 38 Abs. 2
wenn die Körperschaft, für deren Gebiet Satz 2 und§ 39
die Aufsichtsbehörde zuständig ist, Mit-
glied des Wasser- und Bodenverbands oder
18.15 § 104 Abs. 1
sonst betroffen ist --
Satz 1
17. Verordnung zur Bekämpfung der Bisamratte
vom 1. Juli 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 847)
18.16 § 146 Abs. 4
17.1 § 3 Abs. 2 (Ermächtigung zur Anord- Satz 1
nung bestimmter Maßnah-
men zur Bekämpfung der Bi-
samratte)
18.17 § 150
- Ermöglichung der Delegation der Zustän-
digkeit von den unteren Verwaltungsbe-
hörden auf andere Behörden -
18.18 § 155 Abs. 3
18. Ausführungsvorschriften des Bundesrats zum
Viehseuchengesetze vom 7. Dezember 1911
(Reichsgesetzbl. 1912 S. 3), zuletzt geändert
durch § 27 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über
Sera und Impfstoffe nach § 17 c des Vieh-
seuchengc~st~tzes vom 27. Februar 1973 (Bun- 18.19 § 162 Abs. 1
desgesetzbl. I S. 134) Satz 2
18.l § 6 Abs. 1 (Bestimmung der der Beauf- 18.20 § 183 Abs. 2
Satz 3 sicMigung unterliegenden
GastsUille)
(Befreiung der Jahr- und
Wochenmärkte, Tierschauen
und Viehhändlerställe von
der Beaufsichtigung)
(Anordnung der Beaufsichti-
gung von Vieh)
(Anordnung von Ver- und
En tladeun tersuch ungen)
(Gestattung des Viehtreibens
durch Viehhändler)
(Verbot des Viehtreibens
durch Viehhändler)
(Bestimmung des Führens
von Büchern)
(Ausnahmegenehmigung
vom Führen von Büchern)
(Ausdehnung der Bestim-
mungen über das Führen
von Büchern bei Wander-
schafherden auf Wanderher-
den anderer Viehgattungen)
(Anordnung der amtstier-
ärztlichen Untersuchung von
Wanderherden}
(Bestimmung der Geltungs-
dauer von Ursprungs- und
Gesundheitszeugnissen)
(Einführung der Kennzeich-
nungspflicht für Rinder und
Schweine)
(Zulassung von Ausnahmen
für Viehladestellen)
(Anordnung der Reinigung
und Desinfektion im Trans-
portwesen)
(Anordnung der Impfung der
für Milzbrand empfänglichen
Tiere)
(Genehmigung der Zustel-
lung gesunder Pferde zu
rotzansteckungsverdäch-
tigen Pferden)
(Anordnung der Tötung von
rotzansteckungsverdäch-
tigen Pferden)
(Genehmigung, daß von den
bei Ausbruch der Maul- und
Klauenseuche vorgeschrie-
benen Ermittlungen und Un-
tersuchungen abgesehen
wird)
(Zulassung von Ausnahmen)
(Anordnung der Tötung der
Ansteckung mit Lungen-
seuche verdächtiger Tiere)

Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1975, Teil I
18.21 § 1B4 J\bs. 1 (Zulds~,ung der Schlachtung
Sc1!.z 2 dc)r lungcnscuchenkranken
oder -vcrd~ichligen Tiere
mlfkrhalb des Seuchenortes)
18.22 § 187 Salz 2 (Zulds~;Lrng von Ausnahmen
vom Verbot der Einstellung
gesunder Rinder in das Seu-
chen U<~ h öft)
18.23 § 194 Abs. 1 (Bildung von Beobachtungs-
Halbsatz 1 9cbictc:11 um das Seuchenge-
höft)
18.24 § 194 Abs. 3 (Bcsch rli nkung des Viehver-
Satz 1 kclirs in Beobachtungsgebie-
ten)
18.25 § 236 Abs. 1 (Anordnunq bei größerer
Au sd c~h n u ng der Beschälseu-
clw der Pferde)
J 9. Viehs()t1chcnpolizcilichc Anordnung über die
Bckärnp1ung der ansl.Pckm1den Blutarmut der
Einrrnf er vom 8. März 1940 (Reichsanzeiger
Nr. 62)
19.1 §7Abs.:3 (Ccnchrnigung der Ausfuhr
ansteckungsverdächtiger Ein-
hufer dUs einem verseuchten
Gel1öft)
19.2 § 8 Satz 1 (Genehmigung der Einfuhr
von Einhufern in ein Seu-
chengehöft)
19.3 § 12 Salz 1 (Anordnung von Schutzmaß-
nahmen)
19.4 § 13 Abs. 1 und (Anordnung von Schutzmaß-
Abs. 2 Satz 1 nahmen)
19.5 § 17 Abs. 4 (Genehmigung der Wieder-
einstellung gesunder Ein-
hufer in Seuchengehöfte)
Jeweils Ermöglichung der Delegation der
Zuständigkeit von den höheren Verwal-
tungsbehörden auf andere Behörden ---
20. Erste Durchführungsverordnung zum Tier-
körperbeseitigungsgesctz vom 23. Februar
1939 (Rcichsgesetzbl. I S. 332)
20.1 § 4 Abs. 3 (Genehmigung der Abgabe
Satz 1 von Fleisch zu Futterzwek-
ken)
20.2 § 4 Abs. 4 (Ceneh mig ungsvorbehalt)
21. Verordnung über die Durchführung des
Fleischbeschaugesetzcs vom 1. November
1940 (Reichsministerialblatt S. 289, 1941 S. 9),
zuletzt geändert durch Artikel 214 des Ein-
führungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom
2. März 1974 (Bundesgesf~tzbl. I S. 469)
21.1 § 8 Abs. 3 (Zustimmung zur Ubertra-
Satz 2 gung der Schlachttier- und
Fleisch beschau in öffent-
lichen Schlachthäusern auf
Fleischbeschauer)
21.2 § 8 Abs. 4 (Zustimmung zur Ausnahme-
regelung bei der Ubertra-
gung der Beschau)
21.3 § 21 Abs. 1 (Zulassung von bakteriologi-
schen Untersuchungsstellen)
21.4 § 21 Abs. 6 (Zulassung des Institutslei-
ters zur Ausbildung in der
bakteriologischen Fleisch-
untersuchung)
21.5 § 23 (Zustimmung zur Beauftra-
gung von Sachverständigen
in der Auslandsfleischbe-
schau)
21.6 § 25 (Festsetzung von Untersu-
chungstagen)
Jeweils Ermöglichung der Delegation der
Zuständigkeit von den höheren Verwal-
tungsbehörden auf andere Behörden -
22. Ausführungsbestimmungen A über die Unter-
suchung und gesundheitspolizeiliche Behand-
lung der Schlachttiere und des Fleisches bei
Schlachtungen im Inland - AB.A - , Bei-
lage 1 zur Verordnung über die Durchfüh-
rung des Fleischbeschaugesetzes vom 1. No-
vember 1940 (Reichsministerialblatt S. 289,
1941 S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung
zur Änderung der Ausführungsbestimmungen A
über die Untersuchung und gesundheitspoli-
zeiliche Behandlung der Schlachttiere und des
Fleisches bei Schlachtungen im Inland vom
18. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. 1974 I
s. 18, 1193)
22.1 § 37 Abs. 3 (Genehmigung zur Durch-
Satz 2 führung der Trichinenschau
außerhalb des Betriebs oder
Gehöftes der Schlachtung)
22.2 § 46 Abs. 3 (Festsetzung von geringeren
Höchstuntersuchungszahlen
für Trichinenschau in weit-
läufigen ländlichen Beschau-
bezirken)
22.3 § 53 Abs. 6 (Zulassung einer abweichen-
Satz 1 und den Führung des Fleischbe-
Abs. 7 Satz 1 schautagebuches)
22.4 § 54 Abs. 3 (Fachliche Aufsicht über die
Satz 1 Fleischbeschautierärzte)
23. Ausführungsbestimmungen B über die Aus-
bildung, die Prüfung und die Fortbildung in
der Fleischbeschau und Trichinenschau
- AB.B - , Beilage 2 zur Verordnung über
die Durchführung des Fleischbeschaugesetzes
vom 1. November 1940 (Reichsministerialblatt
S. 289, 1941 S. 9), zuletzt geändert durch
Artikel 1 Nr. 12 der Verordnung zur Ände-
rung der Verordnung über die Durchführung
des Fleischbeschaugesetzes vom 27. Dezem-
ber 1968 (Bundesgesetzbl. 1969 I S. 6)
23.1 § 2 Abs. 1 (Bestellung des Prüfungsaus-
schusses für Fleischbe-
schauer)

Nr. 28 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. März 1975 695
23.2 § 3 Abs. 1 (Zulassung von öffentlichen
Schlachthäusern zur Ausbil-
dung von Fleischbeschauern)
23.3 § 3 Abs. 2 (Zustimmung zur Bestellung
Satz 2 des Lehrg,rngsleiters für die
Ausbildung als Fleischbe-
schauer)
23.4 § 3 Abs. 3 (Zustimmung zur Zulassung
Satz 2 ällerer Bewerber zur Aus-
bildung als Fleischbe-
schauer)
23.5 § 12 Abs. 1 (Bestimmung der Prüfungs-
stelle für Trichinenschauer)
23.6 § 19 Abs. 2 (restset.zung der Fortbil-
Satz 1 dungslch rgänge für Fleisch-
beschautierärzte)
23.7 § 19 Abs. 2 (Bestimmung des Lehrgangs-
Satz 3 leiters für Fortbildungslehr-
gänge)
- Jeweils Ermöglichung der Delegation der
Zuständigkeit von den höheren Verwal-
tungsbehörden auf andere Behörden
24. Erste Verordnung zur Ausführung des Milch-
gesetzes vo_m 15. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I
S. 150), zuletzt geä.ndert durch die Verordnung
über Ausnahmen von der Wartezeit nach § 15
Abs. 2 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfs-
gegenständegesetzes vom 2. Januar 1975
(Bundesgesetzbl. I S. 124)
24.1 § 14 Abs. 2 (Zulassung von Ausnahmen)
24.2 § 20 Satz 2 (Bestimmung der Vorausset-
zungen für Abmelkbetriebe)
25. Bekanntmachung über fetthaltige Zubereitun-
gen vom 26. Juni 1916 (Reichsgesetzbl. S. 589),
zuletzt geändert durch Artikel 223 des Ein-
führungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom
2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469)
25.1 § 1 Abs. 3 (Zulassung von Ausnahmen)
26. Bestimmungc~n über Heimarbeit in der Tabak-
industrie vom 17. November 1913 (Reichsge-
setzbl. S. 751), zuletzt geändert durch § 4
der Verordnung zur Durchführung des Geset-
zes über die Heimarbeit vom 23. März 1934
(Reichsgesetzbl. I S. 225)
26.1 §§ 11, 12 (Zulassung von Ausnahmen
Satz 1 von den Anforderungen für
Arbeitsräume)
27. Ausführungsverordnung zur Arbeitszeitord-
nung vom 12. Dezember 1938 (Reichsgesetz-
blatt I S. 1799), zuletzt geändert durch Arti-
kel 2 Nr. 1 der Verordnung über Beschäfti-
gungszeiten im Straßenverkehr vom 28. Okto-
ber 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1729)
27.1 Nummer 47 (Bestimmung der Bade- und
Satz 3 Ausflugsorte sowie der Sai-
sonzeiten)
28. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes
über die Arbeitszeit in Bäckereien und Kon-
ditoreien vom 30. Juni 1936 (Reichsgesetzbl. I
S. 527), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 3
der Verordnung über Beschäftigungszeiten
im Straßenverkehr vom 28. Oktober 1971
(Bundesgesetzbl. I S. 1729)
28.1 Artikel 2 (Festsetzung der Zeiten für
Abs. 1 Satz 1 die Herstellung, das Austra-
gen oder Ausfahren von
leich tverderblichen Waren
an Sonntagen)
29. Bekanntmachung betreffend die Beschäftigung
jugendlicher Arbeiter bei der Bearbeitung von
Faserstoffen, Tierhaaren, Abfällen oder Lum-
pen vom 8. Dezember 1909 (Reichsgesetzbl.
s. 969)
29.1 Abschnitt II (Zulassung von Ausnahmen)
Abs. 2
30. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Novem-
ber 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3193)
30.1 § 70 Abs. 1 (Zulassung von Ausnahmen)
Nr. 1
- Ermöglichung der Delegation der Zustän-
digkeit von den höheren Verwaltungsbe-
hörden auf andere Behörden -
30.2 § 70 Abs. 2 (Mitwirkung bei der Zulas-
sung von Ausnahmen)
- Ermöglichung der Delegation der Zustän-
digkeit von den obersten Straßenbaube-
hörden auf andere Behörden -
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1975 I S. 685. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes f5329e7f4e3c60f7….