§ 39 RuStAG

Staatsangehörigkeitsgesetz

Stand: 27.06.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu erlassen über die formalen Anforderungen an die Einbürgerungs- und die Verzichtsurkunde, die Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung sowie den Staatsangehörigkeitsausweis.