Gesetze / Staatsangehörigkeitsgesetz
StAG§ 25 (weggefallen)
Stand: 27.06.2024
Für § 25 StAG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.
Wird zitiert von 166 Entscheidungen zu § 25 StAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 21.11.2024 – 8 K 2100/21Zitiert von 1
- OVG NRW, 12.07.2007 – 12 A 1715/05Zitiert von 1
- BVerwG, 10.04.2008 – 5 C 28.07Zitiert von 25
- BVerfG, 08.12.2006 – 2 BvR 1339/06Staatsangehörigkeitsrecht: Frage der Verfassungsmäßigkeit der Anwendung von § 25 Abs. 1 StAG auf vor Verkündung des Reformgesetzes gestellte Anträge Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
- BVerwG, 04.03.2026 – 1 C 4.25Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit; Wiedererwerb der Herkunftsstaatsangehörigkeit
- EuGH, 14.12.2023 – C-684/22
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 30.03.2026 – 10 K 3360/22
- VG Köln, 21.01.2026 – 10 K 2164/23
- VG Berlin, 27.03.2025 – 23 K 96/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 StAG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.03.2024 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 104; 2025 I Nr. 98)
BGBl. 2024 I Nr. 104
BGBl. 2024 I Nr. 104
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29.06.1977 Ausfertigung
§ 25 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juni 1977 (BGBl. I 1101)
BGBl. 1977 I S. 1101
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20.12.1974 Ausfertigung
§ 25 eingefügt durch Artikel 1 iVm Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I 3714)
BGBl. 1974 I S. 3714
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.