Gesetze / Staatsangehörigkeitsgesetz
StAG§ 26
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/26?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Deutscher kann auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/26?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Verzichtserklärung bedarf der Genehmigung der nach § 23 für die Ausfertigung der Entlassungsurkunde zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Entlassung nach § 22 nicht erteilt werden dürfte; dies gilt jedoch nicht, wenn der Verzichtende
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/26?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt ein mit der Aushändigung der von der Genehmigungsbehörde ausgefertigten Verzichtsurkunde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/26?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für Minderjährige gilt § 19 entsprechend.
Änderungsverlauf
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22.03.2024 Ausfertigung
§ 26 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 104; 2025 I Nr. 98)
BGBl. 2024 I Nr. 104
BGBl. 2024 I Nr. 104
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20.12.1974 Ausfertigung
§ 26 eingefügt durch Artikel 1 iVm Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I 3714)
BGBl. 1974 I S. 3714
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