Gesetze / Staatsangehörigkeitsgesetz

StAG

§ 26

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/26?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Deutscher kann auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/26?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Verzichtserklärung bedarf der Genehmigung der nach § 23 für die Ausfertigung der Entlassungsurkunde zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Entlassung nach § 22 nicht erteilt werden dürfte; dies gilt jedoch nicht, wenn der Verzichtende

1.
seit mindestens zehn Jahren seinen dauernden Aufenthalt im Ausland hat oder
2.
als Wehrpflichtiger im Sinne des § 22 Nr. 2 in einem der Staaten, deren Staatsangehörigkeit er besitzt, Wehrdienst geleistet hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/26?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt ein mit der Aushändigung der von der Genehmigungsbehörde ausgefertigten Verzichtsurkunde.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/26?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für Minderjährige gilt § 19 entsprechend.

§ 27 § 29