Gesetze / Staatsangehörigkeitsgesetz
StAG§ 26
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/26?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Deutscher kann auf seine Staatsangehörigkeit verzichten, wenn er mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/26?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Verzichtserklärung bedarf der Genehmigung der nach § 23 für die Ausfertigung der Entlassungsurkunde zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Entlassung nach § 22 nicht erteilt werden dürfte; dies gilt jedoch nicht, wenn der Verzichtende
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/26?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt ein mit der Aushändigung der von der Genehmigungsbehörde ausgefertigten Verzichtsurkunde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/26?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für Minderjährige gilt § 19 entsprechend.