Gesetze / Staatsangehörigkeitsgesetz
StAG§ 35
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/35?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine rechtswidrige Einbürgerung oder eine rechtswidrige Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/35?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Dieser Rücknahme steht in der Regel nicht entgegen, dass der Betroffene dadurch staatenlos wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/35?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Rücknahme darf nur bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung oder Beibehaltungsgenehmigung erfolgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/35?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Rücknahme erfolgt mit Wirkung für die Vergangenheit.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RuStAG/35?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Hat die Rücknahme Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten nach diesem Gesetz gegenüber Dritten, so ist für jede betroffene Person eine selbständige Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei ist insbesondere eine Beteiligung des Dritten an der arglistigen Täuschung, Drohung oder Bestechung oder an den vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben gegen seine schutzwürdigen Belange, insbesondere auch unter Beachtung des Kindeswohls, abzuwägen.
Änderungsverlauf
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22.03.2024 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2024 (BGBl. I Nr. 104; 2025 I Nr. 98)
BGBl. 2024 I Nr. 104
BGBl. 2024 I Nr. 104
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 35 geändert durch Artikel 44 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
BGBl. 2019 I S. 1307 Gesetzgebungsmaterialien
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