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Artikel 8 · BT-Drs. 14/4553 · S. 79

Zu Artikel 8 (Änderung von Rechtsverordnungen)

Zu Artikel 8 (Änderung von Rechtsverordnungen)
Die Neuordnung der Bestimmungen des Mietrechts und die
Einführung neuer Begrifflichkeiten macht auch Folgeände-
rungen in verschiedenen Rechtsverordnungen erforderlich.
Hierbei handelt es sich ganz überwiegend um redaktionelle
Änderungen und Anpassungen. Von einer besonderen Be-
gründung wird daher insoweit abgesehen.
Besonders zu begründen ist lediglich die (nicht mit der
Mietrechtsreform in Zusammenhang stehende) in Absatz 4
Nummer 2 vorgenommene Änderung von § 21 Abs. 4
Satz 2 der Kreditinstituts-RechnungslegungsVO. Hier soll
vom 1. Januar 2002 an derjenige Geldbetrag, der innerhalb
eines Kalendermonats ohne Nachteile (z. B. Bereitstellungs-
zinsen) von einem Sparbuch abgehoben werden kann und
der bisher in Deutschen Mark angegeben war, auf den
Euro-Betrag nach Maßgabe des Umstellungskurses von
zwei Deutschen Mark auf einen Euro umgestellt werden,
also auf künftig 1 500 Euro. Diese Anpassung soll aus ver-
waltungsökonomischen Gründen im Rahmen der Miet-
rechtsreform vorgenommen werden, weil die Änderung der
Bestimmung wegen § 11 Satz 4 des Gesetzes über das Kre-
ditwesen der Mitwirkung des Deutschen Bundestages be-
darf.

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Herkunft

BT-Drs. 14/4553, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 406.497–407.686 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.60) +D1D2D3 · Prüfwert a8993ab5e86cf259….

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