Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 8 · BT-Drs. 14/4553 · S. 79
Zu Artikel 8 (Änderung von Rechtsverordnungen)
Zu Artikel 8 (Änderung von Rechtsverordnungen) Die Neuordnung der Bestimmungen des Mietrechts und die Einführung neuer Begrifflichkeiten macht auch Folgeände- rungen in verschiedenen Rechtsverordnungen erforderlich. Hierbei handelt es sich ganz überwiegend um redaktionelle Änderungen und Anpassungen. Von einer besonderen Be- gründung wird daher insoweit abgesehen. Besonders zu begründen ist lediglich die (nicht mit der Mietrechtsreform in Zusammenhang stehende) in Absatz 4 Nummer 2 vorgenommene Änderung von § 21 Abs. 4 Satz 2 der Kreditinstituts-RechnungslegungsVO. Hier soll vom 1. Januar 2002 an derjenige Geldbetrag, der innerhalb eines Kalendermonats ohne Nachteile (z. B. Bereitstellungs- zinsen) von einem Sparbuch abgehoben werden kann und der bisher in Deutschen Mark angegeben war, auf den Euro-Betrag nach Maßgabe des Umstellungskurses von zwei Deutschen Mark auf einen Euro umgestellt werden, also auf künftig 1 500 Euro. Diese Anpassung soll aus ver- waltungsökonomischen Gründen im Rahmen der Miet- rechtsreform vorgenommen werden, weil die Änderung der Bestimmung wegen § 11 Satz 4 des Gesetzes über das Kre- ditwesen der Mitwirkung des Deutschen Bundestages be- darf.
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Herkunft
BT-Drs. 14/4553, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 406.497–407.686 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.60) +D1D2D3 · Prüfwert a8993ab5e86cf259….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP