Gesetze / Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung
RechKredV§ 22 Verbriefte Verbindlichkeiten (Nr. 3)
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RechKredV/22#abs-1 (1) Als verbriefte Verbindlichkeiten sind Schuldverschreibungen und diejenigen Verbindlichkeiten auszuweisen, für die nicht auf den Namen lautende übertragbare Urkunden ausgestellt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RechKredV/22#abs-2 (2) Als begebene Schuldverschreibungen sind auf den Inhaber lautende Schuldverschreibungen sowie Orderschuldverschreibungen, die Teile einer Gesamtemission sind, unabhängig von ihrer Börsenfähigkeit auszuweisen. Zurückgekaufte, nicht börsenfähige eigene Schuldverschreibungen sind abzusetzen. Null-Kupon-Anleihen sind einschließlich der anteiligen Zinsen auszuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RechKredV/22#abs-3 (3) Als Geldmarktpapiere sind nur Inhaberpapiere oder Orderpapiere, die Teile einer Gesamtemission sind, unabhängig von ihrer Börsenfähigkeit zu vermerken.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RechKredV/22#abs-4 (4) Als eigene Akzepte sind nur Akzepte zu vermerken, die vom Institut zu seiner eigenen Refinanzierung ausgestellt worden sind und bei denen es erster Zahlungspflichtiger ("Bezogener") ist. Der eigene Bestand sowie verpfändete eigene Akzepte und eigene Solawechsel gelten nicht als im Umlauf befindlich.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RechKredV/22#abs-5 (5) Bei Instituten, die einen unabhängigen Treuhänder haben, gehören Stücke, die vom Treuhänder ausgefertigt sind, auch dann zu den begebenen Schuldverschreibungen, wenn sie dem Erwerber noch nicht geliefert worden sind. Dem Treuhänder zurückgegebene Stücke dürfen nicht mehr ausgewiesen werden.