Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVG§ 17 Verschiedene Angelegenheiten
Verschiedene Angelegenheiten sind
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 17 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. I Nr. 109)
BGBl. 2025 I Nr. 109
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08.10.2023 Ausfertigung
§ 17 eingefügt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272)
BGBl. 2023 I Nr. 272
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.