Gesetze / Arbeitsgerichtsgesetz
ArbGG§ 111 Änderung von Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/111#abs-1 (1) Soweit nach anderen Rechtsvorschriften andere Gerichte, Behörden oder Stellen zur Entscheidung oder Beilegung von Arbeitssachen zuständig sind, treten an ihre Stelle die Arbeitsgerichte. Dies gilt nicht für Seemannsämter, soweit sie zur vorläufigen Entscheidung von Arbeitssachen zuständig sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbGG/111#abs-2 (2) Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis können im Bereich des Handwerks die Handwerksinnungen, im übrigen die zuständigen Stellen im Sinne des Berufsbildungsgesetzes Ausschüsse bilden, denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl angehören müssen. Der Ausschuß hat die Parteien mündlich zu hören. Wird der von ihm gefällte Spruch nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt, so kann binnen zwei Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. § 9 Abs. 5 gilt entsprechend. Der Klage muß in allen Fällen die Verhandlung vor dem Ausschuß vorangegangen sein. Aus Vergleichen, die vor dem Ausschuß geschlossen sind, und aus Sprüchen des Ausschusses, die von beiden Seiten anerkannt sind, findet die Zwangsvollstreckung statt. Die §§ 107 und 109 gelten entsprechend.
Wird zitiert von 73 Entscheidungen zu § 111 ArbGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 23.07.2015 – 6 AZR 490/14(Anrufung des Ausschusses nach § 111 Abs. 2 ArbGG - Frist)Zitiert von 60
- LAG Düsseldorf, 15.08.1997 – 9 Sa 532/97
- ArbG Berlin, 02.04.2015 – 28 Ca 4629/14Zitiert von 1
- LAG Köln, 21.05.2014 – 5 Sa 76/14Zitiert von 1
- BAG, 12.02.2015 – 6 AZR 845/13Verdachtskündigung - BerufsausbildungsverhältnisZitiert von 64
- LAG Schleswig-Holstein, 12.07.2023 – 3 Sa 8/23
Zuletzt entschieden
- ArbG Heilbronn, 20.03.2026 – 7 Ca 440/25
- LAG Hamm, 11.11.2025 – 13 Ta 150/25
- BAG, 29.04.2025 – 9 AZR 122/24Vergütung eines Psychologischen Psychotherapeuten in Ausbildung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 111 ArbGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.08.2014 Ausfertigung
§ 111 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I 1348)
BGBl. 2014 I S. 1348
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30.03.2000 Ausfertigung
§ 111 geändert, Abs. 2 Satz 8 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2000 (BGBl. I 333)
BGBl. 2000 I S. 333
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.