Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVG§ 21 Zurückverweisung, Fortführung einer Folgesache als selbständige Familiensache
Stand: 13.04.2022
Wird zitiert von 52
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Nach Gewicht
- BGH, 19.09.2013 – IX ZB 16/11Kostenfestsetzungsverfahren: Behandlung einer durch ein Landesverfassungsgericht zurückverwiesenen SacheZitiert von 2
- OVG NRW, 05.06.2025 – 13 E 405/20Zitiert von 1
- OVG NRW, 30.04.2025 – 13 E 406/20
- OLG Düsseldorf, 18.02.2010 – I-24 W 2/10
- OLG Köln, 01.12.2006 – 17 W 138/06Zitiert von 1
- OLG München, 14.06.2023 – 11 W 464/23 e , 11 W 465/23 e , 11 W 466/23 e , 11 W 467/23 e , 11 W 468/23 e , 11 W 469/23 e , 11 W
Zuletzt entschieden
- LG Oldenburg (Oldenburg), 27.10.2025 – 5 Qs 343/25
- LG Magdeburg, 23.10.2025 – 29 Qs 66/25
- LSG NRW, 31.07.2024 – L 11 SF 17/24 EK RZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 RVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/21#abs-1 (1) Soweit eine Sache an ein untergeordnetes Gericht zurückverwiesen wird, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/21#abs-2 (2) In den Fällen des § 146 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bildet das weitere Verfahren vor dem Familiengericht mit dem früheren einen Rechtszug.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/21#abs-3 (3) Wird eine Folgesache als selbständige Familiensache fortgeführt, sind das fortgeführte Verfahren und das frühere Verfahren dieselbe Angelegenheit.