Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 600 Nachverfahren

Stand: 10.06.2019

Bund48 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/600#abs-1 (1) Wird dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorbehalten, so bleibt der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/600#abs-2 (2) Soweit sich in diesem Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, gelten die Vorschriften des § 302 Abs. 4 Satz 2 bis 4.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/600#abs-3 (3) Erscheint in diesem Verfahren eine Partei nicht, so sind die Vorschriften über das Versäumnisurteil entsprechend anzuwenden.

§ 599 § 601