Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVG§ 15 Abgeltungsbereich der Gebühren
Stand: 23.07.2024
Wird zitiert von 890
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Nach Gewicht
- BGH, 11.08.2010 – XII ZB 60/08Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenanspruch bei Anfechtung eines Prozessvergleichs mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem AbschlussZitiert von 11
- BGH, 16.11.2017 – V ZB 152/16Rechtsanwaltsgebühren: Behandlung des Verfahrens über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil und des vorausgegangenen Verfahrens; Folgen eines Einspruchs mehr als zwei Jahre nach Zustellung des VersäumnisurteilsZitiert von 4
- LSG Baden-Württemberg, 17.02.2020 – L 10 SF 3437/19 E-B
- FG Baden-Württemberg, 23.08.2010 – 13 KO 1170/10Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 03.11.2016 – 6 W 79/16
- OLG Brandenburg, 27.11.2020 – 6 W 121/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG München, 06.05.2026 – 7 W 412/26 e
- OLG Brandenburg, 05.05.2026 – 6 U 99/24
- LSG Schleswig, 14.04.2026 – L 5 SF 19/26 B E
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 RVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/15#abs-1 (1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/15#abs-2 (2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/15#abs-3 (3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/15#abs-4 (4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/15#abs-5 (5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 26 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 26 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/RVG/15#abs-6 (6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.