Gesetze / Restrukturierungsfondsgesetz
RStruktFG§ 3 Aufgaben und Verwendungszwecke des Restrukturierungsfonds
Stand: 26.06.2021
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- VGH Hessen, 19.11.2014 – 6 A 2180/13Zitiert von 3
- VGH Hessen, 19.11.2014 – 6 A 2179/13Zitiert von 1
- VG Frankfurt am Main, 16.09.2025 – 7 K 3705/24.F
- VG Frankfurt am Main, 16.09.2025 – 7 K 3685/24.F
- VG Frankfurt am Main, 16.09.2025 – 7 K 3686/24.F
- VG Berlin, 23.11.2016 – 4 K 359.15
Zuletzt entschieden
8 Entscheidungen zu § 3 RStruktFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 RStruktFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFG/3#abs-1 (1) Der Restrukturierungsfonds dient der Stabilisierung des Finanzmarktes. Er wird nach Maßgabe der in § 67 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes genannten Abwicklungsziele und im Einklang mit den Abwicklungsgrundsätzen nach § 68 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes verwendet. Die Aufgabe des Restrukturierungsfonds umfasst zudem die Erhebung von Beiträgen für den einheitlichen Abwicklungsfonds und die Übertragung dieser Beiträge auf den einheitlichen Abwicklungsfonds.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFG/3#abs-2 (2) Der Restrukturierungsfonds kann die Mittel, die ihm aus den Beiträgen der Wertpapierinstitute unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen zur Verfügung stehen, für Maßnahmen nach § 3a verwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFG/3#abs-3 (3) Die Mittel des Restrukturierungsfonds aus den Beitragsjahren 2011, 2012, 2013 und 2014 dienen der Stabilisierung des Finanzmarktes und werden abweichend von den Absätzen 1 und 2 und vorbehaltlich des Absatzes 4 ausschließlich für Maßnahmen nach § 3b herangezogen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RStruktFG/3#abs-4 (4) Die Mittel des Restrukturierungsfonds aus den Beitragsjahren 2013 und 2014 dienen auch der Stabilisierung des Finanzmarktes durch Maßnahmen im Sinne des § 2 Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes. Sie werden nach Maßgabe von § 13 Absatz 2a des Stabilisierungsfondsgesetzes auch zum Ausgleich eines negativen Schlussergebnisses des Finanzmarktstabilisierungsfonds herangezogen.