Gesetze / Einlagensicherungsgesetz
EinSiG§ 43 Voraussetzungen für die Anerkennung institutsbezogener Sicherungssysteme
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- VG Berlin, 23.11.2016 – 4 K 359.15
- VG Berlin, 23.11.2016 – 4 K 491.15
- VG Berlin, 23.11.2016 – 4 K 352.15
3 Entscheidungen zu § 43 EinSiG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/43#abs-1 (1) Ein institutsbezogenes Sicherungssystem kann auf Antrag von der Bundesanstalt als Einlagensicherungssystem anerkannt werden, wenn das System
1.
die Entschädigung der Einleger der dem System angehörenden CRR-Kreditinstitute nach Maßgabe der §§ 5 bis 16 übernimmt,
2.
die Voraussetzungen des Artikels 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt und
3.
hinreichende Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz bietet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/EinSiG/43#abs-2 (2) Ein institutsbezogenes Sicherungssystem bietet hinreichende Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz, wenn
1.
das System über mindestens zwei Personen verfügt, die nach Gesetz oder Satzung die Geschäftsführung und Vertretung des Systems ausüben und zuverlässig und fachlich geeignet sind,
2.
die Geschäftsführung des Systems von einem Kontrollorgan überwacht wird und die Mitglieder dieses Kontrollorgans entsprechend § 25d Absatz 1 des Kreditwesengesetzes zuverlässig sind und über die erforderliche Sachkunde zur Wahrnehmung ihrer Kontrollfunktion verfügen,
3.
das System über die zur Erfüllung der Aufgaben eines Einlagensicherungssystems nach diesem Gesetz notwendige sachliche und personelle Ausstattung sowie über eine Organisation und Entscheidungsstruktur verfügt, die insbesondere die Entschädigung der Einleger sowie die Beitragserhebung und Verwaltung der Mittel sicherstellen,
4.
die verfügbaren Finanzmittel nach § 18 getrennt vom sonstigen Vermögen des Systems verwaltet und angelegt werden und
5.
die Satzung des institutsbezogenen Sicherungssystems den Mindestanforderungen des § 47 Absatz 1 und 2 entspricht.